Steuern

Steuererklärungen

Die Besteuerung von Personen und Bauunternehmen als Steuerpflichtige erfolgt jeweils in einem gesetzlich geordneten Verfahren. Dafür haben die Steuerpflichtigen Steuererklärungen abzugeben und zwar auf amtlichen Vordrucken, soweit nicht eine mündliche Steuererklärung zugelassen ist.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind die Erklärungen mit Bezug auf § 52 Abs. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) elektronisch zu übertragen. Die Finanzbehörden können auch auf weitere Unterlagen, z. B. Unterlagen zum Jahresabschluss wie die Bilanz (künftig auch in Form der elektronischen Bilanz), weiterhin Buchführungsunterlagen, Urkunden zu Grundstücken und andere Beweismittel zurückgreifen.
Die speziellen Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuerklärung verpflichtet ist. Dies kann auch durch Aufforderung durch die Finanzbehörde nach § 149 Abgabenordnung (AO) erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde selbst die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt hat.
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