VOB A

Bietungsbürgschaften

Bietungsbürgschaften sollen einer Sicherheit für den Ausschreibenden bei der Ausschreibung und Angebotsabgabe zu Bauleistungen dienen, wenn der Bietende nach Erhalt des Zuschlags die Leistungen nicht ausführt.
In der Baupraxis kommt die Bietungsbürgschaft kaum noch zur Anwendung. In der VOB, Teil A wird im § 9 Abs. 7 ff. bei öffentlichen Aufträgen keine Sicherheitsleistung nach VOB bei der Angebotsabgabe verlangt. Ebenfalls wird im § 17 – Sicherheitsleistungen – in der VOB/B nur von Sicherheiten gesprochen, die eine vertragsgemäße Ausführung der Leistung, beispielsweise durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft sowie von Mängelansprüchen, z. B. durch eine Mängelansprüchebürgschaft sicherstellen sollen.
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Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bietungsbürgschaften"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche siche...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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