Baugeräte / Vorhaltung / BGL

Zeitwert von Baugeräten

Für Baumaschinen und Geräte ist der Zeitwert nach der überarbeiteten und neugefassten Baugeräteliste (BGL) 2020 (vorher BGL 2015) jener Wert, der im Falle eines Verkaufs für die bereits gebrauchte Baumaschine noch zu erzielen wäre. Synonym wird auch vom Tageswert oder Verkehrswert von Baugeräten gesprochen.
Der Zeitwert wird außer beim Verkauf eines Gerätes beispielsweise auch noch benötigt:
  • bei Versicherungsfällen infolge Verlust bzw. Untergang während der Nutzungsdauer in Verbindung mit Baugeräteversicherungen,
  • für die Bewertung innerhalb von Arbeitsgemeinschaften (Bau-ARGE) für eine von einer ARGE angeschaffte Baumaschine und der Überlassung nach Beendigung der ARGE an einen ARGE-Gesellschafter,
  • bei Vermietungen zur Bestimmung des Mietsatzes,
  • bei Vereinbarungen nach dem „sale- and lease-back“-Prinzip.
Bestimmend für den Zeitwert von Baumaschinen und Geräten sind:
Die Berechnung des Zeitwertes für ein Baugerät wird nachfolgend an einem Beispiel dargestellt. Analog kann auch die Berechnung für Zusatzausrüstungen von Baumaschinen sowie Zusatzgeräte von Baumaschinen erfolgen.
Zeitwert von Baugeräten
Bild: © f:data GmbH
Für die Ermittlung des Zeitwertes wird in den Nutzungshinweisen der BGL 2020 unter Tz.10 (Bauverlag Gütersloh, S. 24) folgende Berechnung angegeben:
MZ=M * e * (i : 100) * [1 – 0,6 * (g : n)]
Legende:
MzZeitwert (€)
MMittlerer Neuwert (€) nach BGL 2020
iErzeugerpreisindex für Baumaschinen im Jahr "X" bezogen auf 2020 = 100
nNutzungsdauer in Jahren (in BGL 2020 nach AfA-Tabelle, ggf.in Monaten)
gGerätealter in Jahren, ggf. in Monaten
eKoeffizient für den technischen Zustand:
1,0neuwertig
0,9sehr gut
0,8gut
0,7befriedigend
0,6ausreichend
0,5mangelhaft, bedingt betriebsbereit
0,3mangelhaft, nicht betriebsbereit, jedoch reparaturfähig
Nach der Berechnung ergibt sich eine Abwertung als Minderung:
  • des mittleren Neuwerts mit Bezug auf eine buchhalterische Restnutzungsdauer,
  • der technischen Restnutzungsdauer mit dem Koeffizienten „e“,
  • des Geldwertes des Gerätes seit dem Jahr der Anschaffung mit dem Koeffizienten „i“.
Ist das Gerätealter (g) gleich oder größer als die Nutzungsdauer (n), so gilt:
g : n = 1
Die Abminderung des Gerätealters wird mit folgendem Teil der Formel ausgedrückt:
"(i : 100) * [1 – 0,6 * (g : n)]"
In den Nutzungshinweisen der BGL 2020 (S. 24) wird der vom Gerätealter abhängige Abminderungsfaktor mit einem Mittelwert nach unten zu 0,2 begrenzt, sofern er sich kleiner als 0,2 errechnet. Bei Mengengeräten wie Schalungsmaterial, Holzschalungsträger u. a. lässt sich das Gerätealter meistens nicht unmittelbar bestimmen, sodass nach BGL 2020 jeweils 60 % des Neuwertes als Richtwert für die Zeitwertbestimmung heranzuziehen sind.

Beispiel:

Bestimmung des Zeitwertes per Dezember 2020 für den Hydraulikbagger (mit Raupenfahrwerk kleiner 36 kW) mit der BGL-Nr. D.1.02.0035 in der BGL 2020:
mittlerer Neuwert=65.000 €
Nutzungsdauer=5 Jahre
Anschaffungsjahr=Dezember 2018
technischer Zustand e=0,8 (gut)
Daraus folgt ein Gerätealter (g) von 2 Jahren und ein Baumaschinenindex (i) im Jahr der Anschaffung 2018 von 96,1 bezogen auf 2020 = 100.
Berechnung des Zeitwertes:
Mz=(65.000) * (0,8) * (96,1:100) * [1- 0,6 * (2 : 5)] = 37.979 €
Der Abminderungsfaktor zum Gerätealter berechnet sich zu:
"(96,1:100) * [1- 0,6 * (2 : 5)] = 0,73"
und überschreitet den Mindestwert von 0,2.
Zu beachten bliebe noch, dass der Zeitwert einer Baumaschine nicht im Zusammenhang mit anderen Aussagen und Werten in der BGL wie der Abschreibung und Verzinsung nach BGL und den Reparaturkosten der Geräte steht, ebenfalls nicht mit der bilanziellen Abschreibung von Baumaschinen und Geräten.
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