Baurecht / BGB

Verjährung von Ansprüchen

Das Verjährungsrecht wurde im BGB mit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am ab 2002 neu geregelt:
  • Für alle Werklohnforderungen gilt nach § 195 BGB einheitlich eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sie ist maßgebend für alle Ansprüche, soweit sie nicht anderweitig geregelt sind (z. B. Lohnzahlungen, Mietzahlungen u. a.). Dabei gilt kein Unterschied für Kaufleute oder Verbraucher. Auch für Zinsen gilt die Regelverjährung.
  • Der Beginn der Verjährung setzt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.
Ausnahmen zur regelmäßigen Verjährung - detaillierter aufgeführt unter Verjährungsfristen - gibt es beispielsweise bei :
  • Rechten an einem Grundstück von 10 Jahre,
  • Herausgabeansprüchen aus Eigentum und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen bzw. vollstreckbaren Urkunden von 30 Jahren nach § 197 BGB.
Bei der Verjährung von Zahlungsansprüche zu Bauleistungen leiten sich noch zu beachtende Aspekte nach der unterschiedlichen Gestaltung von Bauverträgen nach BGB oder VOB ab.
  • Werkvertrag nach BGB einschließlich von Bauverträgen nach BGB und Verbraucherbauverträgen:
    Für vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossene Bauverträge gilt noch altes Recht, wonach die Fälligkeit der Zahlung bereits mit der Abnahme der Bauleistung eintritt. Die Stellung der Schlussrechnung ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Verjährung beginnt deshalb auch mit dem Ende des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist, wenn der Bauunternehmer als Auftragnehmer eine Rechnung nicht erteilt hat.
    Darüber hinaus können nach BGB noch folgende Ansprüche maßgebend sein:
    • Entschädigungsansprüche nach § 642 BGB,
    • Ansprüche aus einem Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB,
    • Ansprüche aufgrund eines selbstständigen Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses nach §§ 780 und 781 BGB,
    • Bereicherungs- und Rückforderungsansprüche nach § 812 BGB,
    • Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB,
    • Ansprüche gegen einen Vertreter ohne Vertretungsvollmacht nach § 179 BGB.
    Für Verträge nach dem Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 gilt das neue Recht. Nach § 650g Abs. 4, Nr. 2 BGB ist bei einem Bauvertrag nach BGB neben der Abnahme auch die Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit. Zahlungsansprüche nach diesen Vertragsverhältnissen aus 2018 können frühestens zum Ablauf des Jahres 2021 verjähren.
  • Maßgebend ist zunächst die Abnahme der Bauleistungen und Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung. Die Fälligkeit mit Abschluss der Prüfung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber, spätestens mit Ablauf von 30 Kalendertagen (bzw. in Ausnahmefällen von 60 Kalendertagen nach Vereinbarung) nach Zugang der prüffähigen Schlussrechnung. Ist beispielsweise die Schlussrechnung am 20. Dezember 2019 dem Auftraggeber zugegangen und wenn die Prüfung über den Jahreswechsel hinweg bis zum 20. Januar 2020 läuft, beginnt die Verjährung erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsfrist endet, so am 31. Dezember 2020 und endet zum 31.12.2023.
    Darüber hinaus können nach VOB noch folgende Ansprüche maßgebend sein:
    • Erfüllungsansprüche zur Mängelbeseitigung, beispielsweise aus mängelbehafteten Bauleistungen während der Baudurchführung nach § 4 Abs. 7 VOB/B,
    • Ansprüche infolge einer Behinderung der Bauausführung nach § 6 As. 6 VOB/B,
    • Schadenersatzansprüche nach Kündigung des Bauvertrags nach § 8 Abs. 3, Nr. 2 VOB/B,
    • ggf. Ansprüche als einer vereinbarten Vertragsstrafe nach § 11 VOB/B bei Verstößen.
Besonderheiten zur Verjährung sind noch zu beachten bei der:
Die Ansprüche auf Beseitigung von angezeigten bzw. gerügten Mängeln verjähren nach § 13 Abs. 5, Nr. 1 VOB/B bereits nach 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens auf Mängelbeseitigung. Die Verjährungsfrist für vereinbarungsgemäß einbehaltene Sicherheitsbeträge beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit eintritt. "Sicherheiten", die nicht vereinbarungsgemäß vom Auftraggeber einbehalten werden, können daher der Verjährungseinrede unterfallen.
Ein verjährter Zahlungsanspruch kann durch den Gläubiger nicht mehr geltend gemacht werden. Droht eine Forderung zu verjähren, sollte der Gläubiger darauf bedacht sein, den Neubeginn der Verjährung oder die Hemmung einer Verjährung herbeizuführen. Die Verjährung wird durch eine Mahnung, neue Rechnungsausstellung oder lediglich einer Androhung von gerichtlichen Schritten nicht unterbrochen bzw. gehemmt.
Ist ein Zahlungsanspruch aber bereits verjährt, so kann er ggf. noch zur Aufrechnung gestellt werden. Dafür ist als Voraussetzung nach § 215 BGB maßgebend, dass die verjährte Forderung zum Zeitpunkt der Aufrechnung mit einer anderen Forderung noch nicht verjährt war. Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nach § 390 BGB nicht aufgerechnet werden.
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Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Verjährung von Ansprüchen"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Andere Verjährungsfristen als nach § 13 Absatz 4 VOB/B sollen nur vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen, insbesondere, wann etwaige Mängel wahrschei...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Andere Verjährungsfristen als nach § 13 Absatz 4 VOB/B sollen nur vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen, insbesondere, wann etwaige Mängel wahrsch...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regel...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stell...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18382 (2023-09)
Historische Änderungen:0.2.1 Bauseitiges Beistellen von Gerüsten, Hebebühnen und dergleichen.0.2.2 Bauart des Gebäudes, z. B. Art der Wandbausteine, Holz, Stahl oder Stahlbetonskelett, Außenputz, Dacheindeckung, sowie Dicke der Wände und Decken.0.2.3...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18382 (2019-09)
Änderungen 2019-09:0.2.1 Bauseitiges Beistellen von Gerüsten, Hebebühnen und dergleichen.0.2.2 Bauart des Gebäudes, z. B. Art der Wandbausteine, Holz, Stahl oder Stahlbetonskelett, Außenputz, Dacheindeckung, sowie Dicke der Wände und Decken.0.2.3 Anz...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 18384 (2019-09)
Änderungen 2019-09:0.2.1 Bauseitiges Beistellen von Gerüsten, Hebebühnen und dergleichen.0.2.2 Bauart des Gebäudes, z. B. Art der Wandbausteine, Holz, Stahl oder Stahlbetonskelett, Außenputz, Dacheindeckung, sowie Dicke der Außenwände und Decken.0.2....
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