Der Zeitwert wird außer beim Verkauf eines Gerätes beispielsweise auch noch benötigt:
bei Versicherungsfällen infolge Verlust bzw. Untergang während der Nutzungsdauer in Verbindung mit Baugeräteversicherungen, für die Bewertung innerhalb von Arbeitsgemeinschaften (Bau-ARGE) für eine von einer ARGE angeschaffte Baumaschine und der Überlassung nach Beendigung der ARGE an einen ARGE-Gesellschafter, bei Vermietungen zur Bestimmung des Mietsatzes,
bei Vereinbarungen nach dem „sale- and lease-back“-Prinzip.
Bestimmend für den Zeitwert von Baumaschinen und Geräten sind:
das Gerätealter in Jahren (ggf. in Monaten),
der Erzeugerpreisindex für Baumaschinen im Jahr der Anschaffung, jeweils mit Bezug auf die Preisbasis 2020 (= 100) nach BGL 2020, der die Kapitalwertveränderung nach der Anschaffung zur Preisbasis 2020 ausdrückt, der technische Gerätezustand, ausgedrückt mit einem Koeffizienten.
Die Berechnung des Zeitwertes für ein Baugerät wird nachfolgend an einem Beispiel dargestellt. Analog kann auch die Berechnung für Zusatzausrüstungen von Baumaschinen sowie Zusatzgeräte von Baumaschinen erfolgen.
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Für die Ermittlung des Zeitwertes wird in den Nutzungshinweisen der BGL 2020 unter Tz.10 (Bauverlag Gütersloh, S. 24) folgende Berechnung angegeben:
MZ | = | M * e * (i : 100) * [1 – 0,6 * (g : n)] |
Legende:
Mz | Zeitwert (€) |
M | Mittlerer Neuwert (€) nach BGL 2020 |
i | Erzeugerpreisindex für Baumaschinen im Jahr "X" bezogen auf 2020 = 100 |
n | Nutzungsdauer in Jahren (in BGL 2020 nach AfA-Tabelle, ggf.in Monaten) |
g | Gerätealter in Jahren, ggf. in Monaten |
e | Koeffizient für den technischen Zustand: |
| 1,0 | neuwertig |
| 0,9 | sehr gut |
| 0,8 | gut |
| 0,7 | befriedigend |
| 0,6 | ausreichend |
| 0,5 | mangelhaft, bedingt betriebsbereit |
| 0,3 | mangelhaft, nicht betriebsbereit, jedoch reparaturfähig |
Nach der Berechnung ergibt sich eine Abwertung als Minderung:
- des mittleren Neuwerts mit Bezug auf eine buchhalterische Restnutzungsdauer,
- der technischen Restnutzungsdauer mit dem Koeffizienten „e“,
- des Geldwertes des Gerätes seit dem Jahr der Anschaffung mit dem Koeffizienten „i“.
Ist das Gerätealter (g) gleich oder größer als die Nutzungsdauer (n), so gilt:
g : n = 1
Die Abminderung des Gerätealters wird mit folgendem Teil der Formel ausgedrückt:
"(i : 100) * [1 – 0,6 * (g : n)]"
In den Nutzungshinweisen der BGL 2020 (S. 24) wird der vom Gerätealter abhängige Abminderungsfaktor mit einem Mittelwert nach unten zu 0,2 begrenzt, sofern er sich kleiner als 0,2 errechnet. Bei Mengengeräten wie Schalungsmaterial, Holzschalungsträger u. a. lässt sich das Gerätealter meistens nicht unmittelbar bestimmen, sodass nach BGL 2020 jeweils 60 % des Neuwertes als Richtwert für die Zeitwertbestimmung heranzuziehen sind.
Beispiel:
Bestimmung des Zeitwertes per Dezember 2020 für den Hydraulikbagger (mit Raupenfahrwerk kleiner 36 kW) mit der BGL-Nr. D.1.02.0035 in der BGL 2020:
mittlerer Neuwert | = | 65.000 € |
Nutzungsdauer | = | 5 Jahre |
Anschaffungsjahr | = | Dezember 2018 |
technischer Zustand e | = | 0,8 (gut) |
Daraus folgt ein Gerätealter (g) von 2 Jahren und ein Baumaschinenindex (i) im Jahr der Anschaffung 2018 von 96,1 bezogen auf 2020 = 100.
Berechnung des Zeitwertes:
Mz | = | (65.000) * (0,8) * (96,1:100) * [1- 0,6 * (2 : 5)] = 37.979 € |
Der Abminderungsfaktor zum Gerätealter berechnet sich zu:
"(96,1:100) * [1- 0,6 * (2 : 5)] = 0,73"
und überschreitet den Mindestwert von 0,2.