Bauvertrag / Werkvertrag

Öffentliche Auftraggeber

Ein Auftraggeber lässt die Ausführung einer Bauleistung für seine Rechnung und Verantwortung ausführen. In § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB als Teil 4 im Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG vom 17. Februar 2016 in BGBl. I Nr. 8/2016, S. 203 veröffentlicht und seit 18. April 2016 in Kraft) wird ausgesagt, welche Auftraggeber speziell als öffentliche Auftraggeber gelten. Als solche sind anzusehen:
  1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
  2. andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet werden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und deren Leitung besonders der Aufsicht von Stellen nach 1. und 3. unterliegt,
  3. Verbände, deren Mitglieder unter 1. oder 2. fallen,
  4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts in Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- und Verwaltungsgebäuden von Stellen nach 1. bis 3. Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 % subventioniert werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Verbindung mit einem früheren Urteil (VII ZR 152/06 vom 26.4.2007) Aussagen getroffen, wer als öffentlicher Auftraggeber gilt:
  • Öffentliche Auftraggeber sind die klassischen oder institutionellen öffentlichen Auftraggeber, d. h. juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, insbesondere Bund, Länder und Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
  • Öffentliche Auftraggeber sind jedoch nicht juristische Personen des Privatrechts, auch wenn deren alleiniger Gesellschafter ein klassischer öffentlicher Auftraggeber ist.
Dies ist von Bedeutung in Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung nach VOB gemäß § 17 Abs. 6, Nr. 4 in VOB, Teil B, wonach öffentliche Auftraggeber berechtigt sind, einen Sicherheitseinbehalt zinslos auf ein eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen. Gelten sie nicht als öffentliche Auftraggeber, bestände die Pflicht zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Öffentliche Auftraggeber"

Auszug im Originaltext aus DIN EN 12255-11 (2001-07)
Der Auftraggeber hat die folgenden gemessenen oder geschätzten grundlegenden Daten, soweit erforderlich, zur Verfügung zu stellen, wobei er sich auch der Mithilfe eines Ingenieurbüros bedienen kann:5.1 Frachten und Zuflüsse 5.1.1 EntwässerungssystemD...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1989-100 (2022-07)
7.2.1 Einsteigöffnungen und Einsteigdom Der Einsteigdom muss als freier Durchstieg ausgelegt werden. Sofern im Durchstieg Bauteile, wie zum Beispiel Filter, installiert wurden, müssen diese vor dem Einstieg problemlos demontiert werden können. Für de...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1999-100 (2016-12)
12.7.1 Allgemeines Vor der Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren ist die Abscheideranlage, nach vorheriger vollständiger Entleerung und Reinigung, durch einen Fachkundigen3) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand un...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN ISO 14044 (2021-02)
4.5.1 Allgemeines 4.5.1.1 Die Auswertungsphase einer Ökobilanz- oder Sachbilanz-Studie umfasst mehrere in Bild 4 dargestellte Bestandteile: Identifizierung der signifikanten Parameter auf der Grundlage der Ergebnisse der Sachbilanz- und Wirkungsabsch...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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