Bauvertrag / Werkvertrag

Hauptunternehmer (HU)

Überträgt ein Auftraggeber (AG) einem Bauunternehmen als Auftragnehmer nur die Realisierung von Rohbauleistungen als Bauauftrag, so wird traditionell vom Bauunternehmen als Hauptunternehmer (HU) gesprochen. Er kann auch Teilleistungen, die er wegen ihres Umfangs und ihrer Beschaffenheit nicht selbst ausführen kann – wie spezielle Tiefbauarbeiten – ggf. weiter an Nachunternehmer (NU) vergeben. Die Bauleistungen für die Ausführung der Ausbaugewerke ( z. B. Fliesen-, Maler- und Elektroarbeiten) koordiniert der Bauherr als Auftraggeber meistens selbst bzw. durch einen Beauftragten.
Die Projektvorbereitung bzw. Bauplanung liegt aber in Verantwortung des Bauherrn und ist von der Ausführung getrennt. Alle Vertragspartner sind jeweils durch Bauverträge miteinander verbunden, wobei ein VOB-Vertrag oder Werkvertrag nach BGB zugrunde liegen kann.
Für die vertragliche Bindung der Bauleistungen zwischen dem HU und einbezogenen Nachunternehmern können die folgenden vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) erarbeiteten und herausgegebenen Muster-Vertragsformulare mit der Aktualisierung zum Stand 2021 (vorher Stand 2019) herangezogen werden:
  • FSB 2021-2: Beauftragung der Nachunternehmer und
  • FSB 2021-3: Verhandlungsprotokoll / Nachunternehmervertrag (Sitz Inland).
Verwiesen sei auch auf die Erläuterungen unter Verträge mit Nachunternehmern.
Die Übersicht verdeutlicht die Beziehungen zwischen den beteiligten Partnern:
Übersicht: Bauplanung - Bauausführung
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