HOAI

Bauleitplanung

Bauleitplanung
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Die Bauleitplanung wird durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Sie umfasst:
  • die vorbereitende Bauleitplanung im Flächennutzungsplan (FNP) und
  • die verbindliche Bauleitplanung mit Festlegungen im Bebauungsplan als städtebauliche Ordnung.
Die Aufstellung der Bauleitpläne ist durch die Gemeinden zu realisieren, soweit und sobald es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Was im Einzelnen zu berücksichtigen ist, regelt § 1 Abs. 5 im Baugesetzbuch.
Welche Leistungen zur Bauleitplanung im Einzelnen als Grundleistungen nach HOAI zu vereinbaren und nach den jeweiligen Leistungsphasen nach HOAI auszuführen sind, wird ausgewiesen in der aktualisierten HOAI 2021 als betreffende Leistungsbilder nach HOAI jeweils zum
Weiterhin werden die Grundleistungen mit den Anteilen als Prozentsätzen zu den HOAI-Honoraren nach Leistungsphasen unterteilt für die Wertung zur Ableitung des Honorars in den Honorarspannen zwischen einem unteren und oberen Wert jeweils in Abhängigkeit von der Fläche des Planungsgebiets in Hektar sowie nach den Honorarzonen nach HOAI I bis III ausgewiesen für Flächennutzungspläne in § 20 und Bebauungspläne in § 21 der HOAI 2021.
Ableitend aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019 sind die in den Honorartabellen nach HOAI 2013 angegebenen unteren und oberen Werte nicht mehr als „Mindest- und Höchstsätze“ verbindlich vorzugeben, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. Für die Übergangszeit bis 31. Dezember 2020 war nach einem Erlass des BMI vom 5. August 2019 zu verfahren. Die Honorare für Planungsleistungen können zwischen den Vertragspartnern frei in Textform vereinbart werden. Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt für Grundleistungen nach § 7 Abs. 1 HOAI 2021 der jeweilige Basishonorarsatz nach HOAI (als unterer Wert in der Honorartafel) als vereinbart.
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