Lohn / Tarif / Rente

Freistellung von der Arbeit

Dem Grunde nach ist Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu zahlen, sofern keine Ausnahmetatbestände in tariflichen Regelungen aufgeführt werden. Solche Ausnahmen gelten für die gewerblichen Arbeitnehmer sowie für die Angestellten im Baugewerbe und Poliere Poliere jeweils nach § 4 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) sowie im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe (RTV-Angestellte), und zwar als Freistellungen
  • aus familiären Gründen,
  • für Arztbesuche und Behördengänge,
  • zur Ausübung von Ehrenämtern.
Freistellungen aus familiären Gründen kommen in Frage bei
  • eigener Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft für 3 Arbeitstage,
  • Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Ehepartnerin für 2 Arbeitstage,
  • Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern für 2 Arbeitstage,
  • schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern eine ärztliche Bescheinigung zur vorläufigen Pflege vorliegt für 1 Arbeitstag,
  • bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht in der Kündigungsfrist für 2 Arbeitstage,
  • darüber hinaus bei sonstigen besonderen familiären Ereignissen mit Verwendung eines bestehenden Arbeitszeitguthabens aus der Arbeitszeitflexibilisierung, soweit der Freistellung keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Freistellungen für Arztbesuche und Behördengänge können gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer
  • den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt oder
  • von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdende Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess im Verwaltungsverfahren geladen ist.
Eine Freistellung zur Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern kommt in Frage für die
  • Ausübung der Pflichten als Mitglied von Prüfungsausschüssen,
  • Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen nach der Handwerksordnung und nach dem Berufsbildungsgesetzes,
  • Teilnahme an Tarifverhandlungen und deren vorbereitenden Sitzungen als gewähltes Mitglied einer Verhandlungskommission.
Die Freistellung ist vom Arbeitnehmer zu beantragen. Ist eine vorherige Beantragung nicht möglich, so hat der Arbeitnehmer den Grund danach unverzüglich glaubhaft zu machen.
Die Arbeitszeit für die Freistellung ist für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gesamttarifstundenlohn (GTL) zu vergüten, wobei für die betreffenden Arbeitstage die jeweils tarifliche Arbeitszeitverteilung (Winter- und Sommerarbeitszeit) maßgebend ist.
Für die Angestellten und Poliere ist die Freistellung als Fortzahlung ihres Gehalts zu vergüten.
Neben Regelungen zur Freistellung wird in den angeführten Tarifverträgen des Baugewerbes jeweils in § 3 Abs. 1.7 auch die Arbeitsbefreiung im Baugewerbe für den 24. und 31. Dezember bestimmt. Für die gewerblichen Arbeitnehmer entfällt an diesen Tagen der Lohnanspruch. Bei den Angestellten gilt die dadurch ausfallende Arbeitszeit als abgeleistet.
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Ausgabe 2014-07
Diese Norm gilt für die Planung und Durchführung von Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Sie dient dem Schutz von zu erhaltenden Einzelbäumen und Pflanzenbeständen (Vegetatio...
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