Steuern

Werkvertragskontingente

Aus mittel- und osteuropäischen Staaten können Werkvertragsarbeitnehmer eingesetzt werden, wenn dazu Regierungsvereinbarungen erfolgten. Die Bewilligung erfolgt durch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAF) bei der Bundesagentur für Arbeit, und zwar auf Grundlage der jährlich festgelegten Kontingente für Werkvertragsarbeitnehmer, der Arbeitsmarktschutzklausel und einer vorbestimmten Quotierung. Bei den Arbeitnehmern soll es sich um Facharbeiter und nicht um Helfer handeln. Für die Entlohnung gelten die vergleichbaren Regelungen wie für die inländischen Arbeitnehmer, zugleich auch für den Mindestlohn.
Ein Einsatz als Nachunternehmer (NU) ist für Bauleistungen nach VOB-Vertrag mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Durch das Bauunternehmen als Auftragnehmer bliebe zu prüfen, ob ein Aufenthaltstitel und Werkvertragsarbeitnehmerkarten (mit Geltungsdauer und Geltungsbereich) vorliegen. Zur auszuführenden Bauleistung bedarf es eines schriftlichen Werkvertrags mit dem Hauptunternehmer. Dabei sollte auch vereinbart werden, welche Bescheinigungen und in welchen Abständen Bescheinigungen zur Nachkontrolle vorzulegen sind, beispielsweise:
  • Bestätigung zur Sozialversicherungspflicht der Arbeitnehmer im Entsendeland,
  • Bescheinigungen der Werkvertragsarbeitnehmer zur Entlohnung,
  • Enthaftungsnachweis der SOKA-Bau,
  • Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer nach § 48b Einkommensteuergesetz u. a.
Spezielle Hinweise zur Kontrolle sowie auf Möglichkeiten zur Risikoverringerung beim Einsatz von Werkvertragsarbeitnehmern werden in den "Checklisten - Nachunternehmereinsatz", herausgegeben vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. (Berlin, Januar 2016) unter Tz. III gegeben.
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