Baurecht / BGB

Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung

Ein Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung ist eine vorläufige Zahlung, um die Kosten für die Behebung von Mängeln einer Baumaßnahme abzudecken.

Kostenvorschuss für Mängel nach Abnahme

Wurden bei Leistungen einer Baumaßnahme Mängel nach der Abnahme festgestellt, kann der Bauherr als Auftraggeber ggf. diese Schritte gehen:
Dies kann erst erfolgen, wenn:
  • vom Bauherrn die Anzeige zu Mängeln mit Vorgabe einer Frist und ggf. auch einer Nachfrist für die Mängelbeseitigung erfolgte und
  • das für die Mängel verantwortliche Bauunternehmen als Auftragnehmer die Mängelbeseitigung nicht zu den Terminen vorgenommen hat.
Der Auftraggeber wird zur Ersatzvornahme in der Regel einen Dritten beauftragen, da er selbst meistens nicht die erforderliche Fachkunde hat. Wird ein Dritter mit der Ausführung beauftragt, dann sollte er die notwendige Sach- und Fachkunde für die Mängelbeseitigung nachweisen.
Bei einer Selbstvornahme handelt es sich dagegen häufig um die Ausführung durch den Besteller bzw. Verbraucher selbst.

Verlangen nach Kostenvorschuss

Der Auftraggeber muss bei Ersatz- bzw. Selbstvornahme nicht in Kostenvorlage treten, sondern kann vom Auftragnehmer einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung verlangen. Das gilt sowohl bei einem VOB-Vertrag als auch einem Bauvertrag nach BGB.
Der Auftraggeber hat Anspruch auf eine angemessene Kostenerstattung durch den Auftragnehmer. Dieser Anspruch besteht zunächst unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die Mängel selbst zu verschulden hat. Voraussetzung ist nur, dass vom Besteller eine angemessene Frist für die Nacherfüllung gestellt wurde und der Auftragnehmer diese tatenlos verstreichen ließ. Der Anspruch auf den Kostenvorschuss darf sich ausschließlich auf die Nachbesserung des Mangels beziehen. Der Anspruch auf Kostenvorschuss erlischt, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung entfällt.
Wird ein Kostenvorschuss vom Auftragnehmer verweigert, kann der Auftraggeber ggf. den Anspruch einklagen.
Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch darauf, die Mängelbeseitigung in einer bestimmten Art und Weise vornehmen zu lassen. Diese Wahl steht ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer auch dahingehend Voraussetzungen gewähren, dass er z. B. ungehinderten Zugang zum Ort bzw. der Stelle des Mangels sowie für seine Ausführung erhält.

Höhe des Kostenvorschusses

Die Höhe des Kostenvorschusses sollte sich nach den voraussichtlich erforderlichen Kosten für die Mängelbeseitigung richten. Zu achten ist darauf, dass der Umfang der Arbeiten nur im erforderlichen Rahmen liegt. Zu erfassen dafür sind alle Kosten, auch solche für Vor- und Nacharbeiten, Transporte etc. Hierfür sollte die Frist angemessen sein. Weiterhin ist vom Auftragnehmer zu sichern und ggf. vom Auftraggeber zu prüfen, dass für die Mängelbeseitigung ebenfalls nur angemessene Baupreise angesetzt werden.
Eine detaillierte Begründung des Umfangs, z. B. als Ermittlung durch einen Sachverständigen, kann für die Selbstvornahme nicht verlangt werden. Eine vorgenommene Schätzung des voraussichtlichen Umfangs ließe sich ggf. durch ein Angebot eines Dritten untermauern.
Der BGH hat in einem Urteil vom 22.02.1999 (Az.: VII ZR 115/99-BauR Nr. 6/2001) zu einem Fall entschieden, dass an die Darlegung der Höhe des Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Er soll der voraussichtlichen oder mutmaßlichen, nicht jedoch schon der Höhe feststehender Kosten entsprechen. Beim Kostenvorschuss handelt es nur um eine vorläufige Zahlung, die mit der Endabrechnung abzugleichen ist.
Die Bedingungen für einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung sollten detailliert in den Vertragsdokumenten festgelegt sein.
Die Bedingungen für einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung sollten detailliert in den Vertragsdokumenten festgelegt sein. Bild: © f:data GmbH

Zahlungsverweigerung bei Mängeln

Der Auftraggeber kann auch eine Abschlagszahlung / Schlusszahlung nach dem Umfang des Mangels mindern, wenn bereits während der Bauausführung sowie auch nach der Abnahme nicht die angezeigten Mängel beseitigt wurden. Grundlage liefert die Aussage in § 641 Abs. 3 BGB, wonach der Auftraggeber bei Fälligkeit der Zahlung einen angemessenen Teil der Vergütung verweigern kann. Als angemessen gilt seit 1. Januar 2009 in der Regel das Doppelte (bekannt als Druckzuschlag) der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten.
Wenn der Mangel jedoch beseitigt ist, besteht Anspruch auf Auszahlung des Druckzuschlags. Diese ist dann vom Auftraggeber abzufordern.
Ist dagegen die Schlussrechnung noch nicht in vollem Umfang bezahlt oder bestehen noch andere Ansprüche des Auftraggebers an den Auftragnehmer, dann wäre noch eine Aufrechnung als Kostenvorschuss möglich.
Andererseits kann auch der Auftragnehmer einen gezahlten Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zurückfordern, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird. In diesem Sinne hat der BGH mit einem Urteil vom 14.01.2010 (Az.: VII ZR 108/08) entschieden.
Weiterhin wurde bestimmt, dass ein Rückforderungsanspruch auch dann besteht, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat. Welche Frist dafür angemessen ist, bedarf der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller dafür maßgebenden Umstände.
Nicht zurückzuzahlen wäre dann der Kostenvorschuss, wenn er trotz Ablauf einer angemessenen Frist durch den Auftraggeber alsbald verbraucht wird.
In einem weiteren Urteil des BGH vom 14.01.2010 (Az.: VII ZR 213/07) wurde entschieden, dass der Anspruch eines Auftragnehmers auf Rückzahlung des Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten in der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach § 195 BGB verjährt.

Abrechnung der Mängelbeseitigungskosten

Veranlasste der Auftraggeber die Mängelbeseitigung durch Ersatz- oder Selbstvornahme und nahm er dafür einen Kostenvorschuss vom Auftragnehmer in Anspruch, hat der Auftragnehmer nun seinerseits Anspruch auf die Abrechnung der Mängelbeseitigungskosten. Erforderlich ist dann ebenfalls ein Nachweis der tatsächlichen Kosten. Ist die Nachbesserung abgeschlossen, ist die Höhe der Ist-Aufwendungen der Selbstvornahme gegenüber dem Bauunternehmer abzurechnen.
Sollte der Kostenvorschuss höher als die tatsächlichen Aufwendungen sein, ist der zu viel erhaltene Betrag vom Besteller wiederzuerstatten. Im Falle eines nicht ausreichenden Vorschusses kann der Besteller den restlichen Betrag nachfordern.
Bauprofessor-Redaktion
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