Lohn / Tarif / Rente

Freistellung von der Arbeit

Arbeitnehmer können von der Arbeitspflicht bezahlt oder unbezahlt freigestellt werden, z. B. aus familiären Gründen.

Bezahlte Freistellung im Bauhauptgewerbe

Der Anspruch auf eine bezahlte Freistellung leitet sich im Baugewerbe aus den Tarifverträgen für Arbeitnehmer ab.
Im Bereich des Bauhauptgewerbes sind die Regelungen unter anderem in folgenden Tarifverträgen festgelegt, wie:

Freistellungsgründe für Arbeitnehmer

Für folgende persönliche und berufliche Ereignisse steht dem Arbeitnehmer eine bezahlte Freistellung zu:
  • Freistellung aus familiären Gründen
    Familiäre Gründe für die Freistellung von der Arbeit.
    Bild: © f:data GmbH
  • Freistellung aus besonderen Anlässen
    Die Freistellung bei einem notwendigen Arztbesuch während der Arbeitszeit, wenn dieser ärztlich bestätigt ist und keine Dauerbehandlung darstellt, bzw. bei einer behördlichen oder gerichtlichen Vorladung, sofern:
    • kein Anspruch auf Entschädigung besteht und
    • der Arbeitnehmer nicht als Beschuldigter, Angeklagter, Betroffener oder Partei in einem Verfahren geladen ist.
  • Freistellung zur Ausübung öffentlicher oder beruflicher Pflichten
    Die Freistellung zur Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern oder für Tätigkeiten als:
    • Mitglied eines Prüfungsausschusses,
    • Vertreter nach dem Berufsbildungsgesetz,
    • Teilnehmer an Tarifverhandlungen oder
    • Mandatsträger nach der Handwerksordnung.
  • Bei sonstigen familiären Ereignissen
    Die Freistellung ist auch möglich durch die Nutzung von Arbeitszeitguthaben, sofern keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
  • Freistellung für eine Bau-ARGE
    Eine besondere Form der Freistellung ist die vorübergehende Freistellung eines gewerblichen Arbeitnehmers – gegebenenfalls auch eines Angestellten oder Poliers – zur Mitarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE). Sie ist jedoch sehr selten, da meistens als Form eine Abordnung an die ARGE erfolgt. Im Fall einer Freistellung würde das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum Stammbetrieb während der Dauer der Freistellung an die ARGE ruhen.

Bezahlung von Freistellung im Bauhauptgewerbe

Gewerbliche Arbeitnehmer haben bei bezahlter Freistellung Anspruch auf Zahlung des Gesamttarifstundenlohns (GTL). Für Angestellte gilt in diesen Fällen die reguläre Fortzahlung des Gehalts. Maßgebend dafür ist die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit. Das betrifft höchstens 8 Stunden in der Sommer- bzw. 7,5 Stunden in der Winterarbeitszeit.
In den oben genannten Fällen muss der Arbeitnehmer die Freistellung im Voraus beantragen. Ist eine vorherige Antragstellung nicht möglich, hat er den Verhinderungsgrund unverzüglich glaubhaft zu machen – andernfalls entfällt der Anspruch auf Lohn.
Wird der Arbeitnehmer zur Ausübung gesetzlich übertragener Pflichten aus einem öffentlichen Ehrenamt herangezogen, ist ihm für die dadurch ausfallende Arbeitszeit Freizeit zu gewähren – ohne Anrechnung auf den Urlaub und ohne Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung.
Für Hochzeit, Geburt, Ehrenamt oder Gerichtstermin – bei bezahlter Freistellung erhalten gewerbliche Arbeitnehmer den GTL, Angestellte ihr Gehalt – maximal für 8 bzw. 7,5 Stunden.
Für Hochzeit, Geburt, Ehrenamt oder Gerichtstermin – bei bezahlter Freistellung erhalten gewerbliche Arbeitnehmer den GTL, Angestellte ihr Gehalt – maximal für 8 bzw. 7,5 Stunden. Bild: © f:data GmbH

Freistellung in weiteren Baugewerben

In weiteren Gewerben außerhalb der Geltung des BRTV-Baugewerbes wie für das Dachdeckerhandwerk, Gerüstbaugewerbe, Maler- und Lackierergewerbe oder den Garten- und Landschaftsbau (GaLaBau) gelten eigenständige Rahmentarifverträge mit Regelungen zu Ansprüchen für Freistellungen.
Freistellungen für Arbeitnehmer werden zum Beispiel gewährt im:
  • Dachdeckerhandwerk für Weiterbildung von höchstens drei Tagen im Kalenderjahr, wenn die Weiterbildung im betrieblichen Interesse liegt oder
  • Gerüstbaugewerbe jeweils ein Arbeitstag für 25- bzw. 40-jährige Betriebszugehörigkeit.

Unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers

Als unbezahlte Freistellung gilt allgemein ein unbezahlter Sonderurlaub. Für diese Dauer ruhen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten, d. h. die Pflicht zur Arbeitsleistung und zur Lohn- und Gehaltszahlung.
Solche Zeiten können zum Beispiel maßgebend werden bei:
  • Kinderbetreuung,
  • Ableistung eines freiwilligen Zivildienstes oder
  • Zeiten eines Beschäftigungsverbotes vor und nach einer Entbindung.
Neben den gesetzlichen Regelungen können Vereinbarungen über unbefristete Freistellungen auch im Rahmen des Arbeitsvertrages getroffen werden. Ihrer Rechtswirksamkeit geht aber eine ausdrückliche Übereinkunft voraus.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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