Baurecht / BGB

Vertragsstrafenverrechnung und Vorbehalt

Der Auftraggeber kann eine zu fordernde Vertragsstrafe mit dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für seine Leistungen verrechnen. Zu beachten bleibt jedoch, dass bei einer Rechnungslegung über Vertragsstrafe keine Umsatzsteuer maßgebend ist. Folglich sollte durch den Auftraggeber eine Rechnung zur Vertragsstrafe gegenüber dem Auftragnehmer ausgestellt werden. Möglich ist dann eine Verrechnung der Zahlungen, wobei aber die möglichen Konsequenzen bei der Umsatzsteuer, soweit der Auftraggeber kein Steuerschuldner nach § 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist, eindeutig nachweisbar.
Erfolgt kein Vorbehalt bei Abnahme, so verliert der Auftraggeber nach Übernahme der Bauleistung seinen Anspruch auf Berechnung der Vertragsstrafe (§ 11 Abs. 4 VOB/B sowie § 640 Abs. 2 BGB). Nimmt der Auftraggeber eine Kürzung beispielsweise in einer Schlussrechnung um den Betrag der Vertragsstrafe vor, ohne bei der Abnahme einen Vorbehalt erklärt zu haben, dann kann der Auftragnehmer seinerseits einen Vorbehalt gegen die Kürzung mit Bezug auf § 16 Abs. 3, Nr. 5 VOB/B erklären und Auszahlung des gekürzten Betrags verlangen, bei Nichtauszahlung weiterhin ggf. noch einen Verzugsschaden.
Die meistens bei einer förmlichen Abnahme herangezogenen Musterformulare liefern einen Hinweis auf einen möglichen Vorbehalt und lassen einen Vermerk zu. Lässt sich der Auftraggeber bei der Abnahme sowie zur Erklärung eines Vorbehalts vertreten, muss er den betreffenden Architekten dazu bevollmächtigen. Die Vorbehaltserklärung muss eindeutig und bei eventuellen Zweifeln nachweisbar sein.
In diesem Zusammenhang bleibt noch zu erwähnen, dass auch zwischen den beteiligten Bauunternehmen an einem Bauwerk Vertragsstrafen maßgebend sein können.
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