VOB A

Vorinformation zur Vergabe

Der EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte sowie für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen kann der öffentliche Auftraggeber mittels einer Vorinformation die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe bekannt machen. Sie hat die wesentlichsten Merkmale des beabsichtigten Bauauftrags zu enthalten, mindestens den geschätzten Gesamtauftragswert für Bauleistungen (ohne Umsatzsteuer).
Die Vorinformation leitet sich aus § 33 der Vergabeverordnung (VgV) ab und findet ihre Umsetzung für EU-Vergaben in § 12 EU Abs. 1 im Abschnitt 2 sowie verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge in § 12 VS Abs. 1 im Abschnitt 3 der VOB/A.
Eine Vorinformation ist nicht grundsätzlich verpflichtend bzw. nur dann, wenn der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Angebotsfrist Gebrauch machen möchte. Wird eine Vorinformation vorgesehen, dann ist dafür das von der Europäischen Kommission festgelegte Standardformular heranzuziehen. Nach Genehmigung der Planung ist die Vorinformation sobald wie möglich dem Amt für Veröffentlichungen der EU zu übermitteln. Sie kann auch im Beschafferprofil veröffentlicht werden, wenn dem Amt für Veröffentlichungen der EU die Berücksichtigung im Beschafferprofil angekündigt wurde. Die Vorinformation kann auch in anderer Form wie amtlichen Veröffentlichungsblättern oder dem Internetportal veröffentlicht werden.
Ist für die EU-weite Vergabe das nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren vorgesehen, dann kann der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb bekannt geben, jedoch nur bei Erfüllung der in § 12 EU Abs. 2, Nr. 1 angeführten Bedingungen, beispielsweise der Bezug eigens auf den Gegenstand des zu vergebenden Auftrags.
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