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Aufrechnung verjährter Forderungen- Bauprofessor-Begriffserläuterung -
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Aufrechnung verjährter Forderungen
Baurecht / BGB
Eine verjährte Forderung kann unter den Voraussetzungen der §§ 390, 215 BGB noch zur Aufrechnung gestellt werden, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war....
Verjährung von Ansprüchen- Bauprofessor-Begriffserläuterung -
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Verjährung von Ansprüchen
Baurecht / BGB
Das Verjährungsrecht wurde im BGB mit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am ab 2002 neu geregelt: Für alle Werklohnforderungen gilt nach § 195 BGB einheitlich eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sie ist maßgebend für alle Ansprüche, ...
Vertragserfüllungsbürgschaften- Bauprofessor-Begriffserläuterung -
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Vertragserfüllungsbürgschaften
Bauabrechnung
Die Sicherheit für die Vertragserfüllung einer Baumaßnahme kann das Bauunternehmen dem Bauherrn mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft gewähren....
Bürgschaften- Bauprofessor-Begriffserläuterung -
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Bürgschaften
Baurecht / BGB
Eine Bürgschaft sichert den Gläubiger ab: Der Bürge haftet, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt – im Bauwesen etwa für Zahlungen, Vertragserfüllung oder Mängelbeseitigung....
Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung- Bauprofessor-Begriffserläuterung -
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Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung
Baurecht / BGB
Ein Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung ist eine vorläufige Zahlung, um die Kosten für die Behebung von Mängeln einer Baumaßnahme abzudecken....
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