Baukalkulation / Angebot / Nachträge

EU-weite Ausschreibung

Als Ausschreibung ist allgemein die Art und Weise der Einholung von Angeboten für Bauaufträge anzusehen. Werden die Schwellenwerte bei öffentlichen Bauaufträgen überschritten, dann hat die Ausschreibung EU-weit zu erfolgen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass ggf. auch Bauaufträge mit einem geringeren Auftragswert als dem Schwellenwert unter den Anwendungsbereich des europäischen Vergaberechts fallen. Das könnte dann der Fall sein, wenn beispielsweise ein Bauauftrag nur Teil einer Gesamtleistung ist, die selbst den Schwellenwert überschreitet.
Drei neue EU-Richtlinien wurden in das deutsche Vergaberecht mit Wirkung zum 18. April 2016 für neu durchzuführende Vergabeverfahren umgesetzt.
Die wesentlichsten neuen Regelungen sind wie folgt zusammengeführt:
  • im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (VergRModG) vom 17. Februar 2016 in BGBl. I Nr. 8/2016, S. 203) (GWB - als Teil 4 im Vergaberechtsmodernisierungsgesetz
  • in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung (VgV)) sowie in mehreren weiteren Rechtsverordnungen (z. B. der Sektorenverordnung- SekVO) in der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VerRModVO vom 12. April 2016 in BGBl. I Nr. 16/2016, S. 624) als Mantelverordnung sowie
  • in der aktualisierten Fassung der Abschnitte 1 bis 3 in der VOB Teil A innerhalb der VOB 2019, anzuwenden für EU- weite Ausschreibungen seit 18. Juli 2019.
Die VOB/A trifft spezielle Aussagen im Abschnitt 2 für die EU-weiten Vergaben mit den EU-Paragrafen in der VOB. Der Zusatz „EU“ zu den Paragrafen im Abschnitt 2 verweist darauf, dass sie EU-rechtlich bestimmt sind. Die Ausschreibung kann nach verschiedenen Formen analog den möglichen Vergabearten nach § 3 EU VOB/A erfolgen, so als:
  • offenes Verfahren, bei dem durch den öffentlichen Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird,
  • nicht offenes Verfahren, bei dem der öffenliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Angebotsabgabe auffordert,
  • Verhandlungsverfahren, wonach sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln,
  • wettbewerblicher Dialog, insbesondere zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können,
  • Innovationspartnerschaft als Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Bauleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen.
Der öffentliche Auftraggeber kann zwischen dem offenen und nicht offenen Verfahren frei wählen. Dem offenen Verfahren fällt nicht mehr von vornherein der Vorrang zu. Die übrigen angeführten Verfahren können jedoch nur herangezogen werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen - aufgeführt in § 3a EU in VOB/A erfüllt sind.
Bei Ausschreibungen zu Sektorentätigkeiten kann mit Bezug auf § 13 Abs. 1 in der Sektorenverordnung (SekVO) frei zwischen offenem, nicht offenem Verfahren sowie Verhandlungsverfahren, wettbewerblichem Dialog und Innovationspartnerschaft gewählt werden.
Für die Ausschreibung und Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Bauaufträgen sind die Regelungen nach der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) bzw. in der Umsetzung in den § 3 und 3a VS im Abschnitt 3 der VOB/A anzuwenden. Danach kann die Ausschreibung und Vergabe nach dem nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren sowie im wettbewerblichen Dialog erfolgen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "EU-weite Ausschreibung"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn: kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen, andere schwerwiegende Gründe bestehen. (2) 1. Die Bewerber und ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen nach seiner Wahl das offene und das nicht offene Verfahren zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 2 bis 5 gestatt...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Entschädigung gewährt. Verlangt jedoch der öffentliche Auftraggeber, dass das Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, statische Berechnungen, Mengenberechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 17210 (2021-08)
4 Rechtlicher und politischer Rahmen und damit verbundene Vorteile 4.1 Europäischer rechtlicher Rahmen Die Barrierefreiheit der gebauten Umwelt ist für Menschen mit Behinderungen und für ältere Personen von grundlegender Bedeutung, damit sie ihre Rec...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 16310 (2013-05)
A.1 Allgemeines In diesem Anhang sind die Abschnitte und Unterabschnitte im Lebenszyklus von Gebäuden, Infrastruktur und Industrieanlagen beschrieben. Die Beschreibung soll einen gemeinsamen Bezugsrahmen zur Verfügung stellen, anhand dessen Ingenieur...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 16310 (2013-05)
Für die Anwendung dieses Dokumentes gelten die folgenden Begriffe. 3.1 Bewertung Begutachtung Beurteilung laufender Prozess der Erfassung, Analyse und des Widerspiegelns von Belegen, um sachkundige und konsistente Urteile (über die Qualität einer Die...
- DIN-Norm im Originaltext -
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