Eine EU-weite Ausschreibung ist ein Verfahren zur Einholung von Angeboten für Bauaufträge innerhalb der Europäischen Union (EU).
Was ist eine EU-weite Ausschreibung?
Werden für öffentliche Bauaufträge die nach EU-Richtlinien vorbestimmten Schwellenwerte erreicht und überschritten, dann ist das Bauvorhaben EU-weit bekannt zu machen und auszuschreiben. Zu beachten ist dabei, dass ggf. auch Bauaufträge mit einem geringeren Auftragswert als dem Schwellenwert unter den Anwendungsbereich des europäischen Vergaberechts fallen. Das könnte dann der Fall sein, wenn beispielsweise ein Bauauftrag nur Teil einer Gesamtleistung ist, die selbst den Schwellenwert überschreitet. Wichtige Regelungen zur EU-weiten Ausschreibung
Für EU-weite Ausschreibungen sind folgende Regelungen bestimmend:
Fassung der Abschnitte 2 und 3 in der VOB Teil A, speziell mit den EU-Paragrafen als Zusatz, dass sie EU-rechtlich bestimmt sind.
EU-weite Ausschreibungen und Vergaben zu Bau-, Liefer- und Dienstleistungen der öffentlichen Hand sind nach einem neuen System bekannt zu machen. Mit Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vom 14. Februar 2024 wurden die angeführten Regelungen angepasst, in der VOB Teil A betreffend Änderungen in den §§ 8, 10a, 10b, 11, 12, 18 und 22 in den Abschnitten 2 und 3. Zur Vergabebekanntmachung gibt es nun keine vorbestimmten Formulare mehr für einen bestimmten Anwendungszweck. Die neuen Formulare (eForms) setzen sich aus festgelegten Feldern (Business Terms) für den jeweiligen Verwendungszweck zusammen.
Weiterhin sind auch folgende Vorschriften in den Vergabe- und Vertragshandbüchern zu beachten:
Hochbaumaßnahmen im VHB-Bund (Ausgabe 2017, Stand 2019) in den Abschnitten 120 und 210 sowie
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat im Februar 2024 die bisherigen Regelungen zur EU-weiten Ausschreibung angepasst.
Bild: © f:data GmbH
Verfahren zur EU-weiten Ausschreibung und Vergabe
Die EU-weite Ausschreibung und Vergabe kann nach folgenden Verfahren gemäß § 3 EU VOB/A erfolgen:
Offenes Verfahren
bei dem durch den öffentlichen Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird, wobei jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben kann. Nicht offenes Verfahren
bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Angebotsabgabe auffordert, wobei jedes interessierte Bauunternehmen einen Teilnahmeantrag abgeben kann.
Verhandlungsverfahren
wonach sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
Das Verhandlungsverfahren kann erfolgen als:
- Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Das Verhandlungsverfahren kann nur herangezogen werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach VOB Teil A erfüllt sind. Zuschlagskriterien dürfen jedoch nicht Gegenstand der Verhandlung sein. Verhandelt wird über die eingereichten Erstangebote mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Der Auftraggeber kann auch vorsehen, die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abzuwickeln, wenn er bereits darauf in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat. Dem Auftraggeber steht auch das Recht zu, Aufträge auf die Erstangebote ohne Verhandlungen zu vergeben. Entspricht schließlich ein Angebot den Mindestanforderungen, kann der Zuschlag erteilt werden. Wettbewerblicher Dialog
insbesondere zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können. Die Zulässigkeit des Verfahrens ist jedoch an Voraussetzungen gebunden.
Der Dialog ist beispielsweise zulässig, wenn ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren vorher aufgehoben wurde und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
✓ | Die Bedürfnisse können nicht ohne Anpassung an bereits verfügbare Lösungen erfüllt werden. |
✓ | Der Auftrag umfasst konzeptionelle oder innovative Lösungen. |
✓ | Der Auftrag kann wegen der Kompliziertheit nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden. |
✓ | Die technischen Spezifikationen können vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit erstellt werden. |
Mit aufgeforderten Unternehmen kann in den Dialog eingetreten werden. Im Dialog ermittelt und legt der Auftraggeber fest, wie seine Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Der Dialog wird dann vom Auftraggeber abgeschlossen, wenn eine Lösung gefunden wurde, die seinen Anforderungen und Bedürfnissen entspricht. Innovationspartnerschaft
als Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Bauleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen. Voraussetzung ist dabei, dass der Beschaffungsbedarf, der der Innovationspartnerschaft zugrunde liegt, nicht durch auf dem Markt bereits verfügbare Bauleistungen befriedigt werden kann. Der Ablauf hat nach § 3b EU, Abs. 5 in VOB/A zu erfolgen. Er beginnt mit der Beschreibung der Nachfrage nach der innovativen Bauleistung durch den öffentlichen Auftraggeber in einer Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen. Anzugeben sind Eignungskriterien zu Fähigkeiten der Unternehmen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie der Umsetzung innovativer Lösungen. Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in zwei aufeinanderfolgenden Phasen strukturiert:
- Einer Forschungs- und Entwicklungsphase, die die Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung der Bauleistung umfasst.
- Einer Leistungsphase, in der die aus der Partnerschaft hervorgegangene Leistung erbracht wird.
Die einzelnen Phasen sind mit Zwischenzielen zu untergliedern. Auf Grundlage und Bewertung der erreichten Zwischenziele bliebe zu entscheiden, ob die Innovationspartnerschaft reduziert fortgeführt oder ggf. beendet wird.
Für die Ausschreibung und Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Bauaufträgen sind die Regelungen in den §§ 3 und 3a VS im Abschnitt 3 der VOB Teil A anzuwenden. Danach kann die Ausschreibung und Vergabe nach dem nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren sowie im wettbewerblichen Dialog erfolgen.
Zulässigkeitsvoraussetzungen für EU-weite Ausschreibung
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen und Abgrenzungen zu den Verfahren werden jeweils in § 3a EU und VS in VOB Teil A aufgeführt. Der Vorrang des offenen Verfahrens bei EU-weiten Vergaben ist nicht mehr vorgesehen. Der öffentliche Auftraggeber kann frei neben dem offenen auch das nicht offene Verfahren wählen. Das offene Verfahren ist meistens dann anzuwenden, wenn nicht die Eigenart der Bauleistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Infrage käme dann beispielsweise das nicht offene Verfahren. Sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt werden, können auch die übrigen Verfahren, z. B. das Verhandlungsverfahren, infrage kommen.
Bei Ausschreibungen zu Sektorentätigkeiten kann mit Bezug auf § 13 Abs. 1 in der Sektorenverordnung (SekVO) ebenfalls frei zwischen offenem, nicht offenem Verfahren sowie Verhandlungsverfahren, wettbewerblichem Dialog und Innovationspartnerschaft gewählt werden. Die Bauaufträge sollen auch so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird. Danach ist zu den Leistungen auch die Vergabe nach Losen vorzusehen. Wenn vom Gebot der Losaufteilung abgewichen wird, ist stets eine besondere Begründung erforderlich. Weitere hilfreiche Erläuterungen
In Verbindung zur Ausschreibung und Vergabe sei noch speziell auf die Erläuterungen verwiesen unter: