Baurecht / BGB

Verjährungsfristen

Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform 2002 gilt gemäß § 195 BGB einheitlich für alle Werklohnforderungen eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Der Beginn der Verjährung von Ansprüchen setzt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.
Gegenüber der Regelverjährung gelten für spezielle Ansprüche vorbestimmte Ausnahmen als Verjährungsfristen, so beispielsweise:
  • 6 Monate bei Ersatzansprüchen aus Miete und Leihe, wenn sich die Sache verändert oder verschlechtert hat, ab dem Tag des Rückerhalts der Sache,
  • 1 Jahr bei Fracht- und Speditionskosten ab der Ablieferung der Ware,
  • 4 Jahre zu Gerichtskosten nach Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten mit Bezug auf § 5 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG),
  • 5 Jahre zu Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis nach § 228 in der Abgabenordnung (AO), Abgabenordnung (AO),
  • 5 Jahre bei eingebauten mangelhaften Sachen und Stoffen in Bauwerken ab Abnahme der Leistungen,
  • 10 Jahre zu Rechten an einem Grundstück,
  • Herausgabeansprüchen aus Eigentum und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen bzw. vollstreckbaren Urkunden (§ 197 BGB) = 30 Jahre.
    10 Jahre von ihrer Entstehung bei sonstigen Schadenersatzansprüchen ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nach § 199 Abs. 3, Nr. 1 BGB,
  • 30 Jahre bei sonstigen Schadenersatzansprüchen ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Begehung der Handlung. Pflichtverletzung oder dem Schaden auslösenden Ereignis nach § 199 Abs. 3, Nr. 2 BGB,
  • 30 Jahre bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen bzw. vollstreckbaren Urkunden nach § 197 BGB,
  • 30 Jahre bei Schadenersatzansprüchen wegen einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder den Schaden auslösenden Ereignis nach § 199 Abs. 2 BGB.
Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erschwert werden.
Werden Bauleistungen mit Mängeln ausgeführt und diese durch den Auftraggeber (AG) (öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) angezeigt bzw. gerügt, verjähren Ansprüche auf Beseitigung der gerügten Mängel bei einem VOB-Vertrag nach § 13 Abs. 5, Nr. 1 VOB/B in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens auf Mängelbeseitigung, jedoch nicht vor Ablauf der regulären Mängelanspruchsfristen von 4 Jahren nach Abnahme der Bauwerke gemäß § 13 Abs. 4, Nr. 1 VOB/B, demgegenüber bei einem Werkvertrag nach BGB von 5 Jahren gemäß § 634a Abs. 1, Nr. 2 BGB.
Verwiesen sei speziell auf Verjährung bei Mängelansprüchen sowie zum Gesamtschuldnerausgleich, wenn ein Baumangel auf mehrere Baubeteiligte (Bauunternehmen, Architekt u.a.) zurückzuführen ist.
Die Verjährungsfrist für vereinbarungsgemäß einbehaltene Beträge als Sicherheitseinbehalte nach VOB für die Besicherung von Bauleistungen beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit eintritt. "Sicherheiten", die nicht vereinbarungsgemäß vom Auftraggeber einbehalten werden, können daher der Verjährungseinrede unterfallen. Eine besondere Problematik liegt auch bei der Verjährung von Bürgschaftsansprüchen vor.
Droht die Verjährung einer Forderung, sollte der Gläubiger darauf bedacht sein, den Neubeginn der Verjährung oder die Hemmung der Verjährung herbeizuführen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Verjährungsfristen"

DIN-Norm
Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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- DIN-Norm im Originaltext -

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