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Schlichtung zur Streitbeilegung

Schlichtung zur Streitbeilegung
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Die Schlichtung zur Streitbeilegung stellt ein zwischen den streitenden Parteien freiwillig vereinbartes, nicht-öffentliches Verfahren der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten dar, bei dem der Schlichter im Verfahren nicht entscheidungsbefugt ist. Das Verfahren selbst ist an kein vorgeschriebenes Schema gebunden. Die streitenden Partner können jeweils die Ausgestaltung vereinbaren.
Von verschiedenen Gesellschaften liegen hierfür Informationen, Handhabungen sowie Verfahrensordnungen vor, beispielsweise:
  • die „Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau)“, herausgegeben gemeinsam vom Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e. V. (DBV) und der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e. V. (DGfB) mit der überarbeiteten Neufassung zum Stand 1. Juli 2020, zugleich mit Mustervereinbarungen und Vertragsformularen in den Anlagen,
  • spezifische Informationen und Publikationen der „DGA-Bau Deutsche Gesellschaft für außerordentliche Streitbeilegung im Bauwesen“,
  • Schiedsgerichtsordnungen von Industrie- und Handelskammern (IHK).
In der neuen SL Bau – Streitlösungsordnung wird die Schlichtung als 1 von 5 verschiedenen Streitlösungsverfahren behandelt. Sie soll vor allem in der Bauwirtschaft die Zusammenarbeit der am Bau beteiligten Vertragsparteien fördern, indem auf eine einvernehmliche Streitlösung mit dem Schlichterspruch hingewirkt wird, der aber letztlich von allen Parteien zu akzeptieren wäre.
Schlichtungen können zu verschiedenen Sachverhalten vorgesehen und vereinbart werden, so beispielsweise als:
  • Schlichtung zu Sachverhalten bei der Bauplanung und während der Bauausführung, oft auch planungs- und baubegleitend und auch noch nach Bauende, z. B. zu Streitigkeiten bei der Vergütung von zusätzlichen Leistungen und Nachträgen,
  • Schlichtung in Verbindung mit Bautarifverhandlungen der Tarifvertragsparteien zu Lohn, Gehalt und beispielsweise zum Mindestlohn im Baugewerbe u. a., wobei auch verwiesen sei auf Erläuterungen unter Schlichtungsabkommen – Baugewerbe,
  • Schlichtung zu Käufen von Waren und Dienstleistungen und unterschiedlichen Meinungen zu deren Qualität u. a.
In der SL Bau werden detaillierte Aussagen zur Schlichtung im Abschnitt III getroffen. Einigen sich die streitenden Parteien auf eine Schlichtung, werden sie dazu einen schriftlichen Vertrag mit einem Schlichter (ggf. mehreren Schlichtern) schließen. Über das Schlichtungsverfahren trägt dann der Schlichter die Verantwortung. Ihm kommt dafür z. B. auch das Recht zu, die betreffende Baustelle zu betreten und auch fachkundige Dritte mit einzubeziehen.
Mit der Schlichtung soll zwischen den streitenden Parteien ein Ausgleich herbeigeführt werden. Die Parteien akzeptieren bzw. einigen sich auf einen Schlichter, meistens als eine Einzel-Person. Die Dauer der Schlichtung wird vom Umfang des Sachverhalts, meistens aber als Ende terminiert. Vom Schlichter wird als Ergebnis der Schlichtung ein Vorschlag mit Begründung zur Lösung des Streits unterbreitet. Vom Schlichter ist Vertraulichkeit zu wahren.
Vor Abfassung des Schlichterspruchs sollte nach § 17 Abs. 4 in der SL Bau der Sach- und Streitstand mit den Parteien in einer Sitzung erörtert werden. Danach sollte der Schlichterspruch in der Regel 2 Wochen nach dem Erörterungstermin schriftlich abgefasst, begründet und den Parteien zugestellt werden.
Das Schlichtungsverfahren kann bereits oft in kurzer Zeit zu einer Beilegung führen, besonders dann, wenn die streitenden Parteien von vornherein einigungswillig sind. Das Verfahren selbst ist in der Regel nicht mit einem hohen Aufwand verbunden. Es unterscheidet sich jedoch von anderen Verfahren einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten. Im Gegensatz zur Schlichtung muss der Mediator bei einer Mediation zur Streibeilegung keinen Vorschlag zur Streitlösung vorlegen. Demgegenüber ist bei einer Adjudikation beim Bauen der Adjudikator entscheidungsbefugt.
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