Steuerschulden unterliegen auch der Verjährung. Dazu trifft die Abgabenordnung (AO) spezifische Regelungen in den §§ 228 bis 232. Zu differenzieren ist dabei nach der - Zahlungsverjährung,
- Festsetzungsverjährung und
- Verfolgungsverjährung.
Die Verjährungsfrist zur Zahlungsverjährung beträgt 5 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Steueranspruch erstmals fällig wurde. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist. Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung nach § 229 Abs. 2 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist nicht verlangt werden kann.
Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs bei Zahlungsaufforderungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Entrichtung eines Teilbetrags, Stundung. Nach der Unterbrechung beginnt die Frist der Verjährung neu zu laufen.
Die Festsetzungsverjährung umfasst 4 Jahre, im Fall einer Steuerhinterziehung 10 Jahre sowie bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem die Erklärung abgegeben wurde.
Die Verfolgungsverjährung beträgt 5 Jahre. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung beginnt sie mit der Einleitung des Verfahrens.
Für den Fall, dass der Steuerschuldner seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat die Abgabenordnung zahlreiche Maßnahmen als Steuersanktionen vorgesehen.