VOB A

Bietungsbürgschaften

Bietungsbürgschaften sollen einer Sicherheit für den Ausschreibenden bei der Ausschreibung und Angebotsabgabe zu Bauleistungen dienen, wenn der Bietende nach Erhalt des Zuschlags die Leistungen nicht ausführt.
In der Baupraxis kommt die Bietungsbürgschaft kaum noch zur Anwendung. In der VOB, Teil A wird im § 9 Abs. 7 ff. bei öffentlichen Aufträgen keine Sicherheitsleistung nach VOB bei der Angebotsabgabe verlangt. Ebenfalls wird im § 17 – Sicherheitsleistungen – in der VOB/B nur von Sicherheiten gesprochen, die eine vertragsgemäße Ausführung der Leistung, beispielsweise durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft sowie von Mängelansprüchen, z. B. durch eine Mängelansprüchebürgschaft sicherstellen sollen.
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