Baurecht / BGB

Verbrauchervertrag

Wird ein Vertrag zwischen einem Verbraucher (als natürliche Person nach § 13 BGB) mit einem Bauunternehmen oder Bauhandwerksbetrieb über die Ausführung von Bauleistungen abgeschlossen, richtet sich die Vertragsart wesentlich danach, ob der Bau eines neuen Gebäudes oder nur Teilleistungen bzw. nach dem Umfang geringere Bauleistungen auszuführen sind. Wird der Vertrag vom Verbraucher ab 1. Januar 2018 nach § 650i Abs. 1 BGB "zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude geschlossen", ist dafür der Verbraucherbauvertrag privilegiert, zu dem unter diesem Link detailliertere Aussagen erfolgen.
Demgegenüber liegt zu allen anderen Fällen ein Verbrauchervertrag über Bauleistungen als nicht privilegierter Bauvertrag vor, der nur dem Verbraucherschutzniveau der §§ 312 ff. im BGB unterliegt. Für die seit 13. Juni 2014 mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge gelten die Regelungen zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie im BGB, vor allem:
  • besondere Informations- und Dokumentationspflichten für den Bauunternehmer und
  • Aussagen zu den Besonderen Vertriebsformen in § 312 ff. im BGB, wonach allgemeine Grundsätze für Verbraucherverträge unabhängig von der Vertriebsform zu beachten sind.
Auch wurde das Widerrufsrecht der Verbraucher gestärkt sowie die Rückabwicklung von Verbraucherverträgen neu konzipiert.
Der Verbraucher hat vor dem Zustandekommen eines Vertrages Anspruch darauf, die für den Vertrag erforderlichen Informationen vom Bauunternehmer in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt zu bekommen. Solche Informationen umfassen beispielsweise Aussagen zu:
  • wesentlichen Eigenschaften der einzusetzenden Baustoffe und zu erbringenden Bauleistungen,
  • gesetzlichen Ansprüchen bei aufgetretenen Mängeln und zu deren Haftung,
  • Zahlungsmodalitäten,
  • eventuellen Fracht-, Liefer- und Versandkosten bzw. zu Kosten für die Rücksendung von Waren bzw. Lieferungen.
Steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, so kann er sich innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen. Dieses Recht bezieht sich auf sämtliche Verträge, die ein Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen mit dem Unternehmer abgeschlossen hat. Ein "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag" ersetzt dem Begriff nach das bisherige "Haustürgeschäft". Zu verstehen ist darunter jeder Vertrag, der bei gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers zustande kam. Das kann beispielsweise auch die Privatwohnung des Verbrauchers oder die Baustelle sein.
Ausnahmen zum Widerrufsrecht werden nur in sehr engen Grenzen vom Gesetzgeber eingeräumt. Das kann ggf. dann der Fall sein, wenn Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten dringend erforderlich sind und die zu leistende Vergütung 200 € nicht überschreiten wird. Der Vertrag kann dann außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sein. Der Verbraucher wird in solchen Fällen ausdrücklich den Unternehmer anfordern bzw. ihn aufsuchen. Die Leistungen werden beiderseitig meistens sofort erfüllt.
Erfolgt jedoch der Abschluss des Vertrages in den Geschäfts- oder Büroräumen des Unternehmers, dann steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu. Zu empfehlen ist deshalb, dass die Unternehmer bei Verträgen mit Verbrauchern diese möglichst nur in ihren eigenen Geschäfts- oder Büroräumen abschließen. Auch sollten Vertragsabschlüsse beispielsweise auf Baustellen vermieden werden.
Nimmt der Verbraucher ein ihm zustehendes Widerrufsrecht in Anspruch, so hat dies durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer zu erfolgen. Erfolgte darüber keine oder eine falsche Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen.
Werden vom Verbraucher Bauleistungen bestellt, dann ist für die Vertragsgestaltung nicht die VOB Teil B privilegiert. Die Interessen der Verbraucher bedürfen nach allgemeiner Rechtsprechung einem besonderen Schutz, denn sie sind in der Regel in geschäftlichen Angelegenheiten weniger erfahren. Bei Verträgen mit Verbrauchern hat deshalb eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle stattzufinden. Maßgebend sind die Geschäftsbedingungen nach §§ 305 und 306 BGB, jeweils Abs. 2.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere