Pacht und Pachtvertrag
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Pacht ist ein Entgelt für die überlassene Nutzung einer Sache (z. B. Grundstück des Bauhofes) und/oder eines Rechts (z. B. Nutzungsrechte, Wegerecht u.a.), das der Pächter dem Verpächter für die Zeit der Überlassung entrichtet. Der Unterschied zur Miete besteht darin, dass dem Pächter auch gestattet ist, die gezogenen Erträge („Früchte“) aus der gepachteten Sache zu verwerten.
Besonderheiten zum Pachtvertrag sind nach §§ 581 ff BGB geregelt. Ansonsten gelten auch die Bestimmungen wie für den Mietvertrag nach §§ 535 bis 548 BGB.