Baubetrieb/Bauunternehmen

Werkpolier im Bauhauptgewerbe

Der Werkpolier leitet in Unternehmen des Bauhauptgewerbes Arbeitnehmer in Teilbereichen der Bauausführung an und arbeitet selbst mit.

Was ist ein Werkpolier?

Der Werkpolier leitet in Unternehmen des Bauhauptgewerbes eine oder mehrere Gruppen (Kolonne) von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung an. Als gewerblicher Arbeitnehmer arbeitet er dabei auch selbst mit.
Der Werkpolier steht in der Leistungshierarchie eines Bauunternehmens unter dem Geprüften Polier im Bauhauptgewerbe.

Aufgaben des Werkpoliers

Das Profil eines Werkpoliers in der Bauindustrie wird in Anlage 1 zur Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 6. September 2012 (veröffentlicht im BGBl. I, S. 1926)“ beschrieben. Das ist auch wichtig für die Zulassung in der Aufstiegsfortbildung zum Geprüften Polier.
Diese Aufgaben kommen Werkpolieren unter Anleitung einer übergeordneten Führungskraft und Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen nach:
  • Planen, Einrichten, Vorhalten und Auflösen der Baustelle oder von Teilen der Baustelle.
  • Mitwirken beim Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumentieren des Bauprozesses durch Einsatz von Arbeitskräften, Betriebsmitteln und Materialien zur Erstellung einer vertraglich vereinbarten Bauleistung; Zusammenarbeit mit den am Bau Beteiligten.
  • Umsetzen des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems; Kontrollieren der Qualität von Bauleistungen.
  • Durchführen und Sicherstellung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes.
  • Führen von Mitarbeitern und Mitwirken bei Maßnahmen zur Personalentwicklung.
  • Mitwirken bei der Berufsausbildung.
  • Werkpoliere unterstützen die Arbeit des Geprüften Poliers und vertreten sie zeitweilig.
Werkpoliere führen Mitarbeiter an und arbeiten selbst auf der Baustelle mit.
Werkpoliere führen Mitarbeiter an und arbeiten selbst auf der Baustelle mit. Bild: © f:data GmbH

Einsatz und Entlohnung des Werkpoliers

Werkpoliere werden in Unternehmen des Bauhauptgewerbes zur Bauausführung auf wechselnden Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder in Fertigungseinrichtungen eingesetzt. Sie erhalten dafür Lohn als gewerbliche Arbeitnehmer.
Als arbeitsrechtliche und tarifliche Grundlagen sind zum Lohn der Werkpoliere (ebenso für Baumaschinen-Meister) im Bauhauptgewerbe heranzuziehen:
  • in tarifgebundenen Bauunternehmen die Lohngruppe 6 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) und die in § 5 angeführten Anforderungen.
  • im Fall der Tarifbindung des jeweiligen Bauunternehmens die jeweils geltenden Entgelttarifverträge (TV-Lohn) zur Regelung der Löhne für gewerbliche Arbeitnehmer, differenziert nach den Tarifgebieten Deutschland-West, Ost und Land Berlin.
    Sie gelten ebenfalls in Betrieben des Bauhauptgewerbes für berufsbezogene Tätigkeiten:
In den TV-Lohn wird zur Lohngruppe 6 mit einem Gesamttarifstundenlohn (GTL) in € je lohnzahlungspflichtige Stunde ausgewiesen. Er setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen.
Sofern das Bauunternehmen nicht tarifgebunden ist, wäre dann die Entlohnung individuell im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
In weiteren Gewerben des Bauhandwerks wie dem Dachdeckerhandwerk, dem Gerüstbau, dem Maler- und Lackiererhandwerk und dem Garten- und Landschaftsbau (GaLaBau) schließen die Tarifvertragsparteien eigenständige Rahmentarifverträge sowie Entgelttarifverträge ab, in denen auch Aussagen zu analogen Tätigkeiten wie für Werkpoliere getroffen werden.

Lohnkosten für Werkpoliere

Die Lohnkosten für Werkpoliere im Bauhauptgewerbe umfassen:
Im Rahmen der betrieblichen Lohnkosten für Werkpoliere fallen noch weitere Kosten an, so als:

Lohnkosten für Werkpoliere in der Kalkulation

Die Lohnkosten der Werkpoliere als gewerbliche Arbeitnehmer werden bei der Baukalkulation unmittelbar in die Berechnungen des Kalkulationslohns einbezogen. Hierzu können für eine betriebsindividuelle Berechnung auch die Kalkulationshilfen auf bauprofessor.de zu personenbezogenen und allgemeinen Stundensätzen herangezogen werden. Die berechneten Werte sind dann Bestandteil der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) bei der Kalkulation.
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Das ist in der Regel in mittelgroßen und großen Bauunternehmen der Fall. In kleineren Bauunternehmen und Bauhandwerksbetrieben werden die Lohnkosten bei oft voller Aufsichtskraft eines Werkpoliers zur Bauausführung ggf. auch den Gemeinkosten (meistens als Allgemeine Geschäftskosten) mit Verrechnung über einen Zuschlagssatz berücksichtigt.
Zur Berücksichtigung der Lohnzusatzkosten für Werkpoliere mit einem Zuschlag im Kalkulationslohn können die Musterberechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) herangezogen werden. Diese Werte gelten lediglich als Anhaltspunkte. Sie sind betrieblich unterschiedlich hoch und sollten auch betriebsindividuell berechnet und bei der Angebotskalkulation angesetzt werden.

Aus- und Fortbildung zum Werkpolier

Voraussetzung für die Aus- und Fortbildung zum Werkpolier ist die abgeschlossene Qualifikation zum Vorarbeiter im Bauhauptgewerbe.
Werkpoliere (einschließlich Baumaschinen-Fachmeister) legen in der Regel eine Werkpolierprüfung oder Baumaschinen-Fachmeisterprüfung ab.
Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfung im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Für vor dem 1. Juli 2012 abgelegte Prüfungen kann eine Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier oder ggf. Anstellung auch ohne Werkpolierausbildung erfolgen.
Die Fortbildung und Prüfung zum Werkpolier wird in zwölf Spezialqualifikationen angeboten.
Wichtig sind vor allem diese Schwerpunkte:
  • berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation
  • Baubetrieb, Bautechnik
  • Mitarbeiterführung und Personalmanagement
Die Prüfungsformen sind stark an die Baupraxis und Handlungsorientierungen angelehnt. Von den Tarifvertragsparteien werden für die Ausbildung entsprechende Lehrgänge in den Überbetrieblichen Ausbildungszentren (ÜAZ) nach Rahmenlehrplänen empfohlen.
Die neuen Regelungen machen die Tätigkeit des Werkpoliers attraktiver und verbessern die Aufstiegsmöglichkeit zum Geprüften Polier im Bauhauptgewerbe.
Bauprofessor-Redaktion
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