Vorschriften / Gesetze

Vorbescheid

Als Vorbescheid wird im Rechtswesen allgemein ein Bescheid verstanden, mit dem eine Klage oder eine mündliche Verhandlung abgewiesen wird.
Im Unterschied dazu kommt dem Bauvorbescheid eine andere Bedeutung zu. Er kann auf eine Bauvoranfrage durch den Bauherrn bei der Bauaufsichtsbehörde zur Vorklärung von noch einzelnen Fragen erteilt werden. Die Verfahrensweise wird in den Landesbauordnungen geregelt.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Vorbescheid"

Bayerische Bauordnung
Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250), durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) und durch Art. 13a A...
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Gesetze
Landesbauordnung für Baden-Württemberg
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010, die zuletzt durch das Gesetz vom 20.11.2023 (GBl. S. 422) geändert worden ist....
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Gesetze
Hamburgische Bauordnung
Hamburgische Bauordnung (HBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2005, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. Nr. 47 S. 455) geändert wurde....
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Gesetze
Hessische Bauordnung
Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), die zuletzt durch das Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) geändert worden ist....
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Gesetze
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1998 (GVBl. 1998, 365), die zuletzt durch das Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403) geändert worden ist....
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Gesetze
Landesbauordnung für das Saarland
Landesbauordnung für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2004, die zuletzt durch das Gesetz vom vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 212) geändert worden ist....
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Gesetze
Bauordnung für Berlin
Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (GVBl. S. 472)....
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Gesetze
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013, die zuletzt am 14. Februar 2024 (GVBl. LSa Nr. 3 S. 22) geändert worden ist....
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Gesetze
Brandenburgische Bauordnung
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), inklusive der Änderung vom 28. September 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 18])....
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Gesetze
Bremische Landesbauordnung
Bremische Landesbauordnung (BremLBO) in der Fassung vom 18. Oktober 2022....
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Gesetze
Auszug im Originaltext aus MBO (2002-11)
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. § 68 bis § 70, § 72 Abs. 1 bis 4 und § 73 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend....
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Gesetze
Auszug im Originaltext aus SächsBO (2015-12)
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre; die Einlegung eines Rechtsbehelfs eines Dritten hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtba...
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Gesetze
Auszug im Originaltext aus BauO LSA (2013-09)
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf schriftlichen Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu eine...
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Auszug im Originaltext aus BayBO (2007-08)
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jewei...
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Auszug im Originaltext aus BremLBO (2022-10)
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf in Textform gestellten Antrag einmal um zwei Jahre ver...
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Auszug im Originaltext aus LBO SL (2004-02)
Auf in Textform gestellten Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn ist zu einzelnen Fragen ihres oder seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu ei...
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Auszug im Originaltext aus BbgBO (2018-11)
Vor Einreichung des Bauantrags sind auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn einzelne der selbstständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch Vorbescheid von der Bauaufsichtsbehörde zu beantworten. Soweit sich die Fragen auf ...
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Auszug im Originaltext aus HBauO (2005-12)
Einer Bauherrin oder einem Bauherrn ist auf Antrag zu einzelnen Fragen des Vorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Die § 70, § 71 und § 72 Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend., Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb e...
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Auszug im Originaltext aus ThürBO (2014-03)
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens bis zu einem Jahr verlängert werden. Die §§ 67 bis 70, 71 ...
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Auszug im Originaltext aus LBO SH (2021-12)
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. § 63, § 64, § 68 bis § 70a, § 72 Absatz 1 bis 5 und § 73 Absatz 1 Satz ...
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