Bauvertrag / Werkvertrag

Öffentliche Auftraggeber

Ein Auftraggeber lässt die Ausführung einer Bauleistung für seine Rechnung und Verantwortung ausführen. In § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB als Teil 4 im Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG vom 17. Februar 2016 in BGBl. I Nr. 8/2016, S. 203 veröffentlicht und seit 18. April 2016 in Kraft) wird ausgesagt, welche Auftraggeber speziell als öffentliche Auftraggeber gelten. Als solche sind anzusehen:
  1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
  2. andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet werden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und deren Leitung besonders der Aufsicht von Stellen nach 1. und 3. unterliegt,
  3. Verbände, deren Mitglieder unter 1. oder 2. fallen,
  4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts in Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- und Verwaltungsgebäuden von Stellen nach 1. bis 3. Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 % subventioniert werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Verbindung mit einem früheren Urteil (VII ZR 152/06 vom 26.4.2007) Aussagen getroffen, wer als öffentlicher Auftraggeber gilt:
  • Öffentliche Auftraggeber sind die klassischen oder institutionellen öffentlichen Auftraggeber, d. h. juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, insbesondere Bund, Länder und Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
  • Öffentliche Auftraggeber sind jedoch nicht juristische Personen des Privatrechts, auch wenn deren alleiniger Gesellschafter ein klassischer öffentlicher Auftraggeber ist.
Dies ist von Bedeutung in Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung nach VOB gemäß § 17 Abs. 6, Nr. 4 in VOB, Teil B, wonach öffentliche Auftraggeber berechtigt sind, einen Sicherheitseinbehalt zinslos auf ein eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen. Gelten sie nicht als öffentliche Auftraggeber, bestände die Pflicht zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto.
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