Lohn / Tarif / Rente

BRTV-Baugewerbe

Was regelt der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV)?

Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) regelt allgemeine Arbeitsbedingungen im persönlichen Geltungsbereich für die gewerblichen Arbeitnehmer vornehmlich im Bauhauptgewerbe, die eine nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Rechtliche Grundlage liefert die Fassung vom 28. September 2018 und die Aktualisierungen mit den Fassungen vom 5. November 2021 und 10. November 2022, die ab 1. Januar 2023 maßgebend sind.
Der BRTV wurde von den Tarifparteien einerseits der Arbeitgeberverbände – Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) –  sowie andererseits der Industriegewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) abgeschlossen.
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) regelt allgemeine Arbeitsbedingungen für gewerbliche Arbeitnehmer.
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) regelt allgemeine Arbeitsbedingungen für gewerbliche Arbeitnehmer. Bild: © f:data GmbH

Für welche Bereiche und Gewerke gilt der BRTV?

Der BRTV umfasst als
  • räumlichen Geltungsbereich Deutschland insgesamt mit den Tarifgebieten West, Ost und Berlin sowie
  • betrieblichen Geltungsbereich überwiegend Betriebe des Bauhauptgewerbes
Und gilt für jene Unternehmen des Baugewerbes, die als Einrichtungen mit Bezug auf die Abschnitte I bis VI im § 1 Abs. 2 BRTV folgende Tätigkeiten bzw. Leistungen umfassen:
  • gewerblich Bauten aller Art errichten,
  • gewerblich Bauleistungen – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen,
  • oder sonstige bauliche Leistungen – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – erbringen.
Der BRTV wird ergänzt noch um spezielle Regelungen für den Feuerungsbau und das Isoliergewerbe.
Nicht erfasst werden eine Reihe von Betrieben des Ausbaugewerbes und des Bauhilfsgewerbes (vgl. Abschnitt VII des § 1 im BRTV), z. B. Betriebe des/der:
  • Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes
  • Dachdeckerhandwerks
  • Gerüstbaugewerbes
  • Maler- und Lackiererhandwerks
  • Naturstein- und Naturwerksteinindustrie
  • Nassbaggerei
  • Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes
  • Glaser-, Ofensetzer-, Schreiner-, Klempner-, Steinmetz-, Elektroinstallations- und Parkettlegehandwerks u. a.
Für diese Gewerbe sowie den Garten- und Landschaftsbau (GaLaBau) gelten eigenständige Tarifverträge und Regelungen für das Arbeitsverhältnis mit gewerblichen Arbeitnehmern.

Wie ist der BRTV mit welchen Aussagen gegliedert?

Zum BRTV liegt folgende Gliederung mit inhaltlichen Aussagen in den einzelnen Paragrafen vor:
  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Einstellungsbedingungen
  • § 3 Arbeitszeit
  • § 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
  • § 5 Lohn
  • § 6 Erschwerniszuschläge
  • § 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Unterkunft
  • § 8 Urlaub
  • § 9 Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften
  • § 10 Sterbegeld
  • § 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • § 12 Zutritt zu den Unterkünften
  • § 13 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
  • § 14 Ausschlussfristen
  • § 15 Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige
  • § 16 Durchführung des Vertrages
  • § 17 Inkrafttreten und Laufdauer

Was bedeutet Allgemeinverbindlichkeit des BRTV?

Der BRTV wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt, mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger. Die Allgemeinverbindlichkeit kann erklärt werden, wenn dies die Tarifvertragsparteien wünschen und beantragen. Erforderlich ist der Antrag mindestens von einer Tarifvertragspartei. Sie kann aber auch im öffentlichen Interesse geboten sein.
Nach erklärter Allgemeinverbindlichkeit gelten die betreffenden Tarifverträge auch unabhängig davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Mitglied einer Vertragspartei sind. Sie bewirkt, dass die Rechtsnormen – beispielsweise für den BRTV-Baugewerbe – auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfasst.

Welche Aktualisierungen des BRTV gelten ab 1. Januar 2023?

In den Fassungen des BRTV vom 5. November 2021 und 10. November 2022 wurden bereits folgende spezielle Regelungen getroffen, die ab 1. Januar 2023 in Kraft treten:
  • Aktualisierung des Einstellungsbogens für gewerbliche Arbeitnehmer im Anhang zu § 2 BRTV nach den Anforderungen des seit 1. August 2022 geänderten Nachweisgesetzes (NachwG)

  • Wegezeitentschädigung (Bauhauptgewerbe) nach § 7 Nr. 4.1 BRTV nach Wegfall der bis 31. Dezember 2022 gezahlten Wegstreckenentschädigung (WE) als Entschädigung für gewerbliche Arbeitnehmer, die auf wechselnden Baustellen ohne tägliche Heimfahrt eingesetzt werden und die Wegezeiten keine gesetzliche oder tarifliche Arbeitszeit darstellen, gestaffelt nach der Entfernung

  • Präzisierung der Fahrtkostenabgeltung nach
    • § 7 Nr. 3.1 BRTV bei täglicher Heimfahrt differenziert nach Entfernung und Zeitaufwand
    • § 7 Nr. 4.3 und 4.4 BRTV ohne täglich Heimfahrt für An- und Abreise, Wochenendheimfahrten und Fahrten zwischen Unterkunft und Arbeitsstelle, teils in Abhängigkeit von der Entfernung
  • Erhöhung des Verpflegungszuschusses nach
    • § 7 Nr. 3.2 BRTV bei täglicher Heimfahrt und Abwesenheit von mehr als 8 Stunden in Abhängigkeit von der Entfernung
    • § 7 Nr. 4.2 BRTV ohne tägliche Heimfahrt bei 24 Stunden Abwesenheit von der Heimatwohnung und
    • § 7 Nr. 4.3 Abs. 3 BRTV als erhöhten Verpflegungszuschuss von 4 € je Arbeitstag
  • Präzisierung zur Stellung der Unterkunft nach § 7 Nr. 4.3 bei nicht täglicher Heimfahrt und Kostenerstattung der tatsächlichen Kosten

  • Präzisierung der Regelungen über die Urlaubsvergütung in § 8 Nr. 8 BRTV mit erforderlicher Europarechtskonformität, wonach die Ansprüche auf Urlaubsvergütung für gewerbliche Arbeitnehmer bei Ausfallstunden gemäß § 8 Nr. 5 BRTV wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit und bei Bezug von Kurzarbeitergeld und ihre Abgeltung für einen zusammenhängenden Zeitraum von längstens 18 Monate zu berücksichtigen ist.
Bauprofessor-Redaktion
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