VOB B

Kündigung Bauvertrag infolge Unterbrechung

Bei einer länger als 3 Monate dauernden Unterbrechung können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer den Bauvertrag schriftlich kündigen, bei einem VOB-Vertrag nach § 6 Abs. 7 VOB /B. Einen längeren Baustopp kann man dem Auftragnehmer oft nicht zumuten, besonders auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer vor der Unterbrechung noch gar nicht mit seiner Ausführung begonnen hatte. Ist objektiv abzusehen, dass die Unterbrechung länger als 3 Monate dauern wird, kann die Kündigung auch bereits vor Ablauf der Frist von 3 Monaten ausgesprochen werden.
Für die Kündigung ist die Schriftform zwingend erforderlich.
Zur Kündigung wegen Unterbrechung von mehr als 3 Monaten hat der BGH mit Urteil vom 13.05.2004 (Az.: VII ZR 363- Baurechtsreport 7/2004) folgende Auffassungen vertreten:
  • Der § 6 Abs. 7 VOB/B ist auch dann anwendbar, wenn ein Auftragnehmer vor der Unterbrechung der Bauausführung mit der Arbeit auf der Baustelle noch nicht begonnen hat.
  • Die Kündigung kann auch vor Ablauf der 3-Monate-Frist erklärt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Unterbrechung länger als 3 Monate dauern wird.
  • Die Kündigung kann auch die Vertragspartei erklären, aus deren Risikobereich die Ursache für die Unterbrechung der Bauausführung herrührt oder die diese zu vertreten hat, sofern ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist.
Die Abrechnung und Rechnungslegung bei einem VOB-Vertrag ist bei Kündigung wegen Bauunterbrechung länger als 3 Monate nach den Bestimmungen und Erläuterungen in § 6 Abs. 4 bis 6 VOB/B vorzunehmen.
Den Bauvertrag mit Bezug auf § 6 Abs. 7 VOB/B kann jeder Vertragspartner kündigen, folglich auch der Auftragnehmer.
Ein besonderer Aspekt leitet sich aus einer Unterbrechung der Bauausführung für die Rechnungslegung ab, wenn der Auftragnehmer die Schuld für die Unterbrechung trägt. In diesem Fall sind ihm mit Bezug auf § 6 Abs. 7 nicht die Kosten für die Baustelleneinrichtung zu vergüten.
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