Verbände / Behörden / Institutionen

Bauaufsichtsbehörden

Sie haben zu kontrollieren, dass die Baumaßnahmen nach dem öffentlichen Baurecht und der auf Grund der jeweiligen Bauordnung erlassenen Anordnungen ausgeführt werden. Ihre Aufgabe ist die Gefahrenabwehr.
Sie können die Einstellung von Bauarbeiten anordnen, wenn
  • die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens entgegen den Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung begonnen wurde oder
  • wenn bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen oder
  • gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird.
In den Landesbauordnungen wird im Allgemeinen geregelt, welche Institutionen Bauaufsichtsbehörden und welche Aufgaben im Einzelnen ihnen zugeordnet sind. Nach der Sächsischen Bauordnung gelten mit Bezug auf § 57 Abs. 1 als untere Bauaufsichtsbehörden
  • die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden,
  • die Regierungspräsidien als obere Bauaufsichtsbehörden und
  • das zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde.
Für die Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie Nutzung und Instandhaltung von Anlagen sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig. Für die Aufgabenerfüllung steht ihnen Weisungsrecht zu. Sie sind auch berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Dabei gelten bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen auch für und gegen eventuelle Rechtsnachfolger.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bauaufsichtsbehörden"

DIN-Norm
Ausgabe 1984-09
Die Norm gilt für schweißgeeignete Stahlsorten zur Bewehrung von Beton. Die Norm gilt nicht für Spannstahl zur Bewehrung von Spannbeton. Die Verwendung von Betonstählen, die von dieser Norm abweichen, bedarf nach den bauaufsichtlichen Vorschriften im...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2009-08
Die Norm gilt für schweißgeeignete Stahlsorten zur Bewehrung von Beton. Die Norm gilt nicht für Spannstahl zur Bewehrung von Spannbeton. Die Verwendung von Betonstählen, die von dieser Norm abweichen, bedarf nach den bauaufsichtlichen Vorschriften im...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2002-07
Das Dokument gibt Hinweise zur Berücksichtigung des Schallschutzes bei der städtebaulichen Planung. Es richtet sich an Gemeinden, Städteplaner, Architekten und Bauaufsichtsbehörden. Es gilt nicht für die Anwendung in Genehmigungs- und Planfeststellun...
- DIN-Norm im Originaltext -

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