Baurecht / BGB

Aufrechnung verjährter Forderungen

Eine verjährte Forderung kann unter den Voraussetzungen der §§ 390, 215 BGB noch zur Aufrechnung gestellt werden, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Dadurch kann ggf. eine wegen vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3, Nr. 2, 3 und 4 VOB, Teil B ausgeschlossene Forderung - auch wenn sie nicht in der Schlussrechnung enthalten war - dem Auftraggeber gegenüber aufgerechnet werden, wenn der Auftraggeber zuviel gezahlte Vergütung zurückverlangt.
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