Baurecht / BGB

Miet- und Pachtvertrag

Mietverträge regeln sich nach § 535 ff BGB. Danach ist durch den Vermieter dem Mieter
  • der Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren,
  • die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Der Mieter hat
  • die vereinbarte Miete zu entrichten,
  • evtl. aufgetretene Mängel unverzüglich anzuzeigen,
  • die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder zurückzugeben.
Die Gebrauchsüberlassung durch den Mieter an einen Dritten ist nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Miet- und Pachtvertrag"

Auszug im Originaltext aus DIN 276-1 (2008-12)
... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
Änderungen 2018-12: ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18205 (2016-11)
Die Checkliste in Tabelle A.5 bietet eine fakultative Grundlage für die Bearbeitung des Prozessschrittes 5 und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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