Zu den Gehaltszusatzkosten zählen:
Gehaltszusatzkosten aus gesetzlichen Regelungen und tariflichen Vereinbarungen, wie die Bezahlung von Ausfalltagen wegen Kurzarbeit, Lohnfortzahlung bei Krankheit u. a., Gehaltszusatzkosten aus freiwilligen Verpflichtungen, z. B. betriebliche Zusatzrente, 13. Monatseinkommen im Baugewerbe, Weihnachtsgeld, Sterbegeld, Zuwendungen für Betriebszugehörigkeit u. a.,
Die Gehaltszusatzkosten können nach dem Umfang in einem Zuschlagsatz mit Bezug auf die Bruttogehälter der Angestellten berechnet und ausgedrückt werden. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) bietet hierzu jährlich ein aktuelles Berechnungsschema als Musterrechnung für das Bauhauptgewerbe an. Differenziert wird dabei:
Die Musterrechnungen weisen zum Stand: Juli 2020 folgende Sätze aus:
Tarifgebiet | Stand Juli 2020 | ehemals März 2019 |
Für Angestellte im Durchschnitt: |
Ostdeutschland | 54,28 % | 56,16 % |
Westdeutschland | 60,80 % | 63,16 % |
Für Poliere im Durchschnitt: |
Aufsichtführende Poliere: |
Ostdeutschland | 70,82 % | 74,26 % |
Westdeutschland | 78,02 % | 81,96 % |
Poliere tatsächlich: |
Ostdeutschland | 62,59 % | 65,50 % |
Westdeutschland | 69,59 % | 73,07 % |
Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland sind begründet im unterschiedlich hohen tariflichen Gehaltsniveau, im 13. Monatseinkommen im Baugewerbe und der höheren Zusatzversorgung für Angestellte und Poliere in Westdeutschland.
Der Unterschied der Zuschlagssätze zwischen tatsächlichen und aufsichtsführenden Polieren resultiert aus dem Ansatz von Ausfalltagen innerhalb des Schlechtwetterzeitraums (in der Musterrechnung 19 Arbeitstage) wie bei den Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer. Daraus resultieren weniger tatsächlich aufsichtsführende Arbeitstage im Jahr und ein höherer Gehaltsanteil für sozial- und gehaltsgebundene Kosten. Gegenüber dem Vorjahr liegen für 2020 bei den Zuschlägen für Gehaltszusatzkosten niedrigere Sätze in beiden Tarifgebieten vor. Insgesamt resultieren die Veränderungen vorrangig aus folgenden Faktoren, die ähnlich auch bei den Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer maßgebend sind:
Gehälter zum aktuellen Tarifstand in West- und Ost nach TV-Gehalt/West und Ost,
Berücksichtigung der veränderten Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung,
Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung,
anteiliger Beitrag zum 13. Monatseinkommen auch im Tarifgebiet Ost ab 2020 und höherer Anteil für Zusatzversorgung,
Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung,
niedrigerer Umlagesatz zur Unfallversicherung,
Anpassungen geringfügig niedriger zu den Ansätzen für Arbeitsschutz und -sicherheit und Arbeitsmedizinischen Dienst (ASD).
Ebenfalls für 2020 finden die lohnbezogenen Kosten (unter Tz. 2.3 in der Musterrechnung betreffend Haftpflichtversicherung und Beiträge zu Berufsverbänden) keine Berücksichtigung mehr, da diese meistens in den Bauunternehmen mit in den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erfasst, ausgewiesen und bei der Kalkulation mit in den vorbestimmten Zuschlägen bzw. Umlagen einbezogen werden (letzter Ansatz erfolgte in 2015 im Umfang von 2,1 %). Zu berücksichtigen bleibt, dass den Musterrechnungen des HDB Durchschnittswerte zugrunde liegen, soweit nicht gesetzliche und/oder tarifliche Vorgaben heranzuziehen sind. Ein betriebsindividueller Zuschlagsatz aufgrund der jeweiligen betrieblichen Bedingungen wird jedoch meistens vom Durchschnittssatz abweichen und oft nicht so hoch wie der exemplarische Durchschnittssatz sein.
Mindestens zu Beginn eines Geschäftsjahres und ggf. jeweils bei gehaltstariflichen Veränderungen sollten die Prozentsätze betriebsindividuell überprüft und gemäß den Realitäten angepasst werden. Die Überprüfung sollte auf Grundlage des bauindustriellen Berechnungsschemas erfolgen.