VOB A

Vorinformation zur Vergabe

Der EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte sowie für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen kann der öffentliche Auftraggeber mittels einer Vorinformation die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe bekannt machen. Sie hat die wesentlichsten Merkmale des beabsichtigten Bauauftrags zu enthalten, mindestens den geschätzten Gesamtauftragswert für Bauleistungen (ohne Umsatzsteuer).
Die Vorinformation leitet sich aus § 33 der Vergabeverordnung (VgV) ab und findet ihre Umsetzung für EU-Vergaben in § 12 EU Abs. 1 im Abschnitt 2 sowie verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge in § 12 VS Abs. 1 im Abschnitt 3 der VOB/A.
Eine Vorinformation ist nicht grundsätzlich verpflichtend bzw. nur dann, wenn der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Angebotsfrist Gebrauch machen möchte. Wird eine Vorinformation vorgesehen, dann ist dafür das von der Europäischen Kommission festgelegte Standardformular heranzuziehen. Nach Genehmigung der Planung ist die Vorinformation sobald wie möglich dem Amt für Veröffentlichungen der EU zu übermitteln. Sie kann auch im Beschafferprofil veröffentlicht werden, wenn dem Amt für Veröffentlichungen der EU die Berücksichtigung im Beschafferprofil angekündigt wurde. Die Vorinformation kann auch in anderer Form wie amtlichen Veröffentlichungsblättern oder dem Internetportal veröffentlicht werden.
Ist für die EU-weite Vergabe das nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren vorgesehen, dann kann der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb bekannt geben, jedoch nur bei Erfüllung der in § 12 EU Abs. 2, Nr. 1 angeführten Bedingungen, beispielsweise der Bezug eigens auf den Gegenstand des zu vergebenden Auftrags.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Vorinformation zur Vergabe"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
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(1) 1. Die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe kann mittels einer Vorinformation bekannt gegeben werden, die die wesentlichen Merkmale des beabsichtigten Bauauftrags enthält.2. Eine Vorinformation ist nur dann verpflichtend, wenn der öffentliche ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel)...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Bindefrist zugeht.(2) Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspäte...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Die Vergabeunterlagen werden ab dem Tag der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 12 EU Absatz 3 oder dem Tag der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Nummer 3 unentgeltlich mit uneingeschränktem und vollständigem dire...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 35 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung.(2) Die Angebotsfrist kann auf 15 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung, ...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim nicht offenen Verfahren beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung.(2) Die Angebotsfrist beträgt mindestens 30 Kalendert...
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