Die Adjudikation ist ein außergerichtliches Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bzw. Streitigkeiten durch einen entscheidungsbefugten Dritten, den Adjudikator, mit vorläufiger Verbindlichkeit. Der Adjudikator wird von einem Streitpartner beauftragt und kann selbst zum Streitfall und Sachverhalt ermitteln.
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Gesetzliche Regelungen liegen zur Verfahrensweise gegenwärtig nicht vor. Verwiesen sei hierzu auf:
„Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau)“, herausgegeben gemeinsam vom Deutschen Beton-und Bautechnik-Verein e. V. (DBV) und der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e. V. (DGfB) mit der überarbeiteten Neufassung zum Stand 1. Juli 2020,
spezifische Informationen und Publikationen der „DGA-Bau Deutsche Gesellschaft für außergerichtliche Streitbeilegung im Bauwesen“.
Die neue SL Bau-Streitlösungsordnung behandelt im Abschnitt IV die Adjudikation als ein von 5 verschiedenen Streitlösungsverfahren. Sie dient vor allem während der Planungs- und Bauphase einer raschen, die Parteien vorläufig bindenden Entscheidung von Streitigkeiten. Vorzugsweise angewendet wird eine Adjudikation bei größeren Bauvorhaben, meistens mit komplexen Betrachtungen von der Bauplanung bis zur Bauausführung. Neben rein juristischen Aspekten werden dabei die konkreten bautechnischen und baubetriebswirtschaftlichen Belange des Streitfalls zu betrachten sein. Vereinbaren die Parteien eine Adjudikation, dann haben sie sich auf eine Person als Adjudikator (ggf. mehrerer Adjudikatoren) zu einigen, mit dem (bzw. mit denen) ein Vertrag zu schließen ist.
Der beauftragte Adjudikator kann den Streitfall umfassend prüfen und dafür auch fachkundige Dritte einbeziehen. Er trifft vorläufig eine verbindliche Entscheidung mit schriftlicher Begründung, sofern sich die Parteien nicht gütlich einigen. In der Regel werden sich die baubeteiligten Parteien der Entscheidung des Adjudikators nicht widersetzen. Die Adjudikation endet durch eine einvernehmliche Beendigungserklärung der Parteien gegenüber dem Adjudikator. Möglich bliebe es jedoch, nach Abschluss des Bauvorhabens die Entscheidung des Adjudikators durch ein ordentliches Gericht überprüfen zu lassen.
Bei Heranziehung der SL Bau für die vertragliche Adjudikation wird im § 26 auch zu den Folgen der Adjudikationsentscheidung ausgesagt. Kommt „eine Partei ihren Pflichten aus der Entscheidung nicht fristgemäß nach und hat die andere Partei eine ihr aufgegebene Sicherheit geleistet, kann der Adjudikator nach weiterer Fristsetzung von einer Woche auf schriftlichen Antrag ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 5 % des Wertes der zugesprochenen Ansprüche nach Ermessen als Sanktion für die Nichtbefolgung der Entscheidung gegen die säumige Partei zugunsten der anderen Partei als weitere Adjudikationsentscheidung festsetzen“.