VOB B

Mängelansprüchebürgschaften

Die Sicherheitsleistung für Mängelansprüche kann durch das Bauunternehmen als Auftragnehmer bei einem VOB-Vertrag nach § 17 der VOB/B in Form einer Mängelansprüchebürgschaft gewährt werden. Vom Bauherrn bzw. Auftraggeber wird sie in der Regel vor Zahlung der Schlussrechnung verlangt, um sicherzugehen, dass der Bauunternehmer auch im Zeitraum der Frist für Mängelansprüche (vier Jahre nach § 13 VOB/B und 5 Jahre nach § 634a BGB nach Abnahme der Bauleistungen) seinen Verpflichtungen nachkommt. Für diese Zeit kann der Auftraggeber die Bürgschaftsurkunde behalten.
Bei öffentlichen Bauaufträgen werden in der Regel als Bürgschaftsurkunden die Formulare aus den Vergabe- und Vertragshandbüchern herangezogen, so bei:
  • Hochbaumaßnahmen nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) das Formblatt 422 für eine Mängelansprüchebürgschaft und
  • Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB das Muster 3.6 - Mängelanspruchsbürgschaft.
Als Beispiel einer Bürgschaftsurkunde wird unten das Formblatt 422 nach VHB-Bund (2017) dargestellt.
Zur Sicherstellung der AGB- rechtlichen Privilegierung der VOB/B wurden die "Einreden auf Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit" nach § 770 BGB in den aktualisierten Formblättern nicht mehr aufgenommen. Den Vertragspartnern ist zu raten, die entsprechenden Passagen in vorformulierten Bauverträgen und in den Bürgschaftsurkunden anzupassen. Der Verzicht auf Einrede gilt jedoch nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Auftragnehmers.
Die bis 2017 noch praktizierte Kombi-Bürgschaft "Vertragserfüllungs-/Mängelansprüchebürgschaft" ist nicht mehr vorzusehen. Damit soll abgesichert werden, dass die Sicherungsabrede nicht gegen AGB-rechtliche Anforderungen verstößt.
Sowohl für Bereiche nach VHB-Bund als auch für den Bundesfernstraßenbau und Bundeswasserstraßenbau ist für Verträge ab 2018 als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Mängelansprüchesicherheit (absoluter Betrag) der Abrechnungsstand im Zeitpunkt der Abnahme heranzuziehen.
Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist jedoch Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen auch als tauglich anerkennt. Diesbezüglich kann der Auftraggeber seine Anforderung gegenüber dem Bauunternehmen stellen. Welche Kreditinstitute und Kautionsversicherer dafür zugelassen sind, kann unter www.bafin.de unter dem Suchbegriff "Liste der zugelassenen Kreditinstitute" eingesehen werden. In anderen Fällen müsste der Auftragnehmer den Nachweis erbringen, dass der Bürge als tauglich anzusehen ist.
Wird eine Bürgschaft in den ersten 2 Jahren nach Abnahme nicht verwertet bzw. in Anspruch genommen, so soll sie nach Ablauf von 2 Jahren bei einem VOB-Vertrag (vgl. § 17 Abs. 8, Nr. 2 in VOB/ B) vom Auftraggeber dem Bauunternehmen zurückgegeben werden, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt in den Vertragsbedingungen vereinbart wurde. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt die ggf. vom Auftraggeber geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
Wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zur Rückgabe der Bürgschaft bei nicht vorliegenden Mängelanzeigen bis zum Ablauf der Mängelansprüchefrist nicht nachkommt, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Rückgabe zu setzen. Gibt der Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht die Bürgschaft zurück, befindet er sich in Schuldnerverzug mit der Folge, dass der Auftragnehmer in solchen Fällen Verzugszinsen und den Verzugsschaden verlangen kann. Der Verzugsschaden wird in der Regel den Betrag umfassen, den das Bauunternehmen aufwenden muss, damit die Bürgschaftserklärung weiterhin und somit über den ursprünglich vereinbarten Termin hinaus besteht.
Beispiel zu Mängelansprüchebürgschaften
Formblatt 422 aus VHB-Bund (Ausgabe 2017, Stand 2019)
Fbl 422 VHB-2017 Bürgschaftsurkunde, Quelle: VHB-Bund - Ausgabe 2017
Fbl 422 VHB-2017 Bürgschaftsurkunde, Quelle: VHB-Bund - Ausgabe 2017
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Druckzuschlag
Als "Druckzuschlag" wird in der Praxis allgemein ein Rückhaltungsbetrag durch den Auftraggeber (AG) bei einem aufgetretenen Mangel der Bauleistung bezeichnet. Wenn nach § 641 Abs. 3 BGB der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, ...
Vertragserfüllungsbürgschaften
Die Vertragserfüllungssicherheit kann durch das Bauunternehmen als Auftragnehmer bei einem VOB-Vertrag nach § 17 der VOB/B in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft gewährt werden. Vom Bauherrn bzw. Auftraggeber (AG) wird sie in der Regel zum Ver...
Avalprovision
Ein Avalkredit kostet Geld als Avalprovision in Abhängigkeit von: der Laufzeit und, der Art der Besicherung der Avalkreditlinie. Die zu zahlende Höhe als Prämie für das vom Bürgen zu haftende Risiko wird bereits im Avalkreditvertrag schriftli...
Sicherungsabrede zu Bauleistungen
Für die vertragsgemäße und mängelfreie Ausführung von Bauleistungen hat der Bauherr bzw. Auftraggeber Anspruch auf eine Sicherheitsleistung, die grundsätzlich zu vereinbaren ist. Wird die VOB herangezogen, was bei öffentlichen Bauaufträgen grundsätz...
Verjährungsfristen
Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform 2002 gilt gemäß § 195 BGB einheitlich für alle Werklohnforderungen eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Der Beginn der Verjährung von Ansprüchen setzt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres...
Sonstige Erstattungsbeträge
Sonstige Erstattungsbeträge mindern den Rechnungsbetrag in der Rechnungslegung, beispielsweise in einer Schlussrechnung zu Bauleistungen. Sie können auch mit Vergütungsanpassungen gegengerechnet werden. Sie können resultieren aus: bauseitig durch den...
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere