Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Veränderungssperre

Die Veränderungssperre schreibt für einen bestimmten Zeitraum den Istzustand für ein Plangebiet fest. Grundlage liefern die §§ 14 bis 18 im Baugesetzbuch (BauGB - neugefasst vom 23.9.2004 und zuletzt geändert vom 22.7.2011). Wurde bereits ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann für die Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich mit Bezug auf § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre beschlossen werden. Untersagt werden dadurch die Veränderung der Grundstücke sowie die Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen.
Die Veränderungssperre ist von der Gemeinde als Satzung zu beschließen und ortsüblich bekannt zu machen. Falls keine öffentlichen Belange entgegenstehen, kann auch zur Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung darüber hat die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zu treffen. Berührt davon werden jedoch nicht Vorhaben, die bereits vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden waren oder auf Grund eines anderen Verfahrens zulässig sind.
Die Veränderungssperre ist in der Regel auf 2 Jahre zu begrenzen. Durch die Gemeine kann jedoch die Frist um 1 Jahr verlängert werden, bei besonderen Umständen nach § 17 Abs. 3 BauGB nochmals um ein weiteres Jahr mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sind aber die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre vorzeitig weggefallen, ist auch die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen bzw. auf jeden Fall dann, wenn die Bauleitplanung verbindlich abgeschlossen ist.
Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs hinaus, so ist den Betroffenen nach § 18 Abs. 1 BauGB eine angemessenen Entschädigung in Geld zu leisten, und zwar durch die Gemeinde.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Veränderungssperre"

Auszug im Originaltext aus LBO BW (2010-03)
Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Ba...
- Gesetze im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus NBauO (2012-04)
Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielplätzen im Sinne des § 9 Abs. 3,, die Anzahl der notwendigen Einstellplätze, ausgenommen die Einstellplätze nac...
- Gesetze im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus LBauO RP (1998-11)
Vorhaben nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 10 sowie die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering) im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 12 oder des § 30 Abs. 1 BauGB bed...
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Auszug im Originaltext aus HBO (2018-05)
I Errichtung, Aufstellung, Anbringung Gebäude und Gebäudeteile ... , Tragende und nichttragende Bauteile ... , Energieerzeugungsanlagen ... , Leitungen, Einrichtungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwas...
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