Baurecht / BGB

Schiedsgericht

Die Parteien eines Bauvertrags können vereinbaren, dass Rechtsstreitigkeiten und Konflikte nicht vor einem ordentlichen Gericht, sondern außergerichtlich beispielsweise in einem Schiedsgerichtsverfahren möglichst schnell behandelt und gelöst werden. Grundlegende Regelungen für ein „Schiedsrichterliches Verfahren“ werden in der Zivilprozessordnung (ZPO) im Buch 10 mit den §§ 1025 bis 1066 getroffen, speziell zum Schiedsgericht in den Abschnitten 3 und 4 (§§ 1034 bis 1041).
Der Vorzug der Schiedsgerichtsbarkeit für eine Streitbeilegung ist darin zu sehen, die Richter nach Fachkunde und Erfahrung auswählen zu können. Andererseits bedeuten Schiedsgerichtsentscheidungen nicht grundsätzlich einvernehmliche Erledigungen von Streitigkeiten, obgleich oft im Verfahren eine gütliche Einigung unterstützt wird.
Schiedsgericht
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Ein Schiedsgericht wird durch einen Schiedsvertrag zwischen den Parteien in Anspruch genommen. Es entscheidet in der Regel innerhalb kurzer Fristen durch Schiedsrichter, die als Juristen und Baufachleute in der Sache spezialisierte Praktiker sind. Der Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Eine Berufung ist nicht möglich, was evtl. von Nachteil sein kann. Andererseits ist aber meistens eine Entscheidung schneller zu erreichen.
Eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten bei Baumaßnahmen ist bei einem VOB-Vertrag mit Bezug auf § 18 Abs. 3 in VOB/B möglich, ebenso bei Werkverträgen nach BGB. Soll ein Bauvorhaben durch eine Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE) ausgeführt werden, kann mit Bezug auf die ARGE-Musterverträge auch eine Streitbeilegung sowohl im Außenverhältnis als auch für das Innenverhältnis zwischen den ARGE-Partnern durch ein Schiedsgericht unter Ausschluss eines ordentlichen Rechtswegs vereinbart werden, beispielsweise in § 27 im Mustervertrag (Fassung 2016) einer Normal-ARGE.
Für ein Schiedsverfahren können vorliegende Schiedsgerichtsordnungen herangezogen werden, beispielsweise zu Baumaßnahmen und - verträgen die „Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau)“ der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e. V. und des Deutschen Beton- und Bautechnik- Verein e. V. Nach Neufassungen im letzten Jahrzehnt liegt nunmehr die überarbeitete Fassung zum Stand 1. Juli 2020 vor. Sie umfasst auch Mustervereinbarungen und Musterverträge sowie Aussagen zur Streitlösung durch andere Verfahren wie der Mediation, Schlichtung und Adjudikation beim Bauen.
Für die Anwendung liegen in der Praxis und Literatur auch weitere Schiedsgerichtsvereinbarungen vor, so beispielsweise
  • die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) in der Fassung und gültig ab 1. März 2018,
  • weitere Schiedsgerichtsordnungen, z. B. bei Industrie- und Handelskammern (IHK).
Verwiesen sei auch auf spezifische Informationen und einschlägige Veröffentlichungen der „DGA-Bau Deutsche Gesellschaft für außerordentliche Streitbeilegung im Bauwesen“, beispielsweise mit der AHO- Schrift Nr. 37 (2018) zum „Konfliktmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft“ mit konkreten Handlungsanleitungen für die außergerichtliche Streitbeilegung.
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