Baukalkulation / Angebot / Nachträge

EU-weite Ausschreibung

Eine EU-weite Ausschreibung ist ein Verfahren zur Einholung von Angeboten für Bauaufträge innerhalb der Europäischen Union (EU).

Was ist eine EU-weite Ausschreibung?

Werden für öffentliche Bauaufträge die nach EU-Richtlinien vorbestimmten Schwellenwerte erreicht und überschritten, dann ist das Bauvorhaben EU-weit bekannt zu machen und auszuschreiben. Zu beachten ist dabei, dass ggf. auch Bauaufträge mit einem geringeren Auftragswert als dem Schwellenwert unter den Anwendungsbereich des europäischen Vergaberechts fallen. Das könnte dann der Fall sein, wenn beispielsweise ein Bauauftrag nur Teil einer Gesamtleistung ist, die selbst den Schwellenwert überschreitet.

Wichtige Regelungen zur EU-weiten Ausschreibung

Für EU-weite Ausschreibungen sind folgende Regelungen bestimmend:
EU-weite Ausschreibungen und Vergaben zu Bau-, Liefer- und Dienstleistungen der öffentlichen Hand sind nach einem neuen System bekannt zu machen. Mit Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vom 14. Februar 2024 wurden die angeführten Regelungen angepasst, in der VOB Teil A betreffend Änderungen in den §§ 8, 10a, 10b, 11, 12, 18 und 22 in den Abschnitten 2 und 3.
Zur Vergabebekanntmachung gibt es nun keine vorbestimmten Formulare mehr für einen bestimmten Anwendungszweck. Die neuen Formulare (eForms) setzen sich aus festgelegten Feldern (Business Terms) für den jeweiligen Verwendungszweck zusammen.
Weiterhin sind auch folgende Vorschriften in den Vergabe- und Vertragshandbüchern zu beachten:
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat im Februar 2024 die bisherigen Regelungen zur EU-weiten Ausschreibung angepasst.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat im Februar 2024 die bisherigen Regelungen zur EU-weiten Ausschreibung angepasst. Bild: © f:data GmbH

Verfahren zur EU-weiten Ausschreibung und Vergabe

Die EU-weite Ausschreibung und Vergabe kann nach folgenden Verfahren gemäß § 3 EU VOB/A erfolgen:
  • Offenes Verfahren
    bei dem durch den öffentlichen Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird, wobei jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben kann.
  • Nicht offenes Verfahren
    bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Angebotsabgabe auffordert, wobei jedes interessierte Bauunternehmen einen Teilnahmeantrag abgeben kann.
  • Verhandlungsverfahren
    wonach sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
    Das Verhandlungsverfahren kann erfolgen als:
    • Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
    • Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
    Das Verhandlungsverfahren kann nur herangezogen werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach VOB Teil A erfüllt sind. Zuschlagskriterien dürfen jedoch nicht Gegenstand der Verhandlung sein. Verhandelt wird über die eingereichten Erstangebote mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Der Auftraggeber kann auch vorsehen, die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abzuwickeln, wenn er bereits darauf in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat. Dem Auftraggeber steht auch das Recht zu, Aufträge auf die Erstangebote ohne Verhandlungen zu vergeben. Entspricht schließlich ein Angebot den Mindestanforderungen, kann der Zuschlag erteilt werden.
  • Wettbewerblicher Dialog
    insbesondere zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können. Die Zulässigkeit des Verfahrens ist jedoch an Voraussetzungen gebunden.
    Der Dialog ist beispielsweise zulässig, wenn ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren vorher aufgehoben wurde und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
    Die Bedürfnisse können nicht ohne Anpassung an bereits verfügbare Lösungen erfüllt werden.
    Der Auftrag umfasst konzeptionelle oder innovative Lösungen.
    Der Auftrag kann wegen der Kompliziertheit nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden.
    Die technischen Spezifikationen können vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit erstellt werden.
    Mit aufgeforderten Unternehmen kann in den Dialog eingetreten werden. Im Dialog ermittelt und legt der Auftraggeber fest, wie seine Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Der Dialog wird dann vom Auftraggeber abgeschlossen, wenn eine Lösung gefunden wurde, die seinen Anforderungen und Bedürfnissen entspricht.
  • Innovationspartnerschaft
    als Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Bauleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen. Voraussetzung ist dabei, dass der Beschaffungsbedarf, der der Innovationspartnerschaft zugrunde liegt, nicht durch auf dem Markt bereits verfügbare Bauleistungen befriedigt werden kann. Der Ablauf hat nach § 3b EU, Abs. 5 in VOB/A zu erfolgen. Er beginnt mit der Beschreibung der Nachfrage nach der innovativen Bauleistung durch den öffentlichen Auftraggeber in einer Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen. Anzugeben sind Eignungskriterien zu Fähigkeiten der Unternehmen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie der Umsetzung innovativer Lösungen.
    Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in zwei aufeinanderfolgenden Phasen strukturiert:
    1. Einer Forschungs- und Entwicklungsphase, die die Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung der Bauleistung umfasst.
    2. Einer Leistungsphase, in der die aus der Partnerschaft hervorgegangene Leistung erbracht wird.
    Die einzelnen Phasen sind mit Zwischenzielen zu untergliedern. Auf Grundlage und Bewertung der erreichten Zwischenziele bliebe zu entscheiden, ob die Innovationspartnerschaft reduziert fortgeführt oder ggf. beendet wird.
Für die Ausschreibung und Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Bauaufträgen sind die Regelungen in den §§ 3 und 3a VS im Abschnitt 3 der VOB Teil A anzuwenden. Danach kann die Ausschreibung und Vergabe nach dem nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren sowie im wettbewerblichen Dialog erfolgen.

Zulässigkeitsvoraussetzungen für EU-weite Ausschreibung

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen und Abgrenzungen zu den Verfahren werden jeweils in § 3a EU und VS in VOB Teil A aufgeführt. Der Vorrang des offenen Verfahrens bei EU-weiten Vergaben ist nicht mehr vorgesehen. Der öffentliche Auftraggeber kann frei neben dem offenen auch das nicht offene Verfahren wählen.
Das offene Verfahren ist meistens dann anzuwenden, wenn nicht die Eigenart der Bauleistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Infrage käme dann beispielsweise das  nicht offene Verfahren. Sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt werden, können auch die übrigen Verfahren, z. B. das Verhandlungsverfahren, infrage kommen.
Bei Ausschreibungen zu Sektorentätigkeiten kann mit Bezug auf § 13 Abs. 1 in der Sektorenverordnung (SekVO) ebenfalls frei zwischen offenem, nicht offenem Verfahren sowie Verhandlungsverfahren, wettbewerblichem Dialog und Innovationspartnerschaft gewählt werden.
Die Bauaufträge sollen auch so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird. Danach ist zu den Leistungen auch die Vergabe nach Losen vorzusehen. Wenn vom Gebot der Losaufteilung abgewichen wird, ist stets eine besondere Begründung erforderlich.

Weitere hilfreiche Erläuterungen

In Verbindung zur Ausschreibung und Vergabe sei noch speziell auf die Erläuterungen verwiesen unter:
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Mehr zum Thema

Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Ob Vergabe-Bestimmungen, Regelungen zum VOB/B-Vertrag oder ATV der VOB/C für die Abrechnung – mit baunormenlexikon.de haben Sie alle VOB-Teile parat. Auf dem aktuellen Stand! Mit zahlreichen Erläuterungen. Genau für Ihr Gewerk oder speziell für Architekten.
Die relevanten ATV der VOB/C, VOB/B und VOB/A sind in vielen Normen-Paketen des Baunormenlexikons mit dabei:
Jetzt kostenlos anmelden »
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere