Baurecht / BGB

Baustopp

Ein Baustopp bedeutet die Einstellung einer Baumaßnahme auf Grundlage einer Verfügung. In der Regel treffen dazu die Landesbauordnungen in den Bundesländern Regelungen, beispielsweise
  • bei einer rechtswidrigen Ausführung von Bauarbeiten, z. B. ohne Erteilung einer Baugenehmigung bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, oder
  • beim Einsatz von nicht zugelassenen Baustoffen bzw. nicht den erforderlichen Anforderungen entsprechenden Baustoffen und Bauteilen.
Mit dem Baustopp wird praktisch ein Weiterbau untersagt.
Ein Baustopp kann auch gerichtlich angeordnet werden, wenn die Anordnung mit der Aufforderung verbunden wird, dieser Anordnung Folge zu leisten. Eine solche Anordnung ist zugleich als Anordnung im Sinne einer Anordnung des Auftraggebers anzusehen wie in einem Urteil des OLG Naumburg vom 23.06.2011 (Az.: 2 U 113/09) ausgeführt wurde. In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer bei einem Bauvertrag nach VOB auch Anspruch auf eine Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B. Für die Vergütungspflicht kommt es nach Auffassung des OLG Naumburg nicht darauf an, ob die Anordnung zur Baueinstellung vertraglich erlaubt bzw. vorgesehen war oder vom Auftragnehmer lediglich widerspruchslos im Rahmen seiner Kooperationspflicht akzeptiert und umgesetzt wurde.
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Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Baustopp"

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Hamburgische Bauordnung
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Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), die zuletzt durch das Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) geändert worden ist....
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Niedersächsische Bauordnung
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Bauordnung für Berlin
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Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013, die zuletzt am 14. Februar 2024 (GVBl. LSa Nr. 3 S. 22) geändert worden ist....
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Auszug im Originaltext aus ThürBO (2014-03)
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Das gilt auch dann, wenn die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschr...
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Auszug im Originaltext aus HBO (2018-05)
Vorhaben nach § 62 Abs. 1 Satz 1 in öffentlicher Trägerschaft, die nicht nach § 63 oder nach einer aufgrund des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung baugenehmigungsfrei sind, bedürfen keiner Baugenehmigung (§ 74), wenn die Leitung de...
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Auszug im Originaltext aus BremLBO (2022-10)
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt...
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Auszug im Originaltext aus SächsBO (2015-12)
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorsc...
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Auszug im Originaltext aus BbgBO (2018-11)
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausführung eines Vorhabens entgegen der Vorsc...
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Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt insbesondere, wenn die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen od...
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