Für die Baugeräteversicherung stehen zwei vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) genehmigte Bedingungswerke zur Verfügung:
- die Kaskoversicherung von Baugeräten ( ABG) und
- die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren Geräten (ABMG).
Während mit der:
- ABG Versicherungsschutz für die versicherten Geräte gegen Unfallschäden (Schäden durch unmittelbar von außen her plötzlich und unvorhergesehen einwirkendes Ereignis) gewährt wird, können
- durch die ABMG darüber hinaus auch Betriebsschäden und insbesondere "innere Betriebsschäden" mitversichert werden. Dadurch kann das Bauunternehmen die möglichen Risiken mindern.
Eine Baugeräteversicherung wird meistens auch dann gefordert, wenn die Anschaffung einer Baumaschine über Kredit finanziert wurde und die Bank eine Sicherheit mindestens durch einen vom Versicherer auszustellenden Versicherungsschein verlangt.
Maschinen- und Kaskoversicherung für fahrbare Geräte, wie z. B. Bagger
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Mit einer Baugeräteversicherung können gedeckt werden
- Sachen, wie z. B.:
- Baugeräte,
- Zusatzgeräte, Zubehör und Ersatzteile,
- sonstige fahrbare und transportable Sachen,
sowie innerhalb einer ABG auch z. B.: - Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen,
- Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte,
- Baucontainer, Baubaracken, Magazine, jedoch ohne Einrichtungen und ohne Eigentum der Arbeitnehmer.
- Gefahren, wie z. B.:
- Schäden während des Arbeitseinsatzes,
- Schäden während eines Verladevorganges u. a.
- Interessen, wie z. B.:
- die des Vermieters bei Nutzung eines Mietgerätes.
Hierbei sollte das Bauunternehmen darauf achten, dass der Vermieter das Gerät selbst versichert, da bei kurzen Mietzeiten meistens eine höhere Prämie beim Mieter als durch den Vermieter zu zahlen ist.
Nicht versichert sind:
- Fahrzeuge, die ausschließliche der Beförderung von Gütern, Stoffen und Personen dienen,
- Betriebs- und Hilfsstoffe.
Die Bemessungsgrundlage für die Versicherungsprämie ergibt sich aus den Anschaffungskosten (Neuwert) der versicherten Geräte. Für Bergungs- und Aufräumkosten kann eine zusätzliche Versicherungssumme vereinbart werden. Die Selbstbeteiligung wird in der Regel mit 10 % vorgesehen sowie mindestens von 300 € je Schadensfall.
Die Entschädigung bzw. Ersatzleistung richtet sich danach, ob ein Teil- oder Totalschaden vorliegt. Erstattet werden:
Kein Ersatz wird geleistet für Verschleißschäden sowie für Ausfallkosten oder die Mietkosten für ein Ersatzgerät, z. B. während der Reparatur. Ein Schadensfall ist wiederum dem Versicherer unverzüglich zu melden. Beschädigte oder ausgewechselte Teile sind für den Versicherer zur Besichtigung aufzubewahren.