Bestandteile der Gehaltszusatzkosten
Allgemein zählen zu den Gehaltszusatzkosten:
- Gehaltszusatzkosten aus gesetzlichen Regelungen und tariflichen Vereinbarungen wie beispielsweise
- die Bezahlung von Ausfalltagen wegen Kurzarbeit und
- Lohnfortzahlung bei Krankheit,
- Gehaltszusatzkosten aus Beiträgen (Arbeitgeberanteilen)
- Gehaltszusatzkosten aus freiwilligen Verpflichtungen, z. B. für
Berechnung der Gehaltszusatzkosten
Die Gehaltszusatzkosten können zusammengefasst in einem Zuschlagssatz mit Bezug auf die Bruttogehälter der Angestellten und Poliere als Basis berechnet und in % ausgedrückt werden. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) bietet hierzu jährlich ein aktuelles Berechnungsschema als Musterberechnung für Unternehmen des Bauhauptgewerbes im Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe an, und zwar differenziert nach Aussagen für die Tarifgebiete Westdeutschland und Ostdeutschland. In den Musterberechnungen werden Durchschnitte der Tarife der Gehaltsgruppen zwischen VI und VII nach TV-Gehalt/West und Ost vom 5. November 2021 herangezogen. Differenziert wird dabei:
Zuschläge für Gehaltszusatzkosten im Bauhauptgewerbe
Die Musterrechnungen des HDB weisen zum Stand Juli 2022 und mit Vergleich zum Vorjahr folgende Sätze aus:
Tarifgebiet | Stand Juli 2022 | vorher Juli 2021 |
Für Angestellte im Durchschnitt: |
Ostdeutschland | 59,90 % | 54,18 % |
Westdeutschland | 65,64 % | 61,19 % |
Für Poliere im Durchschnitt: |
Poliere aufsichtsführend: |
Ostdeutschland | 76,77 % | 71,05 % |
Westdeutschland | 84,14 % | 80,04 % |
Poliere tatsächlich: |
Ostdeutschland | 68,36 % | 63,00 % |
Westdeutschland | 75,56 % | 71,81 % |
Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland sind noch begründet
- im unterschiedlich hohen tariflichen Gehaltsniveau,
- teils überschreitenden Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung,
- im 13. Monatseinkommen im Baugewerbe und
- der höheren Zusatzversorgung für Angestellte und Poliere in Westdeutschland.
Differenzierung der Zuschläge nach tatsächlichen und aufsichtsführenden Polieren
Der Unterschied der Zuschlagssätze zwischen tatsächlichen und aufsichtsführenden Polieren resultiert vor allem aus dem Ansatz von Ausfalltagen innerhalb des Schlechtwetterzeitraums bei aufsichtsführenden Polieren (in der Musterrechnung 19 Arbeitstage) wie bei den Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer. Daraus resultieren für die Berechnung des Poliergehalts im Verhältnis weniger Arbeitstage im Jahr mit aufsichtsführender Tätigkeit als mit tatsächlicher Poliertätigkeit und damit ein höherer Gehaltsanteil für sozial- und gehaltsgebundene Kosten. Ein Zuschlagssatz „aufsichtsführend“ bliebe nur dann einzubeziehen, wenn bei der Angebotskalkulation das Poliergehalt im Mittellohn (Mittellohn AP) berücksichtigt werden soll. Veränderungen gegenüber dem Vorjahr
Gegenüber dem Vorjahr liegen für das Jahr 2022 bei den Zuschlägen für Gehaltszusatzkosten im Bauhauptgewerbe höhere Sätze in beiden Tarifgebieten vor. Insgesamt resultieren die Veränderungen vorrangig aus folgenden Faktoren, die ähnlich auch bei den Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer maßgebend sind:
höhere Tarifgehälter seit 1. April 2022 in den Tarifgebieten West, Ost und Berlin nach den Tarifverträgen TV-Gehalt vom 5. November 2021,
Berücksichtigung der veränderten Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung, einschließlich eines höheren durchschnittlichen Zusatzbeitrags der Krankenkassen zur Krankenversicherung, Ansatz des Tarifsatzes bei der Unfallversicherung nach Tarifstelle 100 – Bauwerksbau (für Poliere aufsichtsführend) sowie Tarifstelle 900 – Büro,
anteiliger Beitrag zum 13. Monatseinkommen im Baugewerbe auch im Tarifgebiet Ost seit 2020,
höherer Anteil in 2022 für die Zusatzversorgung,
Anpassungen mit geringfügig veränderten Ansätzen zur Insolvenzgeldumlage, zum Schwerbehindertenausgleich und für Arbeitsschutz und -sicherheit.
Ebenfalls für 2022 finden die gehaltsbezogenen Kosten (unter Tz. 2.3 in der Musterrechnung betreffend Haftpflichtversicherung und Beiträge zu Berufsverbänden) keine Berücksichtigung mehr, da diese meistens in den Bauunternehmen mit in den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erfasst, ausgewiesen und bei der Angebotskalkulation mit in den vorbestimmten Zuschlägen bzw. Umlagen einbezogen werden (letzter Ansatz erfolgte im Jahr 2015 im Umfang von 2,1 %). Betriebsindividuelle Ermittlung und Prüfung
Zu berücksichtigen bleibt, dass den Musterberechnungen des HDB Durchschnittswerte zugrunde liegen, soweit nicht gesetzliche und/oder tarifliche Vorgaben heranzuziehen sind. Ein betriebsindividueller Zuschlagssatz aufgrund der jeweiligen betrieblichen Bedingungen wird jedoch meistens vom Durchschnittssatz abweichen und oft nicht so hoch wie der exemplarische Durchschnittssatz sein. Für zu berechnende Stundensätze für Bauleiter und Poliere bei Leistungen gegenüber Dritten ist aber das jeweils betreffende Gehalt der Person als Basis für die Zuschlagsbestimmung heranzuziehen.
Mindestens zu Beginn eines Geschäftsjahres und ggf. jeweils bei gehaltstariflichen Veränderungen sollten die Prozentsätze betriebsindividuell überprüft und gemäß den Realitäten angepasst werden. Die Überprüfung sollte auf Grundlage des bauindustriellen Berechnungsschemas erfolgen.
Gehaltszusatzkosten in weiteren Baugewerken
Neben Unternehmen des Bauhauptgewerbes gelten für weitere Gewerke eigenständige Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer, beispielsweise für das Dachdecker-, Gerüstbau-, Glaser-, Maler-, Parkettleger-, Schreiner-, Klempner- und Steinmetzhandwerk, weiterhin das Beton und Terrazzowaren herstellende Gewerbe, die Nassbaggerei und Säurebauindustrie. Das gilt gleichermaßen teils für eigenständige Tarifverträge zu Mindestlöhnen und der Zusatzversorgung.
In diesen Gewerben leiten sich dann auch unterschiedlich hohe und ggf. vom Bauhauptgewerbe abweichende Zuschlagssätze für die Gehaltszusatzkosten.
Gehaltszusatzkosten in der Kalkulation
Die Gehaltszusatzkosten sind bei der Angebotskalkulation innerhalb der Gemeinkosten und deren Zuschlägen bzw. Umlagen in den Baupreisen zu berücksichtigen, meistens zu: