Baurecht / BGB

SL Bau – Streitlösungsordnung

SL Bau – Streitlösungsordnung
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Für die Lösung von Streitigkeiten der am Bau Beteiligten kann die Schiedsgerichtsbarkeit von Vorteil sein. Anwendung kann sie sowohl bei einem VOB-Vertrag als auch bei einem Werkvertrag nach BGB finden sowie ebenfalls bei einer Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE) vereinbart werden. Der Spruch eines Schiedsgerichts hat nach § 1040 Zivilprozessordnung (ZPO) unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Der Deutsche Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV) hatte bereits 1909 eine Schiedsgerichtsordnung veröffentlicht und seit 1974 diese als Gemeinschaftswerk mit der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V. (DGfB) fortgeschrieben und 2010 neu verfasst als „Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau)“ herausgegeben. Nunmehr liegt die Neubearbeitung zum Stand: 1. Juli 2020 vor und löst bisher vorliegende Regelungen ab. Beigefügt sind in den Anlagen Mustervereinbarungen und Musterverträge.
Mit der neuen SL Bau 2020 haben die Streitparteien die Möglichkeit, zwischen 5 verschiedenen Streitlösungsverfahren zu wählen:
In der neuen Form erhielt die SL Bau auch einen neuen Aufbau. Nach den vorangestellten Allgemeinen Bestimmungen werden anschließend konkrete Aussagen und Regelungen zu allen möglichen Streitlösungsverfahren getroffen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Aussagen zur Adjudikation beim Bauen zu. Sie zielt auf eine möglichst schnelle Entscheidung von Streitigkeiten, die dann vorläufig für die Parteien bindend sein soll. Später ist dann die schiedsgerichtliche Überprüfung möglich.
Die Herausgeber der SL Bau stellen auch eine „Gemeinsame Liste von Streitlösern nach der SL Bau (Streitlöserliste)“ zur Verfügung, unterteilt nach den einzelnen Formen eines Schiedsgerichtsverfahrens und ergänzt um den Bereich „Technische Sachverständige“.
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