Versicherung

Bau-Betriebs-Haftpflichtversicherung (Bau-BHV)

Mit einer Bau-Betriebs-Haftpflichtversicherung gilt Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die einem Dritten entstanden sind, also nicht für Eigenschäden, auch keine Erfüllungs- und Nachbesserungsansprüche wegen eines Schadens an der eigenen Bauleistung.
Haftpflichtgefahren können vielfältiger Art sein, z. B.
  • Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht,
  • Folgeschäden aus einer fehlerhaften Bauleistung,
  • Schäden an der Nachbarbebauung.
Grundsätzlich ist das Bauunternehmen dazu verpflichtet, mit Maßnahmen Gefahren für Dritte zu vermeiden (Gefahrabwendungsgebot). Die Bau-BHV gewährt auch Versicherungsschutz für die Beteiligung in einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE).
Nachunternehmer benötigen grundsätzlich eine eigene Bau-BHV, da sie nicht als Mitversicherte beim Vertragspartner (General- und Hauptunternehmer) gelten.
Im Schadensfall umfasst die Leistungspflicht des Versicherers vorrangig
  • die Prüfung der Haftpflicht dem Grunde und der Höhe nach und gegebenenfalls die Abwehr unberechtigter Ansprüche,
  • die Zahlung einer Entschädigung bei berechtigtem Anspruch,
  • gegebenenfalls die Übernahme weiterer Kosten, z. B. Gerichtskosten bei einem Haftpflichtprozess.
Die Leistungspflicht richtet sich nach den vereinbarten Deckungssummen (als maximale Ersatzleistung des Versicherers je Schadensfall). Sie sollten nach den Erfahrungen und der Größe des Bauunternehmens gegebenenfalls unterschiedlich hoch vereinbart werden.
Selbst bei kleinen Bauunternehmen und Bauhandwerksbetrieben sind als Mindestsummen zu empfehlen:
  • 1.000.000 € für Personenschäden (Gesundheitsschädigung, Verletzung oder Tod von Menschen),
  • 500.000 € für Sach- und Vermögensschäden, z. B.
    • Vernichtung oder Beschädigung von fremden Sachen,
    • Senkungsschäden an Gebäuden infolge von Unterfangungen, oder
    • Vermögensbeeinträchtigungen, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
    • es sollten auch Leitungs- und Leitungsfolgeschäden, z. B. an Erdkabeln, Gasrohren u. a., sowie an Frei- und Oberleitungen mitversichert werden,
  • 50.000 € für Bearbeitungs- oder Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich im Arbeitsbereich des Bauunternehmens oder seiner Mitarbeiter befinden bzw. von ihnen bearbeitet oder repariert werden.
Nicht versicherbar und folglich ohne Leistungspflicht für den Versicherer sind
  • vorsätzlich herbeigeführte Schäden,
  • unvermeidbare, d. h. objektiv voraussehbare Schäden sowie
  • Geldstrafen.
Bauprofessor-Redaktion
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