VOB A

Beschafferprofil

In Verbindung mit der Informationsübermittlung zu Ausschreibungen und Vergaben kann der Auftraggeber nach den Regelungen in der VOB/A in § 11 Abs. 3 im Abschnitt 1 bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich und nach § 11 VS Abs. 2 im Abschnitt 3 bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen ein Beschafferprofil im Internet einrichten, in dem allgemeine Informationen wie:
  • Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse sowie
  • Angaben über Ausschreibungen, geplante und vergebene Aufträge oder aufgehobene Verfahren
veröffentlicht werden.
Die angeführten Beispiele können einerseits um weitere Angaben ergänzt werden, zum anderen sind sie nicht als zwingend anzusehen. Bei der Einrichtung im Internet muss es sich nicht ausschließlich um die eigene Internetseite des Auftraggebers handeln. Möglich wäre für öffentliche Auftraggeber auch die Bekanntgabe unter der Internetseite www.bund.de.
Mit Bezug auf § 19 Abs. 5 im Abschnitt 1 der VOB/A sollen Auftraggeber im Beschafferprofil (oder auf Internetportalen) laufend über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen mit einem voraussichtlichen Netto-Auftragswert von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) informieren. Zu diesen Informationen sind anzugeben:
  • Name, Anschrift, Mail-Adresse des Auftraggebers,
  • Auftragsgegenstand und Ort der Ausführung,
  • Art und voraussichtlicher Umfang der Leistung,
  • voraussichtlicher Ausführungszeitraum.
Mit dem Beschafferprofil soll es potenziellen Bietern einfach möglich sein, sich erforderliche Informationen zu verschaffen.
Für EU-weite Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte kann nach § 11 EU Abs. 6 VOB/A von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie eine elektronische Adresse verlangt werden. Eine freiwillige Registrierung ist zulässig.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Beschafferprofil"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Das Vergabeverfahren ist zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. Diese Dokum...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe kann mittels einer Vorinformation bekannt gegeben werden, die die wesentlichen Merkmale des beabsichtigten Bauauftrags enthält.2. Eine Vorinformation ist nur dann verpflichtend, wenn der öffentliche ...
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