Baurecht / BGB

Bürgschaft

Mit einer Bürgschaft soll der Anspruch eines Gläubigers gesichert werden. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, dem eigentlichen Hauptschuldner, für die Erfüllung einer künftigen oder bedingten Verbindlichkeit des Schuldners nach § 765 BGB einzustehen. In der Bauwirtschaft spielt die Bürgschaft eine wichtige Rolle als Form einer Sicherheitsleistung einerseits für Zahlungsansprüche, sowie andererseits für Ansprüche auf Vertragserfüllung und Mängelbeseitigung zu Bauleistungen.
Bürgschaften können als Sicherheitsleistung bei allen Bauvertragsarten vereinbart werden, so bei einem:
  • VOB-Vertrag nach den Regelungen in § 17 der VOB Teil B sowie bei öffentlichen Bauverträgen unter Beachtung der Vorschriften in den Vergabe- und Vertragshandbüchern, beispielsweise zum Hochbau nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017- Stand 2019) zu den heranzuziehenden Formblätter 421 bis 423 für Bürgschaften sowie im Rahmen der Besonderen Vertragsbedingungen (BDB) im Formblatt 214, Nr. 6,
  • Werkvertrag nach BGB nach den maßgebenden Regelungen nach § 650a ff BGB einschließlich bei der Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB.
Wird eine Bürgschaft als Sicherheitsleistung vereinbart, ist vom Schuldner als Bürgschaftsgeber zunächst eine Verpflichtungserklärung von einem Bürgen zu besorgen, die dann dem Gläubiger im Original zur Gewährung der Sicherheit zu überreichen ist. Das kann
betreffen.
Bürgschaften können nach verschiedenen Bürgschaftsarten unterschieden werden. Neben bereits angeführten Ansprüchen können noch weitere Regressansprüche eines Auftraggebers maßgebend sein, die sich aus den Vertragsbeziehungen zwischen einem General- bzw. Hauptunternehmer (GU/HU) und seinen Nachunternehmern (NU) auch mit Bürgschaften als Sicherheiten ableiten werden.
Das kann beispielsweise folgende Ansprüche:
  • bei Nichtzahlung des Mindestlohns im Baugewerbe an einen Arbeitnehmer nach § 1a im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sowie des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns,
  • bei Nichtzahlung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Bautarifvertragsparteien (z. B. die Sozialkassen der Bauwirtschaft),
  • bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 28 e Sozialgesetzbuch (SGB IV) und
  • bei Nichtzahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach § 150 Abs. 3 SGB VII.
Der Anspruchsrahmen einer Sicherheit zu Bauleistungen kann auch beziehen bzw. umfassen:
Werden derartige, über die Vertragserfüllung und über Mängelansprüche hinausgehende Ansprüche in die Sicherheit einbezogen, können aber nicht die maximalen Prozentsätze für Sicherheitsleistungen (bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 9 c Abs. 2 im Abschnitt 1 der VOB Teil A bzw. analog nach § 9 c EU Abs. 2 bei EU-weiten Ausschreibungen und nach § 9 c VS Abs. 2 bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen) bzw. die Sätze nach gewerblicher Sitte überschritten bzw. nur im Gesamtrahmen dieser Sicherheit als wertmäßiger Höchstbetrag gewährleistet werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bürgschaft"

DIN-Norm
Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -

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