VOB A

Öffentliche Bauaufträge

In Abgrenzung zum Bauauftrag im Allgemeinen trifft § 103 Abs. 3 und § 104 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB - als Teil 4 im Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG vom 17. Februar 2016 in BGBl. I Nr. 8/2016, S. 203, in Kraft seit 18. April 2016) spezifische Aussagen zu öffentlichen Bauaufträgen.
Danach sind Bauaufträge jeweils "Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung:
  • von Bauleistungen oberhalb der Schwellenwerte sowie im Zusammenhang mit einer Sektorentätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und/oder
  • eines Bauwerks für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- und Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll" sowie
  • von Liefer- und Bauleistungen speziell für militärische Zwecke sowie in unmittelbarem Zusammenhang mit Militärausrüstung und dazugehöriger Bauteile u. a.
Die inhaltliche Umsetzung spiegelt sich in den Regelungen für EU-weite Ausschreibungen im § 1 EU Abs. 1 im Abschnitt 2 sowie zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen in § 1 VS Abs. 1 im Abschnitt 3 der VOB/A wider.
Von einem Bauauftrag kann auch gesprochen werden, wenn ein Dritter (z. B. ein Nachunternehmer oder Unterauftragnehmer) die Bauleistung nach den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers erbringt und die Bauleistung unmittelbar dem Auftraggeber zugute kommt. Weiter soll der Auftraggeber auch entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung der Bauleistung haben.
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