Der Werkpolier (einschließlich Baumaschinen-Fachmeister) bezeichnet die Lohngruppe 6 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe. Der Werkpolier führt eine Gruppe (Kolonne) von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung und leitet sie an, auch unter eigener Mitarbeit. Werkpoliere sind Arbeitnehmer, die in der Regel eine Werkpolierprüfung oder Baumaschinen-Fachmeisterprüfung abgelegt haben, vom Arbeitgeber entsprechend eingestellt und eingruppiert wurden. Maßgebend dafür waren für eine Prüfung die von Landes- bzw. Bezirksorganisationen der Tarifvertragsparteien anerkannten Prüfungsausschüsse. Eine bundeseinheitliche Regelung für die Fortbildung vom Facharbeiter zum Werkpolier gab es in der Vergangenheit nicht.
Für die Gewinnung neuer Fachkräfte für die zukünftigen Bauaufgaben war es jedoch zwingend erforderlich, die Aufstiegsfortbildung in der Bauwirtschaft vom Vorarbeiter weiterführend zum Werkpolier bis zum Geprüften Polier zu überarbeiten und hinsichtlich einheitlicher Prüfungen neu zu regeln. Seit 1. Juli 2012 ist eine Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien in Kraft, nach der die Prüfungen für die Fortbildung zum Werkpolier bundeseinheitlich durchzuführen sind. Die neue Prüfungsordnung ersetzt die vorherigen länderspezifischen Prüfungsordnungen. Sie gilt sowohl für die Bauindustrie als auch für das Bauhandwerk. Gegenwärtig wird die Prüfung zum Werkpolier in 12 Spezialqualifikationen angeboten. Neu sind insbesondere die Maßstäbe für die Durchführung der Fortbildung zu den drei Schwerpunkten berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation, Baubetrieb, Bautechnik sowie Mitarbeiterführung und Personalmanagement, weiterhin die Prüfungsformen und die stärker an die Baupraxis angelehnten Handlungsorientierungen. In Durchführungsregelungen der Tarifvertragsparteien werden für die Ausbildung und die entsprechenden Lehrgänge in den Ausbildungszentren Rahmenlehrpläne empfohlen.
Die abgeschlossene Qualifikation zum Werkpolier bildet die Grundlage für die nächste Stufe als Fortbildung zum Geprüften Polier. Die Ausbildung ist wiederum zu den gleichen Schwerpunkten verzahnt und somit fortführend transparent. Die neuen Regelungen machen die Tätigkeit des Werkpoliers attraktiver und verbessern die Aufstiegsmöglichkeit zum Geprüften Polier.
Für den Werkpolier bzw. Baumaschinen-Fachmeister sind zu erfüllende Aufgaben im BRTV-Baugewerbe zur Lohngruppe 6 als Tätigkeitsmerkmale angeführt:
Führung, Anleitung und Mitarbeit in einer Gruppe/Kolonne von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung und Wartung; Verteilung und Überwachung der Arbeiten; Anfertigung von Notizen für Aufmaß und Abrechnung für die übertragenen Arbeiten; Unterstützung des Poliers in dessen Aufgabenbereich; zeitweilige Vertretung des Poliers u. a. Im Zusammenhang mit der neuen bundeseinheitlichen Fortbildung zum Werkpolier und fortführend zum Geprüften Polier werden detaillierte Aussagen zum Profil des Werkpoliers und der Werkpolierin“ als Anforderungen an die zu erfüllenden Aufgaben formuliert, und zwar im Anhang als Anlage 1 in der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 6. September 2012 (veröffentlicht im BGBl. I, S. 1926)“, die nunmehr seit 1. Oktober 2012 in Kraft ist. Das beschriebene Profil ist zugleich für die Zulassung in der Aufstiegsfortbildung zum Geprüften Polier von Wichtigkeit.