Baurecht / BGB

Vertragsstrafe

In der Baupraxis ist die wichtigste Ursache für eine Vertragsstrafe meistens die nicht rechtzeitige Ausführung als Erfüllung der Bauleistung, d. h. ein Bauleistungsverzug. Die Anwendung der Vertragsstrafe setzt jedoch eine ausdrückliche Vereinbarung voraus.
Grundsätzlich gelten bei Bauverträgen:
  • die Aussagen in §§ 339 bis 354 BGB und ergänzend
  • bei VOB-Verträgen und öffentliche Bauaufträge und die Regelungen in
    • der VOB Teil A nach § 9a im Abschnitt 1 bei nationalen Vergaben im Unterschwellenbereich sowie analog in § 9a EU im Abschnitt 2 zu EU-weiten Ausschreibungen (bei Erreichen der Schwellenwerte) und § 9a VS im Abschnitt 3 bei Baumaßnahmen zur Verteidigung und Sicherheit,
    • der VOB Teil B in § 11 sowie
    • in den bauspezifischen Vergabehandbüchern
      • zu Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im Formblatt 214 - Besondere Vertragsbedingungen - unter Tz. 2 und einer Präzisierung in zugehöriger Richtlinie 214 unter Tz. 2 sowie
      • für den Straßen- und Brückenbau im HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 1 unter Tz. 1.3 – Nr. 10 - 12, dass bei Überschreitung der Vertragsfristen eine Vertragsstrafe nur in begründeten Ausnahmefällen festzulegen ist.
Grundlage für eine Vertragsstrafe bildet die Anbindung an die vereinbarte Bauleistung. § 340 BGB spricht beim Strafversprechen von Nichterfüllung und § 341 von nicht gehöriger Erfüllung der Verbindlichkeit bzw. zu erbringenden Leistung. So explizit wird in der VOB nicht gesprochen. In erster Linie geht es beim § 11 in VOB/B um eine vom Bauunternehmen als Auftragnehmer verursachte und zu verantwortende Vertragsstrafe. Ein Verschulden des Auftraggebers (AG) steht als Verwirkung für eine Strafe hier nicht zur Debatte.
Vertragsstrafe
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Eine Vertragsstrafe sollte nur dann ausbedungen werden, wenn eine Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer zu erheblichen Nachteilen für den Auftraggeber führen wird.
Für den Auftraggeber ist die Vertragsstrafe ein wichtiges Druckmittel, auch und besonders in finanzieller Hinsicht, wenn der Auftragnehmer in Terminverzug gerät. Insofern bedarf es auch der kaufmännischen Kontrolle und Einflussnahme, die Bauleistung ohne finanzielle Nachteile termingerecht zu erfüllen.
Werden dagegen Terminverzüge durch das Verhalten des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind (z. B. Planänderungen, verspäteter Beginn wegen fehlender Baugenehmigung, Bauunterbrechungen, Leistungsmengenmehrungen u. a.), verursacht, kann die Vertragsstrafe ggf. entfallen. Sind die vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Auswirkungen auf den Zeitplan nicht so einschneidend und folgenschwer, ist es nach Treu und Glauben ausreichend, wenn die Frist angemessen verlängert wird.
Versucht der Auftraggeber die Vertragsstrafe prozessual durchzusetzen, so hätte der Auftragnehmer nach Regelung des § 345 BGB die Beweislast für den Fall, dass er die Verwirkung der Strafe mit der Behauptung bestreitet, er habe seine Leistung „gehörig“, insbesondere fristgerecht erfüllt. Verlangt der Auftragnehmer gemäß § 343 BGB die Herabsetzung der Strafe, dann trifft ihn die Beweislast für alle Tatsachen, aus denen er die Unverhältnismäßigkeit der Strafhöhe herleiten will.
Ein Bauunternehmen ist immer gut beraten, Behinderungen zu melden, wenn es der Ansicht ist, die Arbeiten nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht fristgemäß erfüllen zu können. Dies gilt im Übrigen auch im Falle einer Auftragserweiterung, vor allem dann, wenn für die bisher beauftragte Leistung ein Endtermin gesetzt ist.
In einem Urteil des OLG Celle vom 26. Oktober 2016 (Az.: 7 U 27/16) wurde u. a. wie folgt entschieden:
"Für den Fall, dass es zu Behinderungen während der Bauausführung und/oder zu umfangreichen Nachtragsaufträgen kommt, kann entweder die gesamte Vertragsstrafe hinfällig sein oder es wird die Fälligkeit entsprechend nach hinten hinausgeschoben mit der Folge, dass ein Verzug des Auftragnehmers nicht ohne Mahnung des Auftraggebers eintritt".
Folglich muss das Bauunternehmen auch bei Nachträgen schriftlich darauf verweisen, dass aus der Mehrleistung auch ein Mehrzeitbedarf erforderlich sein wird, wenn die Nachtragsleistung den Bauablauf behindert.
Bei öffentlichen Bauaufträgen ist eine Vertragsstrafe für die Überschreitung von Vertragsfristen der Bauausführung nach § 9a VOB/A nur dann zu vereinbaren, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Selbst dann ist die Strafe in angemessenen Grenzen zu halten. Hinsichtlich der Vereinbarung und Höhe einer zu vereinbarenden Vertragsstrafe wird auf Aussagen verwiesen unter:
Eine Beschleunigungsvergütung sollte nur dann vorgesehen werden, wenn die Fertigstellung vor Ablauf der Vertragsfristen erhebliche Vorteile bringt.
Nach Aussage in Verbindung mit einem Urteil des BGH vom 30. März 2006 (Az.: VII ZR 44/05) rechtfertigt es aber allein der Umstand, dass eine Vertragsstrafe ohne objektive Vorlage von Voraussetzungen vereinbart worden ist, nicht, der vereinbarten Vertragsstrafe ihre Wirkung zu nehmen. Es wäre eine Sache des Auftragnehmers, die Voraussetzungen vorzutragen, die es rechtfertigen, die Durchsetzung der Vertragsstrafe im Einzelfall an Treu und Glauben scheitern zu lassen. In Verbindung mit § 9 a in der VOB/A bleibt durchaus umstritten, ob öffentliche Auftraggeber überhaupt Vertragsstrafen vereinbaren und vereinbarte Vertragsstrafen dann auch tatsächlich durchsetzen und geltend machen können.
Für den Auftragnehmer stellt eine Vertragsstrafe gewissermaßen ein Wagnis dar, das er evtl. bereits in der Angebotskalkulation zu seinem Angebotspreis berücksichtigen kann. Anhaltspunkt dafür wäre dann das Ausmaß der Nachteile, die bei verzögerter Fertigstellung voraussichtlich eintreten werden.
Durch eine Vertragsstrafe werden im Grundsatz keine Ansprüche für Schadenersatz am Bau berührt. Ein Auftraggeber, der eine Vertragsstrafe geltend macht, muss sich aber in der Regel gefallen lassen, dass eine Vertragsstrafe bei den Schadenersatzansprüchen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen ist.
Eine Vertragsstrafe setzt auch nicht grundsätzlich einen Schaden voraus. Ein Auftraggeber muss nicht nachweisen, dass ihm aus der Terminüberschreitung durch den Auftragnehmer auch tatsächlich ein Nachteil entstanden ist.
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Der Bauprofessor erklärt:

Vorgewerke in Verzug: Vertragsstrafe abzuwenden?

Vorgewerke in Verzug: Vertragsstrafe abzuwenden?
Der Auftragnehmer gerät mit seinem Bauwerk in Verzug. Er muss dem Auftraggeber die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen. Obwohl aus seiner Sicht Vorgewerke die Bauausführung behinderten. Wie er der Zahlung entgeht, zeigt Rechtsanwältin Jennifer Simon.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Vertragsstrafe"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
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DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB. Anmerkung zu § 11 (1)(2) Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehm...
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Vertragsstrafen für die Überschreitung von Vertragsfristen sind nur zu vereinbaren, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten. Beschleunigungsvergütung (Prämien) sind nur vorzusehe...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung — gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist — die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart wer...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart ode...
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