Unternehmen mit Bruttoanlageinvestitionen mit 20 und mehr Beschäftigten sind verpflichtet, eine Jahreserhebung vorzunehmen, die zugleich Aussagen zu den Investitionen in dem:
erfordert.
- die im Geschäftsjahr aktivierten Bruttozugänge an Sachanlagen und
- der Wert der im Geschäftsjahr neu gemieteten und gepachteten neuen Sachanlagen sowie
- Investitionen in beschaffte Software.
Zu den Bruttozugängen (ohne als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer) an Sachanlagen zählen: - Grundstücke mit Geschäfts-, Fabrik-, Wohn- und anderen Bauten (einschließlich Gleisanlagen, Kanalbauten, Parkplätze u. a. einschließlich Bauarbeiten auf noch nicht bebauten sowie auf bereits bebauten Grundstücken, Eigenbauten auf fremden Grundstücken),
- Grundstücke ohne (eigene) Bauten (einschließlich Grundstückserschließungskosten),
- Baugeräte, Maschinen und maschinelle Anlagen (z. B. Kräne, Baumaschinen) sowie Baustellen-, Betriebs- und Geschäftsausstattung (einschließlich Werkzeuge, Gerüste, Gerüstteile, Schalungen, Fahrzeuge) sowie aktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter.
Für die selbsterstellten Sachanlagen gelten die Herstellungskosten als zu aktivierender Wert. Abschreibungen auf die selbsterstellten Anlagen sind nicht abzusetzen. Anzahlungen auf im Bau befindliche Anlagen sind nur einzubeziehen, sofern sie abgerechneten Teilen entsprechen und aktiviert sind. Soweit Investitionen auch bei Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) sowie speziell bei Normal-ARGEn unmittelbar gebucht wurden, sind sie in die Investitionsangaben der meldepflichtigen Baubetriebe nur in Höhe des jeweiligen ARGE-Anteils mit einzurechnen. Entsprechendes gilt für die unmittelbar von den ARGEn neu gemieteten und gepachteten neuen Sachanlagen. Nicht einzubeziehen sind:
- der Erwerb von Beteiligungen, Wertpapieren und andere Finanzanlagen, der Erwerb von Konzessionen, Patenten, Lizenzen u. a. immateriellen Vermögensgegenständen,
- der Erwerb von ganzen Unternehmen oder Betrieben, Zugänge von Sachanlagen in Zweigniederlassungen im Ausland,
- die bei Investitionen entstandenen Finanzierungskosten sowie
- der Erwerb ehemals im Unternehmen eingesetzter Mietanlagen.
Für die neu gemieteten und gepachteten Sachanlagen ist der Wert (ohne als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer) der im Geschäftsjahr vom Hersteller, von einer Leasingfirma oder von Unternehmen der gleichen Unternehmensgruppe oder mittel- oder langfristige Miet- bzw. Pachtverträge neu gemieteten und gepachteten neuen Sachanlagen, soweit sie nicht beim Leasingnehmer aktiviert sind, einzubeziehen. Zu den geleasten oder über andere Formen der Anlagenmiete bezogene Sachanlagen rechnen insbesondere Gebäude, aber auch EDV-Anlagen, Telefonanlagen, Büromaschinen, Kraftfahrzeuge, Baugeräte u. a.
Nicht einzubeziehen sind:
- die Anmietung von Sachanlagen für die Mietdauer bis zu einem Jahr,
- gebrauchte Investitionsgüter sowie
- unbebaute Grundstücke.
In der Investitionserhebung sind weiterhin die Verkaufserlöse aus dem Abgang von Sachanlagen auszuweisen. Darunter ist die Summe aller Erlöse aus dem Verkauf von Sachanlagen sowie aus dem Schrott (Schrotterlöse).
Nicht dazu zu rechnen sind:
- Restbuchwerte aus der Ausbuchung,
- Buchgewinne aus der Veräußerung,
- Erlöse aus der Veräußerung ganzer Betriebe, aus Betriebsaufspaltungen oder von Sale-and-back-Geschäften.