Rechtsformen/ ARGE

ARGE-Musterverträge

Schließen sich Bauunternehmen vertraglich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, können ARGE-Musterverträge dabei helfen, die Rechte und Pflichten aller Beteiligten zu regeln.

Welche Bedeutung fällt den Musterverträgen zu?

Die Ausführung einer Baumaßnahme durch eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) als spezifischer Form des Zusammenschlusses von Bauunternehmen erfordert einen Gesellschaftsvertrag, in dem die Rechte und Pflichten der beteiligten Gesellschafter untereinander sowie auch gegenüber dem Auftraggeber bzw. ggf. Dritten zu regeln sind und festgeschrieben werden. Als Hilfsmittel können hierfür ARGE-Musterverträge für die unterschiedlichen Formen von Bau-ARGEn dienen.
Die Anwendung von Musterverträgen ist nicht bindend vorgeschrieben. Eine ARGE kann auch einen Gesellschaftsvertrag individuell gestalten und diesen für das Innenverhältnis heranziehen.

Welche Musterverträge liegen vor?

ARGE-Musterverträge werden vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) herausgegeben und vor allem zu Baumaßnahmen im Bauhauptgewerbe empfohlen. Die früheren Fassungen (2003 bzw. 2005) wurden von der BWI-Bau GmbH Düsseldorf überarbeitet und inhaltlich aufeinander abgestimmt.
Als aktualisierte Fassungen liegen vor:
  • ARGE-Vertrag – Fassung 2016 für die Normal-ARGE
  • Dach-ARGE-Vertrag – Fassung 2016 für die Dach-ARGE
Da eine Bau-ARGE in der Regel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert wird, sind die Vorschriften nach BGB in den §§ 705 bis 740 bestimmend. Sie erfuhren eine Aktualisierung mit Anwendung ab 2024. Daraufhin ändern sich teils Verweise auf BGB-Vorschriften in den vorliegenden Musterverträgen, die später noch angegeben werden.
Dem Abschluss eines ARGE-Vertrags geht das Angebot durch eine Bietergemeinschaft (BG) voraus. Hierfür liegt ebenfalls ein Mustervertrag als „Bietergemeinschaftsvertrag – Fassung 2016“ vor. Die im Bietergemeinschaftsvertrag getroffenen Verpflichtungen der beteiligten Bauunternehmen sind rechtsidentisch im ARGE-Vertrag fortzuführen.
Die Musterverträge sind sowohl in Printform als auch in digitaler Version bei der BWI-Bau GmbH Düsseldorf erhältlich.

Wie ist der Mustervertrag einer Normal-ARGE gegliedert?

Die Gestaltung des folgenden Mustervertrags für die Normal-ARGE ist mit 27 Paragrafen auf 55 Seiten sehr inhaltsreich und umfassend. Die Gliederung des Mustervertrags in der Fassung 2016 weist im Einzelnen für die Normal-ARGE folgende Paragrafen mit inhaltlichen Aussagen aus:
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Inhaltsverzeichnis des Mustervertrags vom HDB für die Normal-ARGE, Fassung 2016.
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Inhaltsverzeichnis des Mustervertrags vom HDB für die Normal-ARGE, Fassung 2016. Bild: © Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.

Welche Aktualisierungen zum Mustervertrag erfolgten mit der Fassung 2016?

Gegenüber der vorherigen Version 2005 (Nachdruck 2007) des Mustervertrags für die Normal-ARGE erfolgten folgende hervorzuhebende Aktualisierungen und Anpassungen:
  • Haftung der Gesellschafter untereinander nach § 276 BGB unter Ausschluss leichter Fahrlässigkeit, jedoch nicht geltend für Nachunternehmerverträge mit den Gesellschaftern,
  • Verpflichtung zur inhaltsgleichen Übernahme von Sicherheiten in § 3, wenn ein neuer bzw. umgewandelter Gesellschafter in den Vertrag eintritt,
  • Ausweis der Vertragsdauer in § 4.5 (vorher in § 22),
  • Verhalten der Technischen Geschäftsführung bei unangekündigten behördlichen Untersuchungen in § 7.6 und Verpflichtung zur umgehenden Information aller Gesellschafter,
  • Bestimmungen zum Qualitätsmanagement und zur elektronischen Kommunikation in § 10.5 bis 10.10,
  • Streichung des Verweises auf die Baustellenausstattungs- und Werkzeugliste (BAL) sowie des Verschleißkatalogs in § 10.83, weil die ggf. erforderlichen Angaben der Baugeräteliste (BGL) entnommen werden können,
  • Möglichkeit zur Vereinbarung von Verrechnungssätzen je Tag oder Stunde zur Mängelhaftung in § 10.67,
  • Verweis auf in der EU zugelassenen Kreditversicherer / Kreditinstitute zu Sicherheiten in § 11.25,
  • Aktualisierungen zu Regelungen bei elektronischem Zahlungsverkehr in § 11.4 und 11.6,
  • Aufnahme der Pflicht der Kaufmännischen Geschäftsführung in § 16.3 und 16.41, allen Gesellschaftern kopierte Versicherungspolicen zu übergeben,
  • Umstellungen im § 17 zu Steuerarten, zu Klarstellungen sowie bei Umsätzen zwischen Gesellschaftern und der ARGE in § 17.22 sowie zur Gewerbesteuer in § 17.33 bei Sonderbetriebseinnahmen eines Gesellschafters,
  • Aufnahme von Verpflichtungen zu Compliance in ARGE-Verträgen in § 19.4,
  • Neue Regelungen zu Rückbürgschaften in § 20 mit Bezug auf die Rechtsprechung,
  • Aufnahme der Möglichkeit, für eine Mängelbeseitigung entstandene Kosten unmittelbar zwischen den Gesellschaftern auszugleichen nach § 21,
  • Neufassung des § 22 zum Vertragsende,
  • Neufassung des § 23 zum Ausscheiden eines Gesellschafters einschließlich Klarstellungen zum insolvenzbedingten Ausschluss eines Gesellschafters in § 23.41 und 23.52,
  • Aufnahme aktualisierter Regelungen in § 24.9 und 10 zur Herausgabe von Unterlagen, wenn ein geschäftsführender Gesellschafter ausgeschlossen werden sollte,
  • Aktualisierungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in § 27, wofür geltend auf die Streitlösungsverordnung für das Bauwesen (SL Bau) verwiesen wird, wenn die Gesellschafter keine Schiedsgerichtsordnung bestimmt haben.
Bezüglich inhaltlicher Aussagen zu einzelnen Aspekten in den Musterverträgen sei auf den "Kommentar zum ARGE- und Dach-ARGE-Vertrag", 4. Auflage 2005, Bauverlag Wiesbaden und Berlin verwiesen. Ableitend aus den aktualisierten Regeln ab 2024 in den §§ 705 bis 740 zu BGB-Gesellschaften und teils neuer Nummerierung ändern sich folgende Hinweise zu den Tz. der Gliederung im ARGE-Vertrag (Fassung 2016):
  • Tz. 20.1: alt § 648a in neu § 650f
  • Tz. 23.1: alt § 23 in neu § 723 Abs. 1, Nr. 2 und § 725 Abs. 2
  • Tz. 23.21: aus „Ein Gesellschafter kann …“ wird neu „Ein Gesellschafter kann gemäß § 727…“
  • Tz. 23.51: alt § 725 in neu § 723 Abs. 1, Nr. 4 und § 726
  • Tz. 24.2: alt § 738 in neu § 728

Was ist für den Mustervertrag einer Dach-ARGE wichtig?

Ist die Bildung einer Dach-ARGE vorgesehen, so sollte das Musterformular für den Dach-ARGE-Vertrag in der Fassung 2016 verwendet werden. Der Dach-ARGE-Vertrag folgt dem gleichen Aufbau, der Paragrafenfolge und überwiegend den inhaltlichen Aussagen wie oben dargestellt für eine Normal-ARGE. Gegenüber dem ARGE-Mustervertrag mit 55 Seiten ist der Dach-ARGE-Vertrag in der Fassung 2016 mit 31 Seiten kürzer, weil die innergemeinschaftliche Vergabe der Bauleistungen nach Losen an die Gesellschafter eine Bauleitung und verschiedene Beistellungen sowie diesbezügliche Regelungen in den §§ 9 und 12 bis 15 nicht erforderlich macht.
Der Dach-ARGE-Mustervertrag ist nicht verpflichtend. Es kann auch ein individuell gestalteter und abgefasster Gesellschaftervertrag für das Innenverhältnis verwenden werden. Ein Vertragsmuster bietet jedoch bessere Voraussetzungen zur Berücksichtigung inhaltlicher Verpflichtungen und für die Rechtssicherheit.

Wie wird Compliance in ARGE-Musterverträgen berücksichtigt?

In den ARGE-Musterverträgen der Fassung 2016 wurden Aussagen zur Compliance aufgenommen. Verstanden werden darunter Verpflichtungen zur Einhaltung von Gesetzen, Regeln, Richtlinien und freiwilligen Kodizes in den Unternehmen, mit dem Zweck, Verstöße dagegen zu vermeiden.
Es betrifft folgende Aussagen im ARGE- und Dach-ARGE-Mustervertrag, jeweils
  • unter § 19.41 durch den Auftraggeber erfolgte Vorgaben zur Compliance und speziellen Verhaltenskodizes sind in den Verträgen aufzunehmen,
  • unter § 19.42 als Verpflichtungen der Gesellschafter (insbesondere gegen Korruption, Schwarzarbeit, Kartell- und Wettbewerbsverstöße),
    • mit der Aussage, dass bei einem Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht und nicht nachgekommener Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist ein wichtiger Grund zum Ausschluss aus den ARGE-Verträgen nach § 23.3 vorliegt.
Neben den Compliance-Verpflichtungen in den Musterverträgen können weitere Verpflichtungen individuell im jeweils betreffenden Vertrag formuliert und aufgenommen werden.

Weitere hilfreiche Formulare

Erfolgt bei der Bau-ARGE die vertragliche Vorbereitung, Durchführung und kaufmännische Abrechnung auf Grundlage von ARGE-Musterverträgen, dann können auch die vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) erarbeiteten Formulare herangezogen werden, speziell die zum ARGE-Rechnungswesen empfohlenen Formulare. Sie richten sich zugleich auch nach dem Musterkontenplan für ARGEn aus und umgekehrt.
Für Arbeitsgemeinschaften liegen folgende Formulare zur Anwendung vor:
  • ARGE-Übersichtsblatt
  • Finanzplan
  • Anwesenheitsliste für Angestellte
  • Leistungsaufstellung
  • Schlussprotokoll
  • Verrechnungskonten der Gesellschafter
  • Ausgleichsermittlung für Lohnzulagen und Lohnnebenkosten
  • Ausgleichsermittlung für Sonderzuwendungen
  • Vermögensübersicht
  • Einzelnachweis zur Vermögensübersicht
  • ARGE-Ergebnisrechnung
  • Einzelnachweis zur ARGE-Ergebnisrechnung
  • Abschreibungsliste für ARGE-eigene Geräte
  • Nachweis der Kosten für Fremdleistungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nachunternehmern
  • Stoffe-Bestandswerte (lt. Bestandsaufnahme und nach rechnerischer Ermittlung)
  • Personalstandsmeldung
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere