Steuern

Steuersanktionen

Für den Fall, dass der Schuldner von Steuern seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat die Abgabenordnung (AO) – und hier insbesondere im fünften Teil – zahlreiche Sanktionsmaßnahmen vorgesehen:
  • Diese gehen von der Androhung
  • über die Festsetzung eines Zwangsgeld
  • bis hin zur Schätzung der Steuerschuld, wobei
  • die Behörde auch entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen vornehmen kann (z. B. Sicherungshypothek für den Fall der Nichtzahlung geschuldeter Beträge).
Genannt seien hier auch noch
  • Säumniszuschläge (verspätete Zahlung nach § 240 AO),
  • Verspätungszuschläge (verspätete Abgabe einer Steuererklärung) sowie
  • Zinsen nach § 233 ff. AO.
Nach dem auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind Sanktionen so zu wählen, dass zunächst das mildeste Mittel (z. B. Androhung Zwangsgeld) gewählt wird. Der Steuerschuldner hat dabei ein Anhörungsrecht und kann entsprechende Rechtsbehelfe einlegen. Allerdings sind diese nicht aufschiebend.
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