Neubeginn der Verjährung Für Vergütungsforderungen zu erbrachten Bauleistungen endet nach § 195 BGB eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Neubeginn (früher als Unterbrechung bezeichnet) einer Verjährung von An...
Hemmung einer Verjährung Die Hemmung einer Verjährung von Ansprüchen bewirkt, dass der Zeitraum während der Hemmung nicht in die regelmäßige Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist verlängert sich nach § 209 BGB also um die Dauer der Hemmung zu der im BGB ...
Verjährung von Ansprüchen Das Verjährungsrecht wurde im BGB mit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am ab 2002 neu geregelt: Für alle Werklohnforderungen gilt nach § 195 BGB einheitlich eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sie ist maßgebend für alle Ansprüche, ...
Aufbewahrung von Bauvertragsunterlagen Für Ansprüche der Vertragspartner aus einem Bauvertrag besteht eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB. In Verbindung damit haftet der Bauunternehmer bei arglistig verschwiegenen Mängeln nach § 634a Abs. 3 BGB nur 3 Jahre a...
Mängelanspruchsfristen Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist zeitlich begrenzt und richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Die Regelfrist richtet sich nach § 634a Abs. 1 BGB und ist dort mit 5 Jahren für Bauwerke bestimmt. Fehlt eine Vereinbarung, dann g...
Objektbetreuung Die Objektbetreuung ist zusammen mit der Dokumentation Inhalt der Leistungsphase 9 in der HOAI. Für die verschiedenen Leistungsbilder sind die Aufgaben in der HOAI beschrieben.Für die Objektplanung von "Gebäuden und Innenräumen" umfassen die Grundle...
Verjährung – Wichtiges Thema zum Ende eines jeden Jahres 07.11.2019 So sicher, wie der Dezember der letzte Monat im Jahreskalender ist, so sicher geht es am Ende eines jeden Jahres um die regelmäßige Verjährungsfrist. So auch dieses Jahr. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt typischerweise mit de...
Die unausrottbare Mär vom versteckten Mangel 06.03.2014 Jeder, der in der Baubranche tätig ist, ist schon einmal mit dem Satz "Für versteckte Mängel gelten die Gewährleistungsfristen nicht" oder gar "Für versteckte Mängel haftet man 30 Jahre" konfrontiert worden. Beide Sätze sind genauso falsch wie ansche...
Teures Versäumnis: Verjährung einer Forderung verpasst 01.12.2022 Wer noch offene Forderungen aus dem Jahr 2019 hat, sollte so schnell wie möglich tätig werden. Die Frist läuft am 31. Dezember ab. Bernd Drumann von der BREMER INKASSO GmbH weiß, was rund um den wichtigen Stichtag zu beachten ist.Es ist schon ärgerli...