Baurecht / BGB

Wertansatz bei widerrufenem Verbrauchervertrag

Ein Anspruch des Bauunternehmers auf "Wertersatz" bei erfolgtem Widerruf eines Verbrauchers für erbrachte Bauleistungen gegenüber dem Verbraucher besteht bei einem Verbrauchervertrag- meistens nur zur Ausführung von geringfügigen Bauleistungen - nach § 357 Abs. 8 BGB.
Der Anspruch ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
  • ausdrückliches Verlangen zur Bauleistung des Bauunternehmers,
  • Schuldung gegenüber dem Bauunternehmer für die bis zum Widerruf erbrachte Bauleistung,
  • Beginn der Bauausführung von Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist,
  • ordnungsgemäße Information durch den Bauunternehmer gegenüber dem Verbraucher über die Rechtsfolgen des Vertrags nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 im Einführungsgesetz zum BGB, wobei eine fehlende Belehrung nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Wertersatz führt.
Bei der Berechnung des Wertansatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zugrunde zu legen. Ist dieser unverhältnismäßig hoch, sollte der Wertansatz auf Grundlage des Marktwerts bestimmt werden. Für die Berechnung wird auf die Ausführungen unter Wertansatz bei Widerruf zum Verbraucherbauvertrag verwiesen.
Bei einem Verbraucherbauvertrag sind jedoch die Voraussetzungen für einen Wertansatzanspruch nicht vergleichbar bzw. nicht so umfangreich vorbestimmt. Beispielsweise besteht der Wertansatzanspruch auch ohne das ausdrückliche Leistungsverlangen des Verbrauchers.
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