Die tariflichen Sozialkosten gehören in Bauunternehmen zu den Im Einzelnen sind den tariflichen Sozialkosten der gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe zuzurechnen: Einbeziehung der SOKA-Beiträge
Ist das betreffende Bauunternehmen in das Umlageverfahren der Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA) einbezogen, dann besteht Beitragspflicht für die gewerblichen Arbeitnehmer. Zum Geltungsbereich der SOKA-Bau, sowie im Besonderen der ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse), zählen ausschließlich Unternehmen des Baugewerbes auf Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe mit unterschiedlichen Beiträgen nach den Tarifgebieten West- und Ostdeutschland sowie Berlin, angeführt unter Beitragssätze zur SOKA-Bau. Der Berechnung der Beiträge wird die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Verschiedene Gewerbe – insbesondere des Ausbaus – beispielsweise des Glaser-, Gerüstbau-, Maler- und Lackiererhandwerkes, des Galabaus sowie des Dachdecker- und Steinmetzgewerbes – verrechnen über eigenständige Sozialkassen des jeweiligen Handwerks und mit teils verschieden hohen Beitragssätzen, teils auch mittels direkter Soziallöhne. Tarifliche Sozialkosten in Musterberechnungen
Die tariflichen Sozialkosten werden bei der Berechnung eines Zuschlagssatzes für die Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe in den vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) herausgegebenen Musterberechnungen unter Tz. 2.2.2 ausgewiesen. Dabei ist der auf die Bruttolohnsumme bezogene Beitragssatz an die SOKA auf die Basis Grundlöhne (unter Tz. 1 analog einem durchschnittlichen Mittellohn) wie folgt umzurechnen: Unter „Kalkulationshilfen“ im bauprofessor sind Musterberechnungen zu den Lohnzusatzkosten der Tarifgebiete West- und Ostdeutschland aufgeführt. Sie können unmittelbar als Grundlage für die betriebsindividuelle Berechnung eines Zuschlagssatzes herangezogen werden.
In dem aufrufbaren Berechnungsformular sind jedoch bei den nicht mit SOKA-Umlagen belegten Baubetrieben auch keine Anteile einzusetzen. In diesen Unternehmen wird folglich auch der Zuschlagssatz für die Lohnzusatzkosten im Ergebnis der Ermittlung geringer sein als in einem Baubetrieb mit SOKA-Umlage.
Basis und Umfang der tariflichen Sozialkosten
Basis für die Ableitung eines Zuschlagssatzes sind die Grundlöhne (bzw. der durchschnittliche Mittellohn). Dabei ist der auf die Bruttolohnsumme bezogene Beitragssatz an die SOKA auf die Basis Grundlöhne wie folgt umzurechnen: Tarifliche Sozialkosten * (Bruttolöhne ./. 13. Monatseinkommen) 100 | = ....... % |
Zur Basis Grundlöhne umfassen die tariflichen Sozialkosten in Unternehmen des Bauhauptgewerbes zum Stand Juli 2022 im Tarifgebiet
- Westdeutschland = 27,39 % und
- Ostdeutschland = 24,63 %.
Tarifliche Sozialkosten der Angestellten und Poliere
Zu den tariflichen Sozialkosten für die Angestellten und Poliere im Bauhauptgewerbe zählen:
Die Zusatzversorgung im Bauhauptgewerbe für Angestellte und Poliere ist in Westdeutschland und seit 1. Januar 2016 auch in Ostdeutschland und Berlin-Ost tariflich bestimmt, sodass auch in der Berechnung eines Zuschlagssatzes für die Gehaltszusatzkosten ein Ansatz erfolgt.
In den Bauunternehmen im Bauhauptgewerbe ist ein Beitrag an die Zentralversorgungskasse (ZVK-Bau) zu leisten. Er beläuft sich gemäß § 16 Abs. 2 in VTV (Verfahrenstarifverträge) ab 2022 pro Monat von 67 € je Angestellten in den Tarifgebieten West und Berlin-West sowie ab 1. Juni 2022 je Monat von 27,50 € (vorher 25 €) in den Tarifgebieten Ost und Berlin-Ost. In weiteren Gewerken wie für Dachdecker, Gerüstbauer, Maler und Lackierer u. a. mit eigenständigen Tarifverträgen gelten unterschiedlich hohe Beiträge zu den Zusatzversorgungskassen der jeweiligen handwerkbezogenen Sozialkassen.
In der Berechnung des Zuschlagssatzes für die Gehaltszusatzkosten ist der absolute Betrag der Zusatzversorgung auf das durchschnittliche Gehalt eines Angestellten bzw. Poliers umzurechnen und daraus ein Zuschlagssatz zur Basis Bruttogehälter zu bestimmen.
Bezüglich der Zusatzrente hat jeder Arbeitnehmer in Westdeutschland einen Anspruch auf einen Betrag von 30,68 € gemäß § 2 TV-TZR (Tarifvertrag – Zusatzrente) pro Kalendermonat. Dabei ist aber davon auszugehen, wie viele Arbeitnehmer in den Tarifgebieten West und Berlin-West von der Zusatzrente Gebrauch machen. Im Durchschnitt der Musterberechnung des HDB für den Zuschlagssatz der Gehaltszusatzkosten wird von 10 % der Arbeitnehmer für den Anspruch auf die tarifliche Zusatzrente ausgegangen.
In Ostdeutschland und Berlin-Ost ist auch weiterhin die tarifliche Zusatzrente nicht tarifgebunden bestimmt. Folglich wird in den Musterberechnungen zu den Gehaltszusatzkosten der Prozentsatz von Null bzw. in Höhe von lediglich 0,01 % für Sterbegeld als Bestandteil der tariflichen Sozialkosten angegeben.