Jahresabschluss / HGB

ARGE-Auseinandersetzungsbilanz

Eine spezifische Bilanzform bei einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist die ARGE-Auseinandersetzungsbilanz. Sie ist nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus der ARGE (gemäß § 24 Abs. 2 der ARGE-Musterverträge), gleichgültig aus welchem Grund, zur Ermittlung des Ausscheidungsguthabens zum Stichtag des Ausscheidens aufzustellen. Aufgeteilt wird nicht das Gesamtvermögen der ARGE, sondern es erfolgt nur eine Abrechnung. Verantwortlich dafür zeichnet die Kaufmännische Geschäftsführung der ARGE.
Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am Gewinn und Verlust der bis zum Ausscheidungstag ausgeführten Bauarbeiten unter Berücksichtigung bereits erkennbarer Verluste noch auszuführender Arbeiten teil. Die Ermittlung sollte unverzüglich nach dem Ausscheiden erfolgen, im Falle einer Verlust-ARGE wird das auch im Interesse der verbleibenden Gesellschafter sein. Diese Abrechnung besitzt aber keinen endgültigen Charakter. Der ausscheidende Gesellschafter haftet den verbleibenden Gesellschaftern entsprechend seinem bisherigen Anteil weiter für Verpflichtungen (z.B. Mängelansprücheverpflichtungen), wenn die Ursachen bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens gesetzt waren.
Für die Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz (manchmal auch als Abschichtungs- oder Liquidationsbilanz bezeichnet) gelten die allgemeinen Grundsätze wie für jede andere handelsrechtliche Bilanz. Die Vermögenswerte sind durch eine Inventur zu belegen, ggf. mit anschließender Rückrechnung vom Aufnahmetag auf den Bilanzstichtag (z.B. bei Vorräten an Baustoffen und unfertigen Bauleistungen).
Besondere Beachtung hat die Bewertung zu erfahren, wofür folgende Grundsätze gelten:
  • Einzelbewertung der einzelnen Bilanzpositionen.
  • Maßstab bilden nicht die jeweiligen Buchwerte, sondern die tatsächlichen, d.h. die "lebenden" Werte.
  • Orientierung der Bewertung an der Fortführung der bauvertraglichen Verpflichtungen.
  • Ein etwaiger Geschäftswert der ARGE ist nicht zu berücksichtigen.
  • Risiken sind angemessen zu bewerten. Für die Bewertung des Mängelanspruchsrisikos sollte ein Prozentsatz (in der Regel bis 2 %) der Nettoauftragssumme bereits im ARGE-Vertrag vereinbart werden.
  • Sind Werte einzelner Bilanzpositionen nicht direkt nachweisbar, können sie im Wege der Schätzung ermittelt werden.
  • Bei sonstigen Rückstellungen ist zu empfehlen, Aufzeichnungen und Nachweise (ggf. fotografisch) über angefallene Aufwendungen zu führen.
  • Einsprüche gegen die Auseinandersetzungsbilanz sollten bereits mit dem ARGE-Vertrag verfahrensseitig geregelt werden, z.B. schriftliche Form und ein Zeitraum von maximal drei Monaten nach Zustellung. Wird kein Einspruch erhoben, gilt die Bilanz als abschließend.
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