Die tariflichen Sozialkosten umfassen in Bauunternehmen gebundene Belastungen Im Einzelnen sind den tariflichen Sozialkosten der gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe zuzurechnen: Ist das betreffende Bauunternehmen in das Umlageverfahren der Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA) einbezogen, dann besteht Beitragspflicht für die gewerblichen Arbeitnehmer. Zum Geltungsbereich der SOKA-Bau , sowie im Besonderen der ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse), zählen ausschließlich Unternehmen des Baugewerbes auf Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren (VTV) im Baugewerbe. Verschiedene Gewerbe - insbesondere des Ausbaus – beispielsweise des Glaser-, Gerüstbau-, Maler- und Lackiererhandwerkes, des GaLaBaus sowie des Dachdecker- und Steinmetzgewerbes – verrechnen über eigenständige Sozialkassen des jeweiligen Handwerks und mit teils verschieden hohen Beitragssätzen, teils auch mittels direkter Soziallöhne. Die Beitragssätze zur SOKA-Bau für das Tarifgebiet Westdeutschland (ohne Berlin) umfassen seit 2019 bis 2022 = 20,8 % sowie für Ostdeutschland 18,90 % in den Jahren 2020 und 2021. Für das Tarifgebiet Berlin betragen die Beitragssätze seit 2019 bis 2022 für Berlin-West jährlich gesamt 25,75 % und für Berlin-Ost ab 2020 bis 2022 jährlich 23,85 %. Der Berechnung der Beiträge wird die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Die tariflichen Sozialkosten sind bei der Berechnung des Zuschlagsatzes für die Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Sie werden jährlich in den vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) herausgegebenen Musterrechnungen zu den Lohnzusatzkosten unter Tz. 2.2.2 ausgewiesen. Dabei ist der auf die Bruttolohnsumme bezogene Beitragssatz an die SOKA auf die Basis Grundlöhne wie folgt umzurechnen: Tarifliche Sozialkosten x (Bruttolöhne ./. 13. Monatseinkommen) | = | ..... % |
100 | |
Zur Basis Grundlöhne umfassen die tariflichen Sozialkosten in Unternehmen des Bauhauptgewerbes zum Stand: Juli 2020 im Tarifgebiet
Westdeutschland = 27,39 % und
Ostdeutschland = 24,63 %.
Unter „Kalkulationshilfen“ wird die Musterrechnung zu den Lohnzusatzkosten aufgeführt. Sie kann unmittelbar als Grundlage für die betriebsspezifische Berechnung eines Zuschlagsatzes herangezogen werden. In dem aufrufbaren Berechnungsformular sind jedoch bei den nicht mit SOKA-Umlagen belegten Baubetrieben auch keine Anteile einzusetzen. In diesen Unternehmen wird folglich auch der Zuschlagssatz für die Lohnzusatzkosten im Ergebnis der Ermittlung geringer sein als in einem Baubetrieb mit SOKA-Umlage.
Zu den tariflichen Sozialkosten für die Angestellten und Poliere im Bauhauptgewerbe zählen:
Die Zusatzversorgung im Bauhauptgewerbe für Angestellte und Poliere ist in Westdeutschland und ab 1. Januar 2016 auch in Ostdeutschland und Berlin-Ost tariflich bestimmt, sodass auch in der Berechnung eines Zuschlagssatzes für die Gehaltszusatzkosten ein Ansatz erfolgt. In den Bauunternehmen im Tarifgebiet Westdeutschland ist an die Zentralversorgungskasse (ZVK-Bau) ein Beitrag zu leisten. Er beläuft sich gemäß § 16 VTV (Verfahrenstarifverträge) seit 2019 bis 2021 pro Monat auf 63 € je Angestellten in den Tarifgebieten West und Berlin-West sowie je Monat 25 € in den Tarifgebieten Ost und Berlin-Ost. In der Berechnung des Zuschlagssatzes für die Gehaltszusatzkosten ist der absolute Betrag der Zusatzversorgung auf das durchschnittliche Gehalt eines Angestellten bzw. Poliers umzurechnen und daraus ein Zuschlagssatz zur Basis Bruttogehälter zu bestimmen, und zwar für 2020 (Stand Juli) nach den Musterrechnungen des HDB:
in Westdeutschland:
für Angestellte = 1,40 %
für Poliere = 1,38 %
Ostdeutschland und Berlin-Ost:
für Angestellte = 0,57 %
für Poliere = 0,59 %.
Bezüglich der Zusatzrente hat jeder Arbeitnehmer in Westdeutschland einen Anspruch auf einen Betrag von 30,68 € gemäß § 2 TV-TZR (Tarifvertrag–Zusatzrente) pro Kalendermonat. Dabei ist aber davon auszugehen, wie viele Arbeitnehmer von der Zusatzrente Gebrauch machen. Im Durchschnitt der Musterberechnung des HDB für den Zuschlagssatz der Gehaltszusatzkosten wird von 10 % der Arbeitnehmer für den Anspruch auf die tarifliche Zusatzrente ausgegangen.
In Ostdeutschland und Berlin-Ost ist auch weiterhin die tarifliche Zusatzrente nicht tarifgebunden bestimmt. Folglich wird in den Musterrechnungen zu den Gehaltszusatzkosten der Prozentsatz von Null angegeben bzw. in Höhe von lediglich 0,01 % für Sterbegeld als Bestandteil der tariflichen Sozialkosten.