Schwellenwerte sind finanzielle Grenzwerte für öffentliche Ausschreibungen und Vergabeverfahren. Regelungen legen fest, ab welcher Auftragssumme welches Vergabeverfahren angewendet werden muss. Die aktuellen Schwellenwerte finden Sie hier.
Was sind Schwellenwerte?
Schwellenwerte bilden die Wertgrenze, bei deren Erreichen ein öffentlicher Auftraggeber alle Bauvorhaben EU-weit bekannt machen bzw. die Ausschreibung EU-weit vornehmen muss. Sie gelten für öffentliche Aufträge, gestützt auf EU-Richtlinien. Wer bestimmt die Schwellenwerte?
Die Schwellenwerte werden von der EU bestimmt, zuletzt vorliegend als delegierte EU-Verordnungen (2023/2495 bis 2497) vom 15. November 2023 zur Festlegung der Schwellenwerte für die Jahre 2024 und 2025. Die Festlegung erfolgt alle zwei Jahre neu, in der Regel mit wechselnden Werten. Als Grundlage dafür rechnet die Europäische Kommission einen Wert von 5 Millionen Sonderziehungsrechte (als internationale Währung) in Euro um.
Wie hoch sind die Schwellenwerte?
Nach den EU-Richtlinien betragen die verbindlichen Schwellenwerte für EU-weite Ausschreibungen in den Jahren 2024 und 2025 für:
klassische öffentliche Bauaufträge = 5.538.000 € (vorher 5.382.000 €) sowie auch für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge (auf Grundlage der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit), sowie nach Konzessionsrichtlinie Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern (nach der Sektorenverordnung) sowie für Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit = 443.000 € (vorher 431.000 €)
Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen = 143.000 € (vorher 140.000 €)
alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge und übrige Auslobungsverfahren = 221.000 € (vorher 215.000 €)
Die aktualisierten Schwellenwerte für 2024 und 2025 gelten verbindlich in jedem EU-Mitgliedsstaat. In EU-Mitgliedsländern wie Dänemark, Polen oder Schweden, die den Euro nicht führen, sind sie in deren Währungen umzurechnen.
Geschätzte Werte liegen zugrunde
Die angeführten Werte entsprechen jeweils dem Gesamtauftragswert der Schwellenwerte, die bei der Ausschreibung nur als voraussichtliche bzw. geschätzte Werte beinhaltet sein können. Der Gesamtauftragswert umfasst auch den geschätzten Wert der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe, Bauteile und Leistungen. Maßgebender Zeitpunkt für die Schätzung des Gesamtauftragswerts ist die Einleitung des ersten Vergabeverfahrens der baulichen Anlage. Regelverstöße können vor den zuständigen Vergabekammern beanstandet werden.
Die Schwellenwerte sind jeweils als voraussichtliche Auftragswerte ohne Umsatzsteuer anzusehen.

Die Schwellenwerte für öffentliche Ausschreibungen und Vergabeverfahren gelten verbindlich in jedem EU-Mitgliedsstaat.
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So werden die Regelungen in Deutschland umgesetzt
In Deutschland werden die EU-Richtlinien zu den Schwellenwerten für die Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen umgesetzt: in der Vergabeverordnung (VgV) für allgemeine öffentliche Aufträge, für sicherheitsrelevante öffentliche Aufträge sowie für Aufträge im Sektorenbereich Trinkwasser- und Energieversorgung, Personenverkehrsversorgung auf der Straße, per Schiene oder Luft sowie Postdienste in der VOB Teil A nach den EU-Paragrafen im Abschnitt 2 zu EU-weiten Ausschreibungen und VS-Paragrafen im Abschnitt 3 für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Baumaßnahmen
Die Vergabeordnung übernimmt die Schwellenwerte, die für die Anwendung des Vergaberechtsschutzes und der damit verbundenen Verfahrens- und Formvorschriften für Ausschreibungen in Deutschland gelten. Die aktualisierten Schwellenwerte treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Da die Vergabeordnungen direkt auf EU-Vorschriften verweisen, bedarf es keiner besonderen nationalen Veranlassung. Vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erfolgte die Bekanntgabe mit Schreiben vom 9. Dezember 2023.