Lohn / Tarif / Rente

Arbeitsbefreiung im Baugewerbe

Im Baugewerbe gilt sowohl für die gewerblichen Arbeitnehmer jeweils nach § 3 Abs. 1.7 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) als auch für die Angestellten im Baugewerbe im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe (RTV-Angestellte) eine Arbeitsbefreiung für den 24. und 31. Dezember. Für die gewerblichen Arbeitnehmer entfällt an diesen Tagen der Lohnanspruch. Bei den Angestellten gilt die dadurch ausfallende Arbeitszeit als abgeleistet.
Unabhängig von der Arbeitsbefreiung werden in den Tarifverträgen des Baugewerbes Regelungen zur Freistellung von der Arbeit getroffen, so speziell als Freistellungen:
  • aus familiären Gründen,
  • für Arztbesuche und Behördengänge,
  • zur Ausübung von Ehrenämtern.
Die Arbeitszeit für die Freistellung ist für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gesamttarifstundenlohn (GTL) und für die Angestellten und Poliere als Fortzahlung ihres Gehalts zu vergüten.
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