Die Gehaltszusatzkosten sind die Kosten, die neben dem Bruttogehalt der Angestellten zusätzlich noch vom Arbeitgeber zu tragen sind.
Was sind Gehaltszusatzkosten?
Die Gehaltszusatzkosten umfassen die Kosten, die neben dem Bruttogehalt der Angestellten zusätzlich vom Arbeitgeber zu tragen sind. In der Praxis und Literatur wird der Begriff nicht einheitlich bestimmt. Oft wird auch von „gehaltsgebundenen Kosten“ gesprochen.
Die Gehaltszusatzkosten sind im Bauunternehmen ein bedeutender Anteil der Gehaltskosten, die für Angestellte und Poliere bei der Herstellung von Bauleistungen anfallen und vom Bauunternehmen zu tragen sind. Sie umfassen als wesentlichen Anteil gehaltsgebundene Sozialkosten. Gehaltszusatzkosten unterscheiden sich von den Gehaltsnebenkosten. Wofür sind Gehaltszusatzkosten wichtig?
Aussagen zu Gehaltszusatzkosten in Bauunternehmen sind z. B. erforderlich zur:
So setzen sich Gehaltszusatzkosten zusammen
Allgemein zählen zu den Gehaltszusatzkosten:
Gehaltszusatzkosten aus gesetzlichen Regelungen und tariflichen Vereinbarungen, z. B.:
Gehaltszusatzkosten aus Beiträgen (Arbeitgeberanteilen), z. B.:
Sozialkosten aus freiwilligen Verpflichtungen, z. B.:
betriebliche Zusatzrente,
betriebliche Zuwendungen für Betriebszugehörigkeit, Weihnachtsgeld und Sterbegeld.
Gehaltsbezogene Kosten aus Beiträgen zur Haftpflichtversicherung und zu den Berufsverbänden, soweit sie bei der Baukalkulation im Bauunternehmen nicht innerhalb der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erfasst und ausgewiesen werden.

In Gewerben wie Gerüstbau, Glaser- und Malerhandwerk gelten eigenständige Tarifverträge für Angestellte.
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So berechnen Sie Gehaltszusatzkosten
Die Gehaltszusatzkosten können zusammengefasst in einem Zuschlagssatz mit Bezug auf die Bruttogehälter der Angestellten und Poliere als Basis berechnet und in % ausgedrückt werden.
Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) bietet hierzu jährlich ein aktuelles Berechnungsschema als Musterberechnung für Unternehmen des Bauhauptgewerbes im Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbes an, und zwar differenziert nach Aussagen für die Tarifgebiete Westdeutschland und Ostdeutschland. In den Musterberechnungen werden Durchschnitte der Tarife der Gehaltsgruppen zwischen VI und VII nach den geltenden Tarifverträgen (TV-Gehalt / West und Ost) herangezogen.
Zuschläge für Gehaltszusatzkosten im Bauhauptgewerbe
Die Musterrechnungen des HDB weisen für 2025 (Stand Januar) und mit Vergleich zum Vorjahr folgende Sätze aus:
Tarifgebiet | 2024 | 2025 |
Für Angestellte im Durchschnitt: |
Ostdeutschland | 77,08 % | 77,44 % |
Westdeutschland | 82,70 % | 83,03 % |
Für Poliere im Durchschnitt: |
Poliere aufsichtführend: |
Ostdeutschland | 83,44 % | 83,94 % |
Westdeutschland | 90,59 % | 91,08 % |
Poliere tatsächlich: |
Ostdeutschland | 76,89 % | 77,35 % |
Westdeutschland | 83,90 % | 84,37 % |
Ebenfalls für 2025 finden die gehaltsbezogenen Kosten (unter Tz. 2.3 in der Musterrechnung betreffend Haftpflichtversicherung und Beiträge zu Berufsverbänden) keine Berücksichtigung mehr, da diese meistens in den Bauunternehmen mit in den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erfasst, ausgewiesen und bei der Angebotskalkulation mit in den vorbestimmten Zuschlägen bzw. Umlagen einbezogen werden. Gehaltszusatzkosten bei Angestellten, tatsächlichen und aufsichtführenden Polieren
Den Differenzierungen liegen unterschiedliche Aussagen und Anwendungen im Unternehmen sowie bei der Kalkulation zugrunde:
Bei Angestellten (technische und kaufmännische Angestellte in der Verwaltung) entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit.
Speziell für Bauleiter, Poliere und Schachtmeister nach:
„Poliere tatsächlich“ gemäß der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit Abrechnung nach Stundensätzen sowie
„Poliere aufsichtführend“ bei Kolonneneinordnung und Berechnung über die Kalenderarbeitszeit für die Kalkulation.
Der Unterschied der Zuschlagssätze zwischen tatsächlichen und aufsichtführenden Polieren nach den Musterberechnungen resultiert vor allem aus dem Ansatz von Ausfalltagen innerhalb des Schlechtwetterzeitraums bei aufsichtführenden Polieren (in der Musterrechnung 19 Arbeitstage) wie bei den Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer. Daraus resultieren für die Berechnung des Poliergehalts im Verhältnis weniger Arbeitstage im Jahr mit aufsichtführender Tätigkeit als mit tatsächlicher Poliertätigkeit und damit ein höherer Gehaltsanteil für sozial- und gehaltsgebundene Kosten. Ein Zuschlagssatz „aufsichtführend“ bliebe nur dann einzubeziehen, wenn bei der Angebotskalkulation das Poliergehalt im Mittellohn (Mittellohn AP) und Kalkulationslohn berücksichtigt werden soll. Höhere Zuschläge für Gehaltszusatzkosten ab 2025
Gegenüber dem Vorjahr liegen für das Jahr 2025 nur geringfügig höhere Zuschläge für Gehaltszusatzkosten im Bauhauptgewerbe in beiden Tarifgebieten vor.
Die Veränderung leitet sich im Wesentlichen aus der Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung ab.
Zu beachten blieben dabei auch als Basis für die Zuschlagssätze:
Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland sind weiterhin noch begründet:
im unterschiedlich hohen tariflichen Gehaltsniveau nach den TV-Gehalt,
durch die unterschiedliche Höhe des 13. Monatseinkommens im Baugewerbe und
der unterschiedlich hohen Zusatzversorgung.
Die Veränderungen zum Vorjahr resultieren u. a. aus folgenden Faktoren:
Höhere Tarifgehälter (seit 1. April 2025) in den Tarifgebieten West, Ost und Berlin nach den Tarifverträgen TV-Gehalt.
Ansatz eines höheren Anteils zur Wegezeitentschädigung (Poliere) bei Einsatz auf wechselnden Baustellen mit täglicher Heimfahrt nach § 7 im RTV-Angestellte im Baugewerbe.
Berücksichtigung der höheren Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung, einschließlich eines höheren durchschnittlichen Zusatzbeitrags der Krankenkassen zur Krankenversicherung und höheren Anteils zur Pflegeversicherung. Ansatz des Tarifsatzes bei der Unfallversicherung nach Tarifstelle 100 – Bauwerksbau (für Poliere aufsichtführend) sowie Tarifstelle 900 – Büro.
Ansatz von mehr Ausfalltagen infolge von Krankheit mit Lohnfortzahlung bei Angestellten und teils Polieren und damit weniger tatsächliche bzw. aufsichtführende Arbeitstage.
Ermittlung und Prüfung der Zuschlagssätze
Zu berücksichtigen bleibt, dass den Musterberechnungen des HDB Durchschnittswerte zugrunde liegen, soweit nicht gesetzliche und / oder tarifliche Vorgaben heranzuziehen sind.
Auch Abweichungen von bundeseinheitlichen Feiertagen und betriebsindividuell unterschiedlich hohe Ausfalltage (z. B. durch Krankheit oder Schlechtwetter) werden Einfluss haben.
Oft wird er nicht so hoch wie der exemplarische Durchschnittssatz sein.
„Ein Zuschlagssatz sollte betriebsindividuell bestimmt und angepasst werden. Eine Überprüfung ist mindestens zu Beginn eines Geschäftsjahres und ggf. jeweils bei tariflichen Gehaltsveränderungen vorzusehen. Er kann und wird meistens aufgrund der jeweiligen betrieblichen Bedingungen vom Durchschnittswert abweichen.“ Für zu berechnende Stundensätze für Bauleiter und Poliere bei Leistungen gegenüber Dritten ist aber das jeweils betreffende Gehalt der Person als Basis für die Zuschlagsbestimmung heranzuziehen.
Mindestens zu Beginn eines Geschäftsjahres und ggf. jeweils bei gehaltstariflichen Veränderungen sollten die Prozentsätze betriebsindividuell überprüft und gemäß den Realitäten angepasst werden. Die Überprüfung sollte auf Grundlage des bauindustriellen Berechnungsschemas erfolgen.
Wie werden Gehaltszusatzkosten in der Kalkulation berücksichtigt?
Die Gehaltszusatzkosten sind bei der Angebotskalkulation innerhalb der Gemeinkosten und deren Zuschlägen bzw. Umlagen in den Baupreisen zu berücksichtigen. Dies erfolgt meistens zu den Gehaltszusatzkosten bei:
Gehaltszusatzkosten in weiteren Baugewerben
Neben Unternehmen des Bauhauptgewerbes gelten für weitere Gewerbe eigenständige Tarifverträge für Angestellte, beispielsweise:
für das Dachdecker-, Gerüstbau-, Glaser-, Maler-, Parkettleger-, Schreiner-, Klempner- und Steinmetzhandwerk sowie
für das Beton- und Terrazzowaren herstellende Gewerbe, die Nassbaggerei und die Säurebauindustrie.
Das gilt gleichermaßen teils für eigenständige Tarifverträge zu Mindestlöhnen und der Zusatzversorgung. In diesen Gewerben leiten sich auch unterschiedlich hohe und ggf. vom Bauhauptgewerbe abweichende Zuschlagssätze für die Gehaltszusatzkosten ab.