VOB B

Mängelansprüchebürgschaften

Die Sicherheitsleistung für Mängelansprüche kann durch das Bauunternehmen als Auftragnehmer bei einem VOB-Vertrag nach § 17 der VOB/B in Form einer Mängelansprüchebürgschaft gewährt werden. Vom Bauherrn bzw. Auftraggeber wird sie in der Regel vor Zahlung der Schlussrechnung verlangt, um sicherzugehen, dass der Bauunternehmer auch im Zeitraum der Frist für Mängelansprüche (vier Jahre nach § 13 VOB/B und 5 Jahre nach § 634a BGB nach Abnahme der Bauleistungen) seinen Verpflichtungen nachkommt. Für diese Zeit kann der Auftraggeber die Bürgschaftsurkunde behalten.
Bei öffentlichen Bauaufträgen werden in der Regel als Bürgschaftsurkunden die Formulare aus den Vergabe- und Vertragshandbüchern herangezogen, so bei:
  • Hochbaumaßnahmen nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) das Formblatt 422 für eine Mängelansprüchebürgschaft und
  • Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB das Muster 3.6 - Mängelanspruchsbürgschaft.
Als Beispiel einer Bürgschaftsurkunde wird unten das Formblatt 422 nach VHB-Bund (2017) dargestellt.
Zur Sicherstellung der AGB- rechtlichen Privilegierung der VOB/B wurden die "Einreden auf Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit" nach § 770 BGB in den aktualisierten Formblättern nicht mehr aufgenommen. Den Vertragspartnern ist zu raten, die entsprechenden Passagen in vorformulierten Bauverträgen und in den Bürgschaftsurkunden anzupassen. Der Verzicht auf Einrede gilt jedoch nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Auftragnehmers.
Die bis 2017 noch praktizierte Kombi-Bürgschaft "Vertragserfüllungs-/Mängelansprüchebürgschaft" ist nicht mehr vorzusehen. Damit soll abgesichert werden, dass die Sicherungsabrede nicht gegen AGB-rechtliche Anforderungen verstößt.
Sowohl für Bereiche nach VHB-Bund als auch für den Bundesfernstraßenbau und Bundeswasserstraßenbau ist für Verträge ab 2018 als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Mängelansprüchesicherheit (absoluter Betrag) der Abrechnungsstand im Zeitpunkt der Abnahme heranzuziehen.
Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist jedoch Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen auch als tauglich anerkennt. Diesbezüglich kann der Auftraggeber seine Anforderung gegenüber dem Bauunternehmen stellen. Welche Kreditinstitute und Kautionsversicherer dafür zugelassen sind, kann unter www.bafin.de unter dem Suchbegriff "Liste der zugelassenen Kreditinstitute" eingesehen werden. In anderen Fällen müsste der Auftragnehmer den Nachweis erbringen, dass der Bürge als tauglich anzusehen ist.
Wird eine Bürgschaft in den ersten 2 Jahren nach Abnahme nicht verwertet bzw. in Anspruch genommen, so soll sie nach Ablauf von 2 Jahren bei einem VOB-Vertrag (vgl. § 17 Abs. 8, Nr. 2 in VOB/ B) vom Auftraggeber dem Bauunternehmen zurückgegeben werden, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt in den Vertragsbedingungen vereinbart wurde. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt die ggf. vom Auftraggeber geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
Wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zur Rückgabe der Bürgschaft bei nicht vorliegenden Mängelanzeigen bis zum Ablauf der Mängelansprüchefrist nicht nachkommt, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Rückgabe zu setzen. Gibt der Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht die Bürgschaft zurück, befindet er sich in Schuldnerverzug mit der Folge, dass der Auftragnehmer in solchen Fällen Verzugszinsen und den Verzugsschaden verlangen kann. Der Verzugsschaden wird in der Regel den Betrag umfassen, den das Bauunternehmen aufwenden muss, damit die Bürgschaftserklärung weiterhin und somit über den ursprünglich vereinbarten Termin hinaus besteht.
Beispiel zu Mängelansprüchebürgschaften
Formblatt 422 aus VHB-Bund (Ausgabe 2017, Stand 2019)
Fbl 422 VHB-2017 Bürgschaftsurkunde, Quelle: VHB-Bund - Ausgabe 2017
Fbl 422 VHB-2017 Bürgschaftsurkunde, Quelle: VHB-Bund - Ausgabe 2017
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Mängelansprüchebürgschaften"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
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