Baugeräte / Vorhaltung / BGL

Baugeräteversicherung

Für die Baugeräteversicherung stehen zwei vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) genehmigte Bedingungswerke zur Verfügung:
  • die Kaskoversicherung von Baugeräten ( ABG) und
  • die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren Geräten (ABMG).
Während mit der:
  • ABG Versicherungsschutz für die versicherten Geräte gegen Unfallschäden (Schäden durch unmittelbar von außen her plötzlich und unvorhergesehen einwirkendes Ereignis) gewährt wird, können
  • durch die ABMG darüber hinaus auch Betriebsschäden und insbesondere "innere Betriebsschäden" mitversichert werden. Dadurch kann das Bauunternehmen die möglichen Risiken mindern.
Eine Baugeräteversicherung wird meistens auch dann gefordert, wenn die Anschaffung einer Baumaschine über Kredit finanziert wurde und die Bank eine Sicherheit mindestens durch einen vom Versicherer auszustellenden Versicherungsschein verlangt.
Maschinen- und Kaskoversicherung für fahrbare Geräte, wie z. B. Bagger
Maschinen- und Kaskoversicherung für fahrbare Geräte, wie z. B. Bagger Bild: © f:data GmbH
Mit einer Baugeräteversicherung können gedeckt werden
  • Sachen, wie z. B.:
    • Baugeräte,
    • Zusatzgeräte, Zubehör und Ersatzteile,
    • sonstige fahrbare und transportable Sachen,
    sowie innerhalb einer ABG auch z. B.:
    • Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen,
    • Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte,
    • Baucontainer, Baubaracken, Magazine, jedoch ohne Einrichtungen und ohne Eigentum der Arbeitnehmer.
  • Gefahren, wie z. B.:
    • Schäden während des Arbeitseinsatzes,
    • Schäden während eines Verladevorganges u. a.
  • Interessen, wie z. B.:
    • die des Vermieters bei Nutzung eines Mietgerätes.
    Hierbei sollte das Bauunternehmen darauf achten, dass der Vermieter das Gerät selbst versichert, da bei kurzen Mietzeiten meistens eine höhere Prämie beim Mieter als durch den Vermieter zu zahlen ist.
Nicht versichert sind:
  • Fahrzeuge, die ausschließliche der Beförderung von Gütern, Stoffen und Personen dienen,
  • Betriebs- und Hilfsstoffe.
Die Bemessungsgrundlage für die Versicherungsprämie ergibt sich aus den Anschaffungskosten (Neuwert) der versicherten Geräte. Für Bergungs- und Aufräumkosten kann eine zusätzliche Versicherungssumme vereinbart werden. Die Selbstbeteiligung wird in der Regel mit 10 % vorgesehen sowie mindestens von 300 € je Schadensfall.
Die Entschädigung bzw. Ersatzleistung richtet sich danach, ob ein Teil- oder Totalschaden vorliegt. Erstattet werden:
  • bei einem Teilschaden die Wiederherstellungs- und Aufräumungskosten,
  • bei einem Totalschaden der Zeitwert (abzüglich des Geräterestwertes) nach der Baugeräteliste (BGL) 2020 (vorher BGL 2015).
Kein Ersatz wird geleistet für Verschleißschäden sowie für Ausfallkosten oder die Mietkosten für ein Ersatzgerät, z. B. während der Reparatur. Ein Schadensfall ist wiederum dem Versicherer unverzüglich zu melden. Beschädigte oder ausgewechselte Teile sind für den Versicherer zur Besichtigung aufzubewahren.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

15 % sparen bei
Baupreisen und Baunormen

Gutschein-Code anfordern
Gutschein-Code anfordern
Weihnachtsrabatt
www.baupreislexikon.de www.baunormenlexikon.de

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere