Die SOKA-Bau steht für "Sozialkassen der Bauwirtschaft". Es ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft zur sozialen Absicherung von Arbeitnehmern in der Bauindustrie.
Was ist die SOKA-Bau?
Die SOKA-Bau ist eine der Sozialkassen der Bauwirtschaft als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft (Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und IG BAU) mit Sitz in Wiesbaden. Sie umfasst als Einrichtungen mit eigenen Aufgabenbereichen: - die ULAK-Bau als Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
- die ZVK-Bau als Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
Die SOKA-Bau ist eine der Sozialkassen der Bauwirtschaft.
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Welche rechtlichen Grundlagen gelten?
Grundlage für das Sozialkassenverfahren liefert der allgemeinverbindliche "Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 28. September 2018 und letzte Fassung vom 13. Dezember 2023“, abgeschlossen zwischen den Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft. Das Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG II vom 25. Mai 2017, im BGBl. I 2017, S. 1210) erklärte alle seit 2006 gültigen Sozialkassentarifverträge für alle Unternehmen und Beschäftigen in der Bauwirtschaft für verbindlich. Damit werden auch alle Gewerbe außerhalb des Bauhauptgewerbes mit eigenständigen Tarifverträgen und Sozialkassen erfasst, z. B. für das Maler- und Lackierergewerbe und der Malerkasse. Die Tarifautonomie wird dadurch nachhaltig gestützt. Welche Leistungen bietet die SOKA-Bau an?
Die SOKA-Bau bietet folgende Leistungen an:
- Sicherung von Urlaubsansprüchen (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld-ZUG) für die gewerblichen Arbeitnehmer über die ULAK-Bau
- Leistungsbereich Zusatzversorgung (ZVK-Bau)
- Überbetriebliche Altersversorgung mit der Tariflichen Zusatzrente (TZR)
- Finanzierung der Berufsausbildung der Auszubildenden
- Absicherung von Wertguthaben aus der Arbeitszeitflexibilisierung
Leistungen zum Urlaubsverfahren werden anstelle von der ULAK-Bau analog auch erbracht für Bauunternehmen mit Sitz - im Freistaat Bayern durch die "Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes (UKB)"
- im Land Berlin durch die "Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (SOKA-Bau Berlin)"
Welche Beiträge sind für gewerbliche Arbeitnehmer zu leisten?
An die SOKA-Bau sind von den Unternehmen des Bauhauptgewerbes monatlich Beiträge als Umlagen abzuführen, aus denen danach die Leistungen finanziert und nach vorbestimmten Regelungen den Bauunternehmen rückerstattet werden. Die Beitragssätze zur SOKA-Bau, differenziert nach den Tarifgebieten Deutschland-Ost und Deutschland-West sowie für das Land Berlin, werden jährlich überprüft, bei Erfordernis angepasst und in der Höhe neu festgelegt.
Die Beiträge setzen sich ab 2024 differenziert nach angeführten Anteilen nach § 15 Abs. 1 und 2 im VTV nach den Tarifgebieten West und Ost (nicht jedoch für Berlin) in % wie folgt zusammen:
ab 2024 | Tarifgebiet-West | Tarifgebiet-Ost |
Urlaub | 15,1 (15,2) | 15,1 (15,2) |
Berufsbildung | 2,2 (2,4) | 2,2 (2,4) |
ZVK | 3,2 (3,2) | 1,4 (1,1) |
| | |
Gesamt | 20,5 (20,8) | 18,7 (18,7) |
Für das Land Berlin gelten spezielle Beitragssätze (einschließlich einer Sozialaufwandserstattung) nach § 15 Abs. 3 im VTV differenziert nach Berlin-West und Berlin-Ost, näher dargestellt und erläutert unter SOKA-Bau Berlin. Sie betragen ab 2024 in - Berlin-West = 25,65 % (vorher 25,75 %)
- Berlin-Ost = 23,85 % (vorher 23,65 %)
In weiteren Gewerben mit eigenständigen Tarifverträgen und Sozialkassen wie für Dachdecker, Maler u. a. gelten spezielle Beitragssätze zum Umlageverfahren.
Seit 2021 ist nach § 17 im VTV auch die Abführung eines Beitrags von den Unternehmen für jeden laut Arbeitsvertrag beschäftigten Angestellten (nicht jedoch für geringfügig Beschäftigte) in Höhe von monatlich 18 € zur Finanzierung der Berufsausbildung zu leisten. Damit sollen die Berufsausbildungskosten gerechter getragen werden. Vorher beteiligte sich ein Unternehmen im Fall von wenigen gewerblichen Arbeitnehmern und vielen Angestellten in geringerem Maße an diesen Kosten. Die Pflicht zur Abführung von Beiträgen an die Sozialkassen der Bauwirtschaft gilt auch dann, wenn eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Dazu erging ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht vom 17. April 2013 (Az.: 10 AZR 185/12) mit der Aussage, dass ein Verleiher den Sozialkassen des Baugewerbes Beiträge schuldet, wenn er ohne Erlaubnis Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) an ein Unternehmen des Baugewerbes zur Arbeitsleistung überlässt. Eingezogen werden die SOKA-Beiträge insgesamt zur Reduzierung von Verwaltungsaufwand stets durch die ULAK-Bau, ebenfalls auch für die SOKA-Bau Berlin und UKB des Bayerischen Baugewerbes.
Was gilt als Basis für die Beitragssätze?
Der Berechnung der Beitragssätze zur SOKA-Bau wird der lohnsteuerpflichtige Bruttolohn der gewerblichen Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschalversteuert werden, nach § 15 Abs. 4 VVT zugrunde gelegt. Die Beiträge werden jährlich überprüft und ggf. angepasst. Kennt die Einzugsstelle die angefallene Bruttolohnsumme nicht, kann sie insoweit eine Schätzung vornehmen. Folgende Entgelte beispielsweise gehören nicht zum Bruttolohn dazu:
- Abfindungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
- Kurzarbeitergeld sowie Saison-Kurzarbeitergeld
- Mehraufwands-Wintergeld und Zuschuss-Wintergeld
- Tarifliches 13. Monatseinkommen
- Insolvenzgeld
- Werkzeuggeld
- Wegezeitentschädigung (Bauhauptgewerbe) ab 1. Januar 2023 nach §§ 5 und 7 im BRTV-Baugewerbe als Verpflegungszuschuss für Arbeitnehmer auf Baustellen mit täglicher Heimfahrt (V-WE)
Als Basis für die Zusatzversorgungsbeiträge für Angestellte und Auszubildende werden bemessene Monatsbeiträge („Kopfbeträge“) festgelegt und einbezogen, ausgewiesen unter ZVK-Bau. Welchen Vorteil haben Enthaftungsbescheinigungen der SOKA-Bau?
Die SOKA-Bau bietet öffentlichen Auftraggebern an, eine Bescheinigung vor einer Auftragsvergabe einzuholen, ob das Bauunternehmen als Auftragnehmer ordnungsgemäße Meldungen und Beitragsabführungen an die SOKA-Bau leistet, wenn er dazu verpflichtet ist. Das gilt gleichermaßen für die Nachunternehmer (NU) bei Weitervergabe von Bauaufträgen durch einen General- bzw. Hauptunternehmer (HU). Ein Auftraggeber kann eine Enthaftungsbescheinigung jedoch nur direkt von der SOKA abfordern, wenn der Auftragnehmer bzw. Nachunternehmer vorher dazu eine Vollmacht erteilt hat. Mit einer weiteren Vollmacht gegenüber der SOKA kann diese berechtigt werden, Enthaftungsbescheinigungen unmittelbar auch an eine Präqualifizierungsstelle für ein Präqualifikationsverfahren zu übermitteln. Die Bescheinigung enthält Angaben über die:
- ordnungsgemäße Meldung und Abführung der Sozialkassenbeiträge
- Anzahl der gemeldeten gewerblichen Arbeitnehmer für die letzten 3 Monate
- gemeldete Bruttolohnsumme für die letzten 3 Monate
Befreien Enthaftungsbescheinigungen von der Bürgenhaftung?
Die Bescheinigung ist bis zu drei Monaten gültig. In diesem Zeitraum ist der Auftraggeber dann von der Bürgenhaftung gegenüber der SOKA-Bau befreit, denn seit 1999 gilt mit Bezug auf § 14 im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) bezüglich einer Beitragsschuld gegenüber der SOKA-Bau die selbstschuldnerische Bürgenhaftung für die Urlaubskassenbeiträge im Rahmen der SOKA-Beiträge.
Käme ein am SOKA-Verfahren beteiligtes Bauunternehmen der Pflicht nicht nach, kann die SOKA-Bau den Auftraggeber zur Beitragsschuld in Anspruch nehmen.
Werden SOKA-Beiträge in der Kalkulation berücksichtigt?
Die SOKA-Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer zählen zu den tariflichen Sozialkosten. Sie werden innerhalb der Lohnzusatzkosten mit einem Zuschlagssatz zur Basis des durchschnittlichen Grundlohns (als Mittellohn) berechnet und innerhalb des Kalkulationslohns bei der Angebotskalkulation berücksichtigt. Eine Untersetzung mit betriebsindividuellen Ansätzen ist nicht erforderlich. In den Musterberechnungen unter „Kalkulationshilfen" und vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) zu Lohnzusatzkosten im Bauhauptgewerbe nach den Tarifgebieten West- und Ostdeutschland werden die SOKA-Beiträge unter Tz. 2.2.2 ausgewiesen.