Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Weiterbildungsleistungen

Unter Weiterbildungsleistungen versteht man Maßnahmen zur Erweiterung von Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bei Berufstätigen.

Was sind Weiterbildungsleistungen?

Nach einer Berufsausbildung und einigen Jahren Berufstätigkeit stellt sich für Beschäftigte oft die Frage nach einer Weiterbildung. Von Weiterbildungseinrichtungen werden dafür allgemeine und / oder berufliche Fortbildungen angeboten, die häufig sowohl von persönlichen als auch betrieblichen Interesse sind. Liegt die Weiterbildung für Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse, stellt die Weiterbildung keinen Arbeitslohn dar. Das gilt auch in dem Fall, wenn der Arbeitnehmer für die Weiterbildungsleistung eine Rechnung erhält und der Arbeitgeber dies mit Vertrag schriftlich zugesagt hat.
Um in seinem Beruf stets auf dem aktuellen Stand zu sein, sind Weiterbildungen empfehlenswert.
Um in seinem Beruf stets auf dem aktuellen Stand zu sein, sind Weiterbildungen empfehlenswert. Bild: © f:data GmbH

Welche Weiterbildungen werden steuerlich gefördert?

Ableitend aus § 3 Nr. 19 im Einkommensteuergesetz (EStG) sind Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers steuerbefreit. Betroffen sind Leistungen, die der „Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers“ dienen.
Darunter sind solche Leistungen für Beschäftigte zu verstehen, die:
  • eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglichen
  • zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen
  • nicht unmittelbar arbeitsplatzbezogen sein müssen, beispielsweise auch Computerkurse, Fremdsprachenkurse u. a.
Diese Weiterbildungsmaßnahmen dürfen „keinen überwiegenden Belohnungscharakter“ haben.

Weiterbildung in der Bauwirtschaft

Von den Hauptverbänden der Arbeitgeber in der Bauwirtschaft (HDB und ZDB) wurden zur Weiterbildung bundeseinheitliche Regelungen speziell für die Aufstiegsfortbildung in der Bauwirtschaft geschaffen, die seit 1. Juli 2012 in Kraft sind.
Es betrifft vor allem die Fortbildungen zum Vorarbeiter, Werkpolier und Geprüften Polier (mit Prüfung durch die IHK) sowie zum Meister des Bauhandwerks (mit Prüfung durch die Handwerkskammer). Zugleich wurden auch die jeweiligen Prüfungsordnungen vorgegeben.
Voraussetzung für Aufstiegsfortbildungen ist eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Bauwirtschaft und eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis. Regelungen zur Berufsausbildung in der Bauwirtschaft sind nachzulesen im „Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV vom 28. September 2018 in der Fassung vom 10. November 2022)“.
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