Bauvertrag / Werkvertrag

Öffentliche Auftraggeber

Ein Auftraggeber lässt die Ausführung einer Bauleistung für seine Rechnung und Verantwortung ausführen. In § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB als Teil 4 im Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG vom 17. Februar 2016 in BGBl. I Nr. 8/2016, S. 203 veröffentlicht und seit 18. April 2016 in Kraft) wird ausgesagt, welche Auftraggeber speziell als öffentliche Auftraggeber gelten. Als solche sind anzusehen:
  1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
  2. andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet werden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und deren Leitung besonders der Aufsicht von Stellen nach 1. und 3. unterliegt,
  3. Verbände, deren Mitglieder unter 1. oder 2. fallen,
  4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts in Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- und Verwaltungsgebäuden von Stellen nach 1. bis 3. Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 % subventioniert werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Verbindung mit einem früheren Urteil (VII ZR 152/06 vom 26.4.2007) Aussagen getroffen, wer als öffentlicher Auftraggeber gilt:
  • Öffentliche Auftraggeber sind die klassischen oder institutionellen öffentlichen Auftraggeber, d. h. juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, insbesondere Bund, Länder und Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
  • Öffentliche Auftraggeber sind jedoch nicht juristische Personen des Privatrechts, auch wenn deren alleiniger Gesellschafter ein klassischer öffentlicher Auftraggeber ist.
Dies ist von Bedeutung in Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung nach VOB gemäß § 17 Abs. 6, Nr. 4 in VOB, Teil B, wonach öffentliche Auftraggeber berechtigt sind, einen Sicherheitseinbehalt zinslos auf ein eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen. Gelten sie nicht als öffentliche Auftraggeber, bestände die Pflicht zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto.
Bauprofessor-Redaktion
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Öffentliche Auftraggeber"

Auszug im Originaltext aus DIN EN 12255-11 (2001-07)
Der Auftraggeber hat die folgenden gemessenen oder geschätzten grundlegenden Daten, soweit erforderlich, zur Verfügung zu stellen, wobei er sich auch der Mithilfe eines Ingenieurbüros bedienen kann:5.1 Frachten und Zuflüsse 5.1.1 EntwässerungssystemD...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft. Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentlich...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung1. eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für einen öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und, eine wirtschaft...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bei einem offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.(2) 1. Bei einem nicht offenen Verfahren wird im Rahmen eines Te...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann unter den Voraussetzungen der §§ 22 bis 24 VgV für die Beschaffung marktüblicher Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem nutzen.(2) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen eines offenen, eines nicht off...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauaufträge sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden.(2) 1. Mitte...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe kann mittels einer Vorinformation bekannt gegeben werden, die die wesentlichen Merkmale des beabsichtigten Bauauftrags enthält.2. Eine Vorinformation ist nur dann verpflichtend, wenn der öffentliche ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Öffentliche Aufträge werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämp...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass Bewerber oder Bieter bestimmte Normen der Qualitätssicherung erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so bezieht sich der öffentliche Auftraggeber auf Qualitäts...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel)...
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