Wie setzt sich der Gesamttarifstundenlohn zusammen?
Die TV-Lohn vom 14. Juni 2024 haben eine Laufzeit bis 31. März 2027. Nach den TV-Lohn setzt sich der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der gewerblichen Arbeitnehmer zusammen aus den Lohnbestandteilen: Nicht mehr speziell zum GTL zugerechnet wird die bis 2022 gewährte Wegstreckenentschädigung. Sie wurde nach Höhe und Berechnung neu seit 2023 als Wegezeitentschädigung geregelt. Der Gesamttarifstundenlohn setzt sich beispielhaft für die Lohngruppe 4 (Spezialfacharbeiter) im Tarifgebiet Deutschland-West nach dem TV-Lohn / West vom 14. Juni 2024 in € / Stunde wie folgt zusammen: | ab 01.05.24 | ab 01.04.25 | ab 01.04.26 |
TL | 22,73 € | 23,68 € | 24,60 € |
+ BZ | 1,34 € | 1,40 € | 1,45 € |
= GTL | 24,07 € | 25,08 € | 26,05 € |
Die Gesamttarifstundenlöhne werden in den TV-Lohn für die Lohngruppen 1 bis 6 gemäß § 5 Nr. 2 im BRTV-Baugewerbe gesamt und zu den Lohnbestandteilen ausgewiesen. Der Tarifstundenlohn der einzelnen Lohngruppen leitet sich aus dem Ecklohn im Baugewerbe auf der Basis des Tarifstundenlohns der Lohngruppe 4 (Spezialfacharbeiter) ab. Gesprochen wird in der Baupraxis oft auch vom Tariflohn im Sinne des Tarifstundenlohns. Erfolgt ein neuer Tarifabschluss zu Entgelten, dann werden zunächst die Tarifstundenlöhne mit dem Prozentsatz des neuen Abschlusses erhöht und dabei das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Danach wird noch der Bauzuschlag (BZ) in weiterhin unveränderter Höhe von 5,9 % von der Basis des Tarifstundenlohns hinzugerechnet. Die Summe repräsentiert dann den neuen Gesamttarifstundenlohn. Der GTL und seine Lohnbestandteile sollten auch deutlich im Arbeitsvertrag ausgewiesen und in der Lohnabrechnung zu den jeweiligen Lohngruppen vermerkt werden. Zu beachten bliebe, dass der Bauzuschlag für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Plusstunden u. a. bei Akkord) nach § 2 Abs. 3 in den TV-Lohn zu gewähren ist. Lohngruppen 1 und 2 neu aufgenommen
In den TV-Lohn nach Tarifgebieten wurden neu die Lohngruppen 1 und 2 vom 14. Juni 2024 mit dem GTL und seinen Bestandteilen jeweils in § 2 Abs. 7 aufgenommen. Die Lohngruppen 1 und 2 galten bis zum ausgelaufenen Tarifvertrag am 31. Dezember 2021 als Lohngruppen zum Mindestlohn im Baugewerbe. Danach bestand eine Nachwirkung des TV-Mindestlohns für vorher bereits beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer. Mit der Aufnahme des GTL nunmehr für die Lohngruppen 1 und 2 in den neuen TV-Lohn endet die Nachwirkung. Ein früherer Hinweis auf spezielle Mindestlohngruppen wird in den neuen TV-Lohn nicht mehr angeführt.
In den TV-Lohn vom 14. Juni 2024 wird zur Lohngruppe 1 (Werker / Maschinenwerker) folgender Gesamttarifstundenlohn bundeseinheitlich ausgewiesen: - ab 1. Mai 2024 = 14,54 € / Stunde
- ab 1. April 2025 = 15,27 € / Stunde
- ab 1. April 2026 = 15,86 € / Stunde
Zur Entlohnung ist die Einstufung ausschlaggebend. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder geringfügig Beschäftigte (z. B. Minijob oder Midijob) handelt, soweit die Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Bauleistungen erbringen. Der Lohngruppe 1 können auch Hilfskräfte zugeordnet werden wie Kalfaktoren, Boten, Wärter u. a., die bis 31. August 2002 in der früheren Berufsgruppe VIII eingruppiert waren. Erfolgt die Entlohnung in der Lohngruppe 1 nach den TV-Lohn vom 14. Juni 2024, dann findet der gesetzliche Mindestlohn keine Anwendung. Zu prüfen bleibt jedoch, ob für bestimmte Arbeits- sowie Ausbildungs- und Praktikumsverhältnisse der gesetzliche Mindestlohn zu gewähren ist oder Ausnahmen / einzelvertragliche Regelungen vorliegen oder ggf. zu treffen sind.
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Der GTL in den Kalkulationshilfen
Der GTL wird in den TV-Lohn zu den einzelnen Lohngruppen noch unterschiedlich hoch bis 31. März 2026 nach den Tarifgebieten West, Berlin und Ost vorbestimmt. Zwangsläufig wird auf dieser Grundlage auch noch der zu bestimmende Kalkulationslohn bei der Angebotskalkulation für die ausgeschriebenen Bauaufträge unterschiedlich angesetzt werden. Aktuelle Aussagen zu den GTL nach Lohngruppen und den Tarifgebieten Deutschland-West und Ost werden in den Kalkulationshilfen zur Ermittlung von Stundensätzen auf bauprofessor.de angeführt. Sie können für Berechnungen und zur Kalkulation mit den betriebsindividuell vorliegenden Vergütungen untersetzt werden. Die jeweiligen Beträge sind zu den Lohngruppen nicht allgemein verbindlich. Heranzuziehen sind die Tariflöhne jeweils von jenen Bauunternehmen, die tarifgebunden sind. Das gilt in der Regel für die Mitgliedsunternehmen der Tarifvertragsparteien von Unternehmerseite. Anderen Unternehmen wird die Anwendung empfohlen. Sie können in den nicht tarifgebundenen Bauunternehmen auch einzelvertraglich vereinbart werden.
Die Höhe des Gesamttarifstundenlohns
Zurückliegend lassen sich beispielsweise folgende Beträge je Arbeitsstunde für die Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter (nach BRTV-Baugewerbe seit 1. September 2002, vorher Berufsgruppe III.2) ausweisen: GTL ab | Tarifgebiet West | Tarifgebiet Ost |
01.04.2023 | 22,40 € | 21,67 € |
01.04.2022 | 21,96 € | 21,11 € |
01.11.2021 | 21,48 € | 20,53 € |
01.06.2015 | 18,64 € | 17,22 € |
01.04.2010 | 16,20 € | 14,52 € |
01.04.2006 | 14,56 € | 12,98 € |
01.09.2002 | 14,43 € | 12,87 € |
01.04.1995 | 12,52 € | 11,26 € |
01.04.1991 | 10,70 € | 6,95 € |
Ab 1. April 2026 wird die Ost-West-Angleichung erreicht. Dann gilt eine bundeseinheitliche Vergütung in den Tarifgebieten für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe, beispielsweise zur Lohngruppe 4 in Höhe von 26,05 € / Stunde. Gesamttarifstundenlohn für besondere Gewerke
Im Rahmen der Entgelttarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe erfolgen noch gesonderte Festlegungen zur Höhe des GTL für Tätigkeiten spezieller Gewerke in den einzelnen TV-Lohn / West, Berlin und Ost als: Löhne für Stuckateure und Gipser nach § 4 Abs. 2 in den TV-Lohn zur Lohngruppe 4 für Arbeitnehmer, die ihre Berufsausbildung in der Form der Stufenausbildung in der obersten Stufe abgeschlossen haben und mindestens eine einjährige Tätigkeit in ihrem Beruf nachweisen können.
Löhne nach § 5 in den TV-Lohn im Holz- und Bautenschutzgewerbe in den Lohngruppen 3 und 4.
Löhne nach § 6 in den TV-Lohn im feuerungstechnischen Gewerbe.
Werden Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten durch Betriebe des Bauhauptgewerbes auf Baustellen durchgeführt, so gelten für die Entlohnung der gewerblichen Arbeitnehmer Sonderlöhne in den Lohngruppen 3 (Facharbeiter) und Lohngruppe 4 (Spezialfacharbeiter) nach § 4 Abs. 3 in den TV-Lohn. Sie entsprechen einer Anpassung an die Löhne nach den Entgeltverträgen für Maler- und Lackierer („Malerlöhne“) der Lohngruppen 3 und 4. Voraussetzung für die Vergütung nach Sonderlöhnen ist jedoch, dass die gewerblichen Arbeitnehmer tatsächlich folgende Tätigkeiten für die Entlohnungszeit ausüben:
- Herstellen von Wänden und Decken im Trockenbau (einschließlich Unterkonstruktionen),
- Herstellen und Sanieren von Innenputz (Trocken- und Nassputz),
- Sanieren von Außenputz,
- dünnlagige Beschichtungsarbeiten,
- Herstellen von Wärmedämmverbundsystemen oder
- Anbringen von Innendämmungen an oberster und unterster Geschossdecke und an Wänden.
Die Sonderlöhne können nur dann herangezogen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Beginn der Tätigkeit schriftlich bestätigt hat, für welchen Auftrag und für welchen Zeitraum die Tätigkeiten ausgeübt werden sollen. Diese Mitteilung ist nur noch einmal im Jahr erforderlich.
Die Löhne für gewerbliche Arbeitnehmer im feuerungstechnischen Gewerbe leiten sich aus dem GTL der Lohngruppen im § 2 in den TV-Lohn ab. Hinzugerechnet werden noch Feuerungsbauzuschläge (FZ) nach spezifischem Tarifvertrag, differenziert jeweils nach Lohngruppen und Tarifgebieten. Die Summe daraus repräsentiert dann den zu vergütenden Gesamtstundenlohn nach Lohngruppen. Unterschieden wird dabei noch nach Feuerungs- und Ofenbau sowie Schornsteinbau. Abweichungen vom Gesamttarifstundenlohn
Vom Gesamttarifstundenlohn der einzelnen Lohngruppen nach den TV-Lohn kann der Höhe nach in tarifgebundenen Bauunternehmen abgewichen werden, und zwar zur Sicherung der Beschäftigung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit u. a.: - im Tarifgebiet Ost durch Vereinbarung einer Beschäftigungssicherungsklausel bis maximal 4 %,
- im Tarifgebiet West durch Vereinbarungen in Firmentarifverträgen bis 4 % und
- im Gebiet des Landes Berlin in Haustarifverträgen.
Die abweichenden Löhne treten dann an die Stelle des Gesamttarifstundenlohns.
Gesamttarifstundenlohn bei auswärtiger Beschäftigung
Bei auswärtiger Beschäftigung ist für die gewerblichen Arbeitnehmer im betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) nach § 5 Nr. 5 der Lohn der Arbeitsstelle, beispielsweise der betreffenden Baustelle, maßgebend. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn nach den TV-Lohn für die Tarifgebiete West, Ost und Berlin jeweils für ihren Einstellungsort. Ist der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle (Baustelle) höher, so haben sie Anspruch auf diesen Gesamttarifstundenlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind. Gesamttarifstundenlohn des Besitzstandes
Vor Einteilung der gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe neu in 6 Lohngruppen am 01. September 2002 waren 8 Berufsgruppen (I bis VIII) maßgebend. Die ehemaligen Berufsgruppen VI bis VIII (Baufachwerker, Bauwerker und Hilfskräfte) sowie die Gruppe M VI (Baumaschinenfachwerker) wurden neu in die Lohngruppe 1 (Werker, Maschinenwerker) eingeordnet. Nach Übergang wurde der Lohnanspruch nach § 3 Abs. 1 im Tarifvertrag zur Einführung neuer Lohnstrukturen mit folgenden Aussagen geregelt:
Innerhalb der Lohngruppe 2 nach BRTV-Baugewerbe sei noch auf die spezielle Lohngruppe 2a in den TV-Lohn verwiesen. Die Lohngruppe 2a gilt für gewerbliche Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. September 2002 in der vorher bis 31. August 2002 gültigen Berufsgruppe V – Baufacharbeiter – beschäftigt waren, unabhängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses. Stundenlohn bei stationärer Tätigkeit
Gewerbliche Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe, die arbeitszeitlich überwiegend nicht auf Baustellen, sondern stationär, insbesondere in Bauhöfen und betriebseigenen Werkstätten und Vorfertigungsstätten sowie als Kraftfahrer der Bauhöfe oder Fahrdienste beschäftigt werden, erhalten als Entgelt lt. § 3 nur den Tarifstundenlohn, ohne Bauzuschlag. Voraussetzung ist jedoch, dass dadurch der Mindestlohn im Baugewerbe nicht unterschritten wird. Sofern jedoch Arbeitsstunden auf Baustellen geleistet werden, erhalten diese Arbeitnehmer neben dem Tarifstundenlohn auch den Bauzuschlag, folglich den GTL. Ein Beitrag von Prof. Dr. Siegmar Kloß.